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Informationen zum Dokument  BGer 2A.354/2005  Materielle Begründung
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BGer 2A.354/2005 vom 09.06.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.354/2005 /leb
 
Urteil vom 9. Juni 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Matter.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich,
 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Ausweisung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
 
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
 
Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 20. April 2005.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________, serbisch-montenegrischer Staatsangehöriger, geboren 1952, ist seit 1976 mit einer Landsfrau verheiratet und Vater von vier Kindern (geboren 1977, 1979, 1983 und 1988). Seit 1991 verfügt er in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung und lebt hier seine ganze - im Rahmen des Familiennachzugs eingereiste - Familie.
 
Am 10. Mai 1996 verurteilte das Tribunal criminel du district de Lausanne X.________ wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 18 Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung unbedingt. Im Rechtsmittelverfahren wurde der bedingte Vollzug der Landesverweisung ausgesprochen.
 
Am 15. September 2004 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich X.________ für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus. Diesen Beschluss schützte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, am 20. April 2005 auf Beschwerde hin, soweit es darauf eintrat.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Mai 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und von einer Ausweisung abzusehen. Eventualiter sei sie anzudrohen, subeventualiter auf fünf Jahre zu befristen. Im Übrigen wird um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht.
 
Es sind weder Akten noch Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
2.
 
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV, SR 142.201).
 
2.2 Die vom Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid vorgebrachten Einwendungen erweisen sich allesamt als offensichtlich unbegründet:
 
2.2.1 Klarerweise unbegründet ist die Rüge, die Vorinstanz habe die fremdenpolizeiliche Rechtsgüterabwägung unvollständig vorgenommen (und dabei namentlich die Gründe für den bedingten Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ausser Acht gelassen). Deren angemessene Berücksichtigung hätte zur Erkenntnis geführt, dass ein erneuter Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung nur einem geringen theoretischen Restrisiko entspreche. Die Ausweisung sei somit unverhältnismässig.
 
Entgegen diesen Ausführungen hat das Verwaltungsgericht die gesetzliche Interessenabwägung umfassend und sorgfältig vorgenommen. Das Ergebnis erweist sich als vollumfänglich bundesrechtskonform. Zu Recht hat die Vorinstanz die besondere Schwere der begangenen Straftat bzw. der Schuld des Beschwerdeführers als ganz wesentlich erachtet. Die Verurteilung zu 18 Jahren Zuchthaus liegt weit über der als Ausgangspunkt heranziehbaren Grenze von zwei Jahren. Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist klarerweise gegeben. Es besteht ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse an der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers. In einem solchem Fall kann eine Ausweisung nur dann unangemessen erscheinen, wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände dagegen sprechen. Solche hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht nicht gesehen. Dabei durfte es - gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.2 S. 216 f. mit weiteren Hinweisen) - zu einer anderen Einschätzung und Prognose kommen als die Straf- und Vollzugsbehörden. Der Beschwerdeführer ist nach seiner Haftentlassung wieder in dieselben Lebensverhältnisse zurückgekehrt wie zuvor. Diese erscheinen zwar stabil, haben ihn aber in der Vergangenheit nicht davon abgehalten, aufs Schwerste straffällig zu werden. Inzwischen mag er seine Gesinnung geändert haben, wie er behauptet. Dass er dennoch rückfällig werden könnte, entspricht hier klarerweise mehr als nur einem geringen theoretischen Restrisiko.
 
Eine nähere Behandlung dieser und anderer Einwendungen erübrigt sich auch deshalb, weil sie schon im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht und vom Verwaltungsgericht überzeugend beurteilt worden sind. Von einer bundesrechtswidrigen Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung oder Entscheidbegründung kann keine Rede sein.
 
2.2.2 Angesichts der Schwere der begangenen Straftaten vermögen dem Beschwerdeführer weder die relativ lange Aufenthaltsdauer noch seine familiären Bande zu helfen. Eine Rückkehr ins Heimatland stellt für ihn keine unzumutbare Härte dar, wie die Vorinstanz zutreffend befunden hat. Dort hat er bis über das dreissigste Altersjahr hinaus gelebt. In der Schweiz befindet er sich seit 21 Jahren, wovon er aber zwölf im Strafvollzug verbracht hat. Er hat hier (abgesehen von seiner Familie und seiner beruflichen Tätigkeit) sozusagen nur mit Landsleuten verkehrt. In der Heimat hat er u.a. Familienkontakte bewahrt, die ihm bei seiner Wiedereingliederung helfen können. Seine dortige Unterbringung und eine allfällig notwendige finanzielle Unterstützung scheinen gewährleistet. Für eine weitergehende Begründung kann in all diesen Punkten auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dasselbe gilt insoweit, als sie erwogen hat, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers für seine Familie ebenfalls nicht unzumutbar hart ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV (vgl. zum Ganzen E. 3.3.2 u. 3.3.3 des angefochtenen Entscheids).
 
2.3 Die Ausweisung ist somit nach den gesamten Umständen angemessen (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Für ihre blosse Androhung oder geringere Befristung besteht kein Grund.
 
3.
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich und klarerweise unbegründet. Durch das Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, 2. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Juni 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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