BGer 2A.340/2005 | |||
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BGer 2A.340/2005 vom 14.06.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.340/2005 /leb
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Urteil vom 14. Juni 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
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Gerichtsschreiber Wyssmann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
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Kantonales Steuergericht Solothurn, Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Staatssteuer und direkte Bundessteuer 2003,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 7. März 2005.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ erhob gegen die definitiven Veranlagungen der Staatssteuer und der direkten Bundessteuer 2003 Einsprache, auf welche die Veranlagungsbehörde wegen Verspätung nicht eintrat. Rekurs und Beschwerde des Steuerpflichtigen wies das Steuergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 7.März 2003 ab.
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Hiergegen führt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beanstandet, dass ihm der Abzug für Spenden an ein Hilfswerk nicht bewilligt worden sei.
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2.
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Das kantonale Steuergericht wies den Rekurs und die Beschwerde ab, weil die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen vom 7. Juni 2004 verspätet gewesen und die Steuerverwaltung darauf zu Recht nicht eingetreten sei. Nur dieser Entscheid ist hier zu prüfen. Nicht zu hören sind die materiellen Vorbringen, welche der Beschwerdeführer gegen die Veranlagung vorbringt. Sollte die Veranlagungsbehörde zu Unrecht auf die Einsprache nicht eingetreten sein, wäre das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Prüfung an die kantonale Instanz zurückzuweisen.
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3.
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Gemäss Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen die Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde Einsprache erheben. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 119 Abs. 1 DBG). Die Fristversäumnis wird entschuldigt, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung der Einsprache verhindert war und das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachholt (vgl. Art. 133 Abs. 3 DBG). In gleicher Weise regelt das kantonale Recht das Einspracherecht und die Einsprachefrist (§ 137 Abs. 1 und 2 und Art. 149 Abs. 1 und 2 des Gesetzes des Kantons Solothurn über die Staats- und Gemeindesteuