BGer I 132/2005 | |||
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BGer I 132/2005 vom 13.06.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 132/05
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Urteil vom 13. Juni 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
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Parteien
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R.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch
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Fürsprecher Marc Brügger-Kuret, Bahnhofstrasse 15, 8570 Weinfelden,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
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(Entscheid vom 30. Dezember 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1950 geborene R.________, gelernter Koch, arbeitete bis 1974 auf diesem Beruf. Danach arbeitete er als Gipser, zunächst bis 1982 als Angestellter, danach im Akkord und schliesslich ab 1989 selbstständig. 1991 verunfallte er auf einer Trainingsfahrt zu einem Motorradrennen und erlitt eine Fraktur des Os cuneiforme am rechten Fuss. Im Oktober 1996 stürzte er beim Fussballspielen, worauf er starke Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte Schulter verspürte. Im Februar 1997 wurde eine Diskektomie wegen sequestrierter Diskushernie C5/6, im Juni 1997 eine ventrale Spondylodese C5/6 durchgeführt.
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Nachdem ein erstes Gesuch vom 5. Dezember 1997 um berufliche Massnahmen und Rente mit Verfügung vom 25. September 1998 mangels anspruchsbegründender Invalidität rechtskräftig abgewiesen worden war, meldete sich R.________ am 28. November 2002 erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung; diesmal unter Beanspruchung von Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht gewährte ihm die IV-Stelle des Kantons Thurgau (nachfolgend: IV-Stelle) mit Verfügung vom 17. November 2003 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch ihre Stellenvermittlung. Den Anspruch auf Umschulung wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juni 2004 ab und hielt mit Einspracheentscheid vom 2. August 2004 daran fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 30. Dezember 2004 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen und es seien ihm berufliche Massnahmen in noch zu bestimmendem Umfang zuzusprechen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art in Form von Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG), hiebei namentlich zur Erheblichkeit der Invalidität in Form einer bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbseinbusse von etwa 20 % (BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2, 124 V 109 ff. Erw. 2, je mit Hinweisen) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades erwerbstätiger Versicherter nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG, seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden. Auch die Normierung des Art. 16 ATSG bewirkt keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1-3.4).
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2.
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Zu prüfen ist der Anspruch auf Umschulung. Dabei steht auf Grund der Akten fest und ist unbestritten, dass der Versicherte auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen (chronisches, cervicozephales und cervicobrachiales Schmerzsyndrom rechtsbetont bei Status nach Diskushernien-Operation C5/6 rechts im Februar 1997 und Status nach ventraler Spondylodese C 5/6 im Juni 1997, chronische Knieschmerzen links bei Status nach Trauma 1965 und nach diversen Knieoperationen links, mögliche larvierte Depression, postthrombotisches Syndrom linkes Bein) in seinen angestammten Tätigkeiten als Koch und Gipser zu 0 %, in einer leidensangepassten, leichten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig ist. Uneinig sind sich die Parteien hingegen darüber, wie die entsprechenden Einkommen im Rahmen des für die Invaliditätsbemessung massgebenden Einkommensvergleichs festzusetzen sind.
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2.1 Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch auf Umschulung mit der Begründung, das massgebende hypothetische Valideneinkommen liege weit unter dem für einen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad (im Verhältnis zum Invalideneinkommen von Fr. 53'301.-) erforderlichen Betrag von Fr. 66'000.- (die IV-Stelle war noch von einem exakt festgesetzten Valideneinkommen von Fr. 37'599.- ausgegangen). Dies gelte unter der Annahme, dass der Versicherte auch als gesunder, voll leistungsfähiger Berufsmann eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hätte, was auf Grund der Umstände anzunehmen sei, aber auch - im Sinne einer Eventualbegründung - für den Fall, dass er im Gesundheitsfall eine unselbstständige Tätigkeit aufgenommen hätte.
