BGer 2P.142/2005 | |||
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BGer 2P.142/2005 vom 10.06.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.142/2005 /leb
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Urteil vom 10. Juni 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Müller,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sozialhilfe der Stadt Basel, Klybeckstrasse 15, Postfach, 4007 Basel,
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Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt, Marktplatz 9, 4001 Basel,
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Unterstützungsleistungen, Abrechnung der Sozialhilfe,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 14. Februar 2005.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ steht seit einiger Zeit im Streit mit der Sozialhilfe der Stadt Basel. Diesbezüglich erging bereits am 11. Mai 2004 ein Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, welches im Wesentlichen die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen für die ersten Monate des Jahres 2003 sowie die Übernahme von Krankenkassenprämien zum Gegenstand hatte. Auf eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 2P.192/2004 vom 11. August 2004).
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Am 14. Februar 2005 fällte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ein weiteres Urteil; es wies einen Rekurs gegen einen Entscheid des Wirtschafts- und Sozialdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 11. Mai 2004 ab, soweit es darauf eintrat. Mit als Einsprache bezeichnetem, als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommenem Schreiben vom 18. Mai (Postaufgabe 19. Mai) 2005 ficht X.________ beim Bundesgericht auch dieses Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt an. Sie beantragt "Aufklärung der rechtswidrigen Entscheide und Korrektur derselben", Aufklärung und detaillierte Abrechnung über einen ihr verrechnungsmässig zuerkannten Betrag von Fr. 2'266.-- sowie Entschädigung für die Folgekosten aus behördlichem Fehlverhalten.
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2.
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Wie der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren 2P.192/2004 erläutert worden ist, muss die Beschwerdeschrift gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sein sollen. Sie kann hiefür auf E. 2.2 des Urteils vom 11. August 2004 verwiesen werden.
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Auch die vorliegende Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG kaum; mit ihren Ausführungen erhebt die Beschwerdeführerin weitgehend bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, erweist sie sich jedenfalls als offensichtlich unbegründet:
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Vorerst hat das Appellationsgericht einleuchtend den Verfahrensgegenstand eingeschränkt (E. 2 des angefochtenen Urteils, teilweise E. 3b und 4c); diesbezüglich ist auch die Auffassung nicht zu bemängeln, dass die Modalitäten der Auszahlung jedenfalls unter den gegebenen Umständen nicht im Verfahren vor dem Appellationsgericht zu beanstanden wären (E. 3a). Zu hören sind letztlich nur die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Berechnung des Betrags von Fr. 2'266.--. Es geht dabei um der Beschwerdeführerin zugesprochene Sozialversicherungsleistungen für die Monate Juni bis August 2003, die an die Sozialhilfe der Stadt Basel ausbezahlt wurden und wovon diese Behörde die für den gleichen Zeitraum ausgerichteten Sozialhilfeleistungen zum Abzug bringen will. Das Appellationsgericht hat in E. 4a und 4b seines Urteils aufgezeigt, wie der Saldo von Fr. 2'266.-- zugunsten der Beschwerdeführerin berechnet wurde und dass diese über genügend diesbezügliche Informationen verfügt habe. Diese Erwägungen sind in keiner Weise willkürlich, und sie lassen auch sonstwie keine Verfassungswidrigkeit erkennen. Dasselbe gilt für die Darlegungen über die grundsätzliche Zulässigkeit der Verrechnung von Sozialversicherungsleistungen mit Sozialhilfebeiträgen (E. 4d). Damit fehlt übrigens auch dem - ohnehin unzulässigen - Entschädigungsbegehren wegen angeblichen behördlichen Fehlverhaltens die Grundlage.
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Soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, ist sie im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, abzuweisen.
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Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht stattgegeben werden (Art. 152 OG). Damit sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr wird einerseits ihren finanziellen Verhältnissen, andererseits aber auch der Art der Prozessführung Rechnung getragen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Sozialhilfe der Stadt Basel, dem Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt sowie dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Juni 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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