BGer 4C.75/2005 | |||
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BGer 4C.75/2005 vom 13.06.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.75/2005 /ast
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Urteil vom 13. Juni 2005
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Parteien
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Genossenschaft A.________ Luzern,
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Beklagte und Berufungsklägerin,
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gegen
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X.________,
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Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Urban Bieri,
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag,
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 22. Dezember 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Der im Jahre 1970 geborene X.________ ist gelernter Käser. Wegen gesundheitlicher Probleme konnte er seit 1993 nicht mehr in diesem Beruf tätig sein. Er wurde während dreier Jahre mit Hilfe von Leistungen der IV-Stelle Luzern zum Detailhandelsangestellten umgeschult. Im August 1998 meldete er sich erneut bei der IV-Stelle Luzern zum Bezug von Leistungen an. Mit Schreiben vom 24. November 1999 ersuchte er um Ausrichtung eines Wartetaggeldes. Nach Einholung verschiedener Arztberichte verfügte die IV-Stelle am 4. August 2000 die Durchführung einer Umschulung zum Office-Anwender ISS in Form eines Tageskurses vom 30. August 2000 bis 17. Januar 2001. Mit Verfügung vom 22. August 2000 sprach sie X.________ zudem die Ausrichtung eines Wartetaggeldes vom 1. März bis 29. August 2000 zu. X.________ focht diese Verfügung beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern an, das die Verfügung mit Urteil vom 1. Juni 2001 aufhob und die IV-Stelle Luzern zur Ausrichtung des Wartetaggeldes ab 18. Dezember 1998 verpflichtete. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Im Urteil wird namentlich festgehalten, dass X.________ an Neurodermitis sowie einem restless leg Syndrom und einer neurotischen Persönlichkeitsstörung leide. Dem medizinischen Dossier sei zu entnehmen, dass er aus dermatologischer Sicht seit Sommer 1998 zumindest zu 50 % arbeitsunfähig sei. Damit sei davon auszugehen, dass X.________ seit diesem Zeitpunkt "zumindest zu 50 % gesundheitsbedingt in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt" sei.
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B.
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X.________ arbeitete vom 19. Januar 1998 bis 31. Januar 2001 bei der Genossenschaft A.________ Luzern als Verkäufer; zuerst bis Ende Dezember 1999 teilzeitlich im Stundenlohn und danach fest angestellt im Monatslohn. Die erwähnten Geldleistungen der IV, die während dieser Zeit die Gesamthöhe von mehr als Fr. 76'000.-- erreichten, wurden von der Ausgleichskasse A.________ der Arbeitgeberin überwiesen. Diese leitete lediglich Fr. 11'115.55 an den Arbeitnehmer weiter und behielt den Rest für sich.
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X.________ erhob am 28. Mai 2003 beim Amtsgericht Luzern-Land Klage gegen die Genossenschaft A.________ Luzern mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von Fr. 65'089.30 nebst 5 % Zins seit 25. September 2001 zu verpflichten. Damit forderte der Kläger die Zahlung des Restbetrags der von der Ausgleichskasse A.________ an die Beklagte überwiesenen IV-Leistungen. Mit Urteil vom 4. Mai 2004 verpflichtete das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung von Fr. 65'089.30 nebst 5 % Zins seit 26. September 2001. Dieser Entscheid wurde auf Appellation der Beklagten vom Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 22. Dezember 2004 bestätigt.
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C.
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Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sowie das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die vom Kläger erhobene Forderung abzuweisen.
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Der Kläger stellt in der Berufungsantwort den Antrag, auf die Berufung nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, können mit der Berufung lediglich Endentscheide der oberen kantonalen Gerichte oder sonstigen Spruchbehörden angefochten werden (Art. 48 Abs. 1 OG). Beim Amtsgericht Luzern-Land handelt es sich nicht um ein solches Gericht. Soweit die Beklagte den Antrag stellt, neben dem Urteil des Obergerichts auch jenes des Amtsgerichts aufzuheben, ist auf die Berufung von vornherein nicht einzutreten.