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Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer zunächst mit Bezug auf das hypothetische Valideneinkommen im Wesentlichen vor, der Gesundheitsschaden sei im Jahre 1991 eingetreten. Bei der Festsetzung des Valideneinkommens sei als letztes davor erzieltes, massgebendes Einkommen dasjenige von 1988 von Fr. 88'829.- (als Gipser im Akkord) zu berücksichtigen, nachdem zwar auf die Einkommensverhältnisse des Jahres 1990 abzustellen wäre, die Jahre 1989 und 1990 jedoch in die Aufbauphase seiner 1989 aufgenommenen selbstständigen Tätigkeit gefallen seien. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2003 ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 127'302.09. Stelle man statt auf das Jahr 1988 auf Grund der Schwankungen in den Jahren 1983-1988 auf den Durchschnitt dieser Jahre ab, resultiere - angepasst an die Nominallohnentwicklung - ein Betrag von Fr. 141'608.86. Sodann verweist der Beschwerdeführer auf eine Arbeitslosenstatistik der Jahre 1990-1999 sowie auf die Schadenminderungspflicht und fügt einerseits an, wenn gemäss Urteil M. vom 4. April 2002, I 696/01, die Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit aus invaliditätsfremden Gründen dazu führe, dass die entsprechende Periode nicht der Ermittlung des Valideneinkommens zugrunde gelegt werde, müsse es zum gleichen Ergebnis führen, wenn Versicherte aus gesundheitlichen Gründen als selbstständig Erwerbende gescheitert seien. Andererseits hält er zusammenfassend fest, er wäre als gesunder, voll leistungsfähiger Berufsmann im Jahre 1991 zwar weiterhin als selbstständiger Gipser tätig gewesen, aber nur solange, bis er sich von seinem Scheitern überzeugt hätte. Hinsichtlich des Einkommensvergleichs wendet er schliesslich ein, beim Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen.
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2.2 Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist die Frage zu beurteilen, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis); dabei ist in der Regel vom letzten Lohn vor Eintritt der Gesundheitsschädigung auszugehen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen).
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Soweit der Versicherte geltend machen will, er sei nur aus gesundheitlichen Gründen - anders als auf Grund des zuletzt erzielten Einkommens eigentlich auszugehen wäre - nach 1991 selbstständig Erwerbender geblieben, weil er auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine Chance gehabt habe, eine Anstellung zu finden, ist festzuhalten, dass dafür aus den Akten keine Hinweise ersichtlich sind. Zwar erlitt der Versicherte 1991 bei einem Motorradunfall eine Fussfraktur, wurde aber ab 2. September 1991 wieder voll arbeitsfähig geschrieben. Vom massgebenden Eintritt des Gesundheitsschadens ist erst im Jahr 1996 auszugehen, als ihm nach dem Unfall im Oktober 1996 und den Rückenoperationen im Februar und Juni 1997 eine volle Arbeitsunfähigkeit als Gipser attestiert wurde (vgl. unter anderem Berichte des Spitals X.________ vom 12. Februar 1998, des Dr. med. S.________ vom 30. Juni 1998, der Klinik Y.________ vom 18. November 1997 und 29. Januar 1998 sowie des Dr. med. T.________ vom 8. Oktober 2003). Dass beim Versicherten bereits 1991 gesundheitliche Beeinträchtigungen bestanden hätten, welche ihn hinderten, als selbstständig Erwerbender ein höheres Einkommen zu erzielen, findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr machte der Beschwerdeführer am 3. September 1998 im Rahmen des Vorbescheidverfahrens betreffend die erste ablehnende Verfügung der IV-Stelle vom 25. September 1998 noch geltend, die Gründe für das tiefe Einkommen bis und mit 1995 seien mangelnde Arbeit und grosse Debitorenverluste. Dank betrieblichen Massnahmen habe 1996 wieder ein "normales" Ergebnis erzielt werden können, welches ohne die Arbeitsunfähigkeit 1996 noch besser geworden wäre; zudem habe begründete Hoffnung bestanden, auch in den folgenden Jahren Betriebsgewinne zwischen Fr. 70'000.- und Fr. 80'000.- zu erzielen. Abgesehen davon hatte der Versicherte in der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug vom 5. Dezember 1997 selbst angegeben, die Behinderung bestehe seit 1996. In diesem Licht ist auch der Verweis auf die Arbeitlosenstatistik unbehelflich, da ebenso wenig davon ausgegangen werden kann, gesundheitliche Gründe hätten ihn an der Aufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit gehindert.
