BGer I 113/2005 | |||
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BGer I 113/2005 vom 08.06.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 113/05
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Urteil vom 8. Juni 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer
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Parteien
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Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
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gegen
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Einwohnergemeinde der Stadt X.________, Beschwerdegegner,
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betreffend K.________, 1966,
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
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(Entscheid vom 3. Januar 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1966 geborene K.________ meldete sich am 15. Januar 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 27. März 2003 ersuchte das Sozialamt der Einwohnergemeinde der Stadt X.________ die IV-Stelle des Kantons Solothurn um Auszahlung der Leistungen der Invalidenversicherung an das Sozialamt, welches K.________ seit März 1999 unterstütze. Mit Verfügung vom 16. Juni 2004 lehnte die IV-Stelle das Rentengesuch ab, weil eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit erst ab März 2004 ausgewiesen sei. Der Anspruch auf eine Invalidenrente könne somit frühestens im März 2005, nach Ablauf der einjährigen Wartezeit, entstehen. Hiegegen erhoben die Sozialen Dienste der Stadt Solothurn Einsprache, auf welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 30. Juli 2004 nicht eintrat, weil dem Sozialamt keine Parteistellung zukomme und es daher nicht legitimiert sei, Einsprache einzureichen.
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B.
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In Gutheissung der hiegegen von der Einwohnergemeinde der Stadt X.________ erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie materiell über die Einsprache befinde (Entscheid vom 3. Januar 2005).
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C.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
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Das kantonale Versicherungsgericht und die Einwohnergemeinde der Stadt X.________ schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die als Mitinteressierte beigeladene IV-Stelle den Antrag des Bundesamtes unterstützt. Der Mitbeteiligte K._______ lässt sich nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die Einwohnergemeinde der Stadt X.________, als deren Organ die Sozialen Dienste Einsprache gegen die Rentenablehnungsverfügung der IV-Stelle vom 16. Juni 2004 betreffend K.________ eingereicht haben, zur Erhebung der Einsprache legitimiert war.
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1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Nach Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei laut Art. 59 ATSG zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Legitimation zur Erhebung einer Einsprache ist in gleicher Weise zu beurteilen wie im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 59 ATSG und damit entsprechend der Praxis zu Art. 103 lit. a OG (BGE 130 V 562 Erw. 3.2).
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1.2 Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der Beschwerde führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 127 V 3 Erw. 1b, 82 Erw. 3a/aa, 125 V 342 Erw. 4a, je mit Hinweisen). Diesem Erfordernis kommt dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter den Entscheid anficht (BGE 130 V 563 Erw. 3.3, 127 V 82 Erw. 3a/aa mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Die Legitimation, einen bestimmten Anspruch auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen, steht in einem engen Zusammenhang mit der Befugnis, die versicherte Person bei der Verwaltung zum Bezug der entsprechenden Leistung anzumelden. Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses vermittelt das im Rahmen von Art. 103 lit. a OG (und den damit inhaltsgleichen Normen) erforderliche Rechtsschutzinteresse auch bereits den Anspruch auf Erlass einer Verfügung. Ist eine Person berechtigt, die Anmeldung vorzunehmen, kommt ihr deshalb regelmässig auch die Legitimation zu, den streitigen Anspruch im Verwaltungsprozess selbstständig zu verfolgen (BGE 120 V 438 Erw. 2a mit Hinweisen). Gemäss Art. 66 Abs. 1 IVV sind zur Geltendmachung des Anspruchs befugt: der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen. Behörden und Dritte, welche diese Voraussetzungen erfüllen, können auch die entsprechenden Entscheide auf dem Rechtsmittelweg weiterziehen (Urteil K. vom 11. Oktober 2004, I 226/04; unveröffentlichtes Urteil P. vom 22. August 1995, I 32/95).
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2.2 Diese auf BGE 98 V 55 Erw. 1 zurückgehende Rechtsprechung wurde auch in den Urteilen Einwohnergemeinde G. vom 31. Januar 2003, P 27/01 und F. vom 14. Oktober 2004, C 12/04, bestätigt, und es besteht kein Grund, hievon im vorliegenden Fall abzuweichen. Soweit sich das Beschwerde führende Bundesamt für seinen Standpunkt auf das vorstehend zitierte Urteil K. vom 11. Oktober 2004, I 226/04, beruft, scheint es zu verkennen, dass in jenem Fall die Legitimation des Arbeitgebers zur Erhebung einer Einsprache gegen die Verfügung der IV-Stelle, mit welcher diese auf ein Rentengesuch der versicherten Person nicht eingetreten war, verneint wurde. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht dargelegt hat, reicht es für die Legitimation des Arbeitgebers nicht aus, dass dieser die Leistungen der Invalidenversicherung auf seine Lohnfortzahlungspflicht anrechnen oder die Drittauszahlung der Rente verlangen könnte, da es an dem bei einer Drittbeschwerde "pro Adressat" zusätzlich erforderlichen, aus der Verfügung erwachsenden unmittelbaren Nachteil fehlt.
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2.3 Die Sozialen Dienste der Stadt X.________ unterstützen den Versicherten seit März 1999 regelmässig und sind deshalb nach Art. 66 Abs. 1 IVV befugt, seinen Leistungsanspruch geltend zu machen. Somit kommt ihnen nach ständiger Rechtsprechung auch die Legitimation zu, den streitigen Anspruch im Einsprache- und im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu verfolgen (Erw. 2.1 hievor), wie die Vorinstanz richtig erkannt hat.
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2.4 Die weiteren Vorbringen des BSV beschlagen durchführungstechnische Aspekte bei Wahrnehmung der Parteirechte durch die zuständige Fürsorgebehörde, namentlich das Akteneinsichtsrecht. Da vorliegend eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Versicherten im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht weder behauptet wird noch ersichtlich ist, braucht diese Frage nicht vertieft geprüft zu werden. Immerhin sei festgehalten, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im zitierten Urteil K. darauf hingewiesen hat, es wäre auch unter persönlichkeitsrechtlichen Gesichtspunkten, wegen des Akteneinsichtsrechts, problematisch, dem Arbeitgeber im IV-Verfahren Parteistellung einzuräumen; es hat sodann unter Hinweis auf BGE 120 V 438 Erw. 2b dargelegt, dass die restriktive Regelung der Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruchs in Art. 66 IVV (mit der Legitimation der Fürsorgebehörde, die Anmeldung zum Leistungsbezug vorzunehmen) den Persönlichkeitsrechten der versicherten Person Rechnung trägt. Im nämlichen Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsschutz gilt es auch Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung zu beachten, woraus sich ergibt, dass bei urteilsfähigen Versicherten die Befugnis zur Befreiung von der Schweigepflicht ausschliesslich diesem selbst zusteht, womit ein wichtiger Aspekt des Persönlichkeitsschutzes im Verordnungstext seinen Niederschlag gefunden hat (BGE 120 V 438 f. Erw. 2b).
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3.
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Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Das unterliegende Bundesamt hat jedoch keine Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der IV-Stelle des Kantons Solothurn und K.________ zugestellt.
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Luzern, 8. Juni 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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