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2.
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Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, sofern sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder wegen fehlerhafter Rechtsanwendung durch die Vorinstanz zu ergänzen sind (Art. 63 Abs. 2 und 64 OG). Die Partei, welche den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen. Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozessrechtskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist. Ohne diese Angaben gelten Vorbringen, die über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen, als unzulässige Noven (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 126 III 59 E. 2a S. 65; 119 II 353 E. 5c/aa S. 357 und 115 II 484 E. 2a S. 485 f., je mit Hinweisen). Blosse Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz ist im Berufungsverfahren ausgeschlossen (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749).
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2.1 Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, der Kläger sei trotz medizinisch festgestellter Arbeits(un)fähigkeit von 50 % seiner Tätigkeit bei der Beklagten unbestritten vollumfänglich nachgegangen. Deren Behauptung, der Kläger habe dabei nicht die "ganze" Leistung erbracht, bleibe - wie bereits vor Amtsgericht - unbewiesen. Zusammenfassend hält das Kantonsgericht fest, dass "in concreto mangels Beweises des Gegenteils davon auszugehen" sei, "dass der Kläger bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die "volle" Arbeitsleistung erbracht und die Beklagte dementsprechend nichts anderes als den vertraglich verabredeten Lohn ausgerichtet" habe.
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2.2 Diese Feststellungen werden in der Berufungsschrift nicht direkt angegriffen. Die Beklagte bringt jedoch vor, bei richtiger Anwendung von Bundesrecht hätte die Vorinstanz erkennen müssen, dass eine Arbeitsunfähigkeit bzw. eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen eben auch dann vorliege, wenn die Leistungsfähigkeit bei unveränderter Arbeitszeit herabgesetzt sei, in welchem Fall der vollen (vorschussweisen) Lohnzahlung des Arbeitgebers keine entsprechende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers mehr gegenüberstehe. Soweit die Beklagte damit implizit behaupten will, der Kläger habe bei der Arbeitstätigkeit für sie nicht die volle Leistung erbracht, ist sie wegen der erörterten Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht zu hören. Das bedeutet allerdings nicht, dass auf die Berufung insgesamt nicht eingetreten werden kann, wie der Kläger in der Berufungsantwort beantragt, denn die Vorbringen in der Berufungsschrift erschöpfen sich nicht in unzulässiger Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, sondern es werden auch zulässige Rechtsrügen erhoben, die in der folgenden Erwägung zu behandeln sind.
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3.
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Die kantonalen Gerichte sind übereinstimmend zum Ergebnis gekommen, dass der Kläger gestützt auf Art. 339a OR (Rückgabepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) von der Beklagten die Zahlung der eingeklagten Forderung verlangen kann. Sowohl das Amtsgericht wie das Obergericht haben sich ausführlich mit der Frage befasst, ob die Beklagte aus Art. 324a und Art. 324b OR bzw. aus Art. 47 aIVG (Fassung in Kraft bis Ende Dezember 2002) einen Anspruch auf die nicht weitergeleiteten IV-Gelder geltend machen könne, und einen solchen Anspruch zu Recht verneint. Die Beklagte bringt mit der Berufung die gleichen Einwände vor, die bereits von den kantonalen Gerichten mit zutreffender Begründung verworfen worden sind. So behauptet sie immer noch, es bestehe eine Bindung an die Feststellung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 2001, wonach der Kläger seit Sommer 1998 mindestens zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Diese Behauptung ist vom Obergericht mit zutreffender Begründung, auf die hier in Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG verwiesen wird, verworfen worden. Ebenfalls haltlos sind die weiteren Rügen der Beklagten, das Obergericht habe zu Unrecht nicht untersucht, ob der Kläger durch die IV-Leistungen bereichert werde, und in Verletzung von Bundesrecht verkannt, dass ihr die Forderungen des Klägers auf diese Leistungen abgetreten worden seien. Auch in dieser Hinsicht kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
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4.
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Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a :
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird der Beklagten auferlegt.
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3.
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Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Juni 2005
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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