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Umgekehrt ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen) davon auszugehen, dass der Versicherte im Gesundheitsfall ohnehin früher oder später von der Weiterführung der selbstständigen Tätigkeit abgesehen hätte, wie er das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abschliessend vorbringt. Eine solche Annahme ist rein spekulativ. Es spricht nichts dafür, dass er bei einem Scheitern der selbstständigen Tätigkeit - womit er offenbar die Erzielung eines weiterhin tiefen Einkommens meint - eine unselbstständige Tätigkeit aufgenommen hätte, zumal auch der Grund für die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht bekannt ist und entsprechend nur darüber gemutmasst werden kann, welche Gründe für den Versicherten für eine Aufnahme oder Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit massgeblich waren bzw. gewesen wären. Einzig die bereits zitierte Stellungnahme vom 3. September 1998 könnte einen Hinweis für die zukünftigen beruflichen Absichten des Versicherten darstellen, wobei entsprechend der dort geäusserten Hoffnung auf gute zukünftige Geschäftsergebnisse eher von der Weiterführung der selbstständigen Tätigkeit ausgegangen werden müsste. Die Tatsache allein, dass mit der selbstständigen Tätigkeit ein tiefes Einkommen erzielt wurde, spricht nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine auf längere Sicht erfolgte Aufgabe der Selbstständigkeit, ganz abgesehen davon, dass sich ein tiefes Betriebsergebnis aus den verschiedensten Gründen ergeben kann, beispielsweise auch zur Steueroptimierung.
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Damit besteht kein Anlass, auf das vom Beschwerdeführer behauptete Einkommen als Akkordarbeiter von Fr. 127'302.09 bzw. Fr. 141'608.86 abzustellen. Anzufügen bleibt, dass selbst bei der Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten unselbstständigen Tätigkeit nicht von diesen Einkommenszahlen auszugehen wäre, sind diese doch - wie die Vorinstanz mit Verweis auf den Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe einlässlich dargelegt hat - unrealistisch hoch - auch unter der Berücksichtigung, dass der Versicherte im Alter von 34 Jahren einmal als Akkordarbeiter im Sinne einer Ausnahme einen ausserordentlich hohen Jahresverdienst von Fr. 141'675.- erzielte. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer vom Einkommensdurchschnitt der Jahre 1983-1988 (gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto, IK: 1983: Fr. 87'789.-; 1984: Fr. 141'675.-; 1985: Fr. 115'660.-; 1986: Fr. 51'274.-; 1987: Fr. 107'646.-; 1988: Fr. 88'829.-) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung den Betrag von Fr. 141'608.86 ermittelt hat.
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Zusammenfassend ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mit der IV-Stelle für das hypothetische Valideneinkommen auf das Durchschnittseinkommen der IK-Eintragungen 1992-1997 (= Fr. 37'599.-), welche auf den Einkommen 1989-1994, mithin den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens, beruhen, abgestellt hat.
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2.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Kürzung des Tabellenlohnes mit der Begründung verlangt, früher als Gipser habe er körperlich strenge Arbeit verrichtet, während ihm nunmehr nur noch leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar seien, was einen leidensbedingten Abzug rechtfertige, ist festzuhalten, dass beim Tabellenlohn LSE vom Zentralwert für Dienstleistungen ausgegangen wurde (Fr. 4'206.-), anstelle vom höheren Zentralwert im Baugewerbe (Fr. 4'557.-), und damit die Einschränkung von schwerer zu leichter Tätigkeit bereits berücksichtigt wurde. Andere Merkmale, die eine weitere Einschränkung und damit einen zusätzlichen Abzug rechtfertigen, sind bei diesem im Zeitpunkt des Einspracheentscheides 54-jährigen Versicherten und seiner nach wie vor bestehenden Leistungsfähigkeit im Rahmen eines Vollpensums nicht ersichtlich. Schliesslich ist anzufügen, dass selbst bei einem Abzug von 15 % (wie die IV-Stelle in ihrem Einspracheentscheid zutreffend angeführt hat) ein Umschulungsanspruch nicht ausgewiesen wäre. In diesem Zusammenhang ist denn auch festzuhalten, dass es nicht gegen die Richtigkeit eines Einkommensvergleichs spricht, wenn das hypothetische Invalideneinkommen nach Eintritt des Gesundheitschadens annähernd gleich hoch ist wie der frühere Lohn (vgl. als Beispiel Urteil B. vom 4. Juli 2003, U 68/03). Dies zeigt vielmehr, dass eine versicherte Person mit der vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit ihr Leistungsvermögen allenfalls nicht voll ausgeschöpft hat (vgl. Urteil B. vom 5. Juli 2001, I 249/00). Während die Versicherten als Gesunde frei sind in der Ausgestaltung ihrer Erwerbstätigkeit, gebietet die Schadenminderungspflicht nach Eintritt des Gesundheitsschadens eine aus erwerblicher Sicht optimale Umsetzung der Resterwerbsfähigkeit (Urteil G. vom 24. März 2005, I 687/04).
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3.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 13. Juni 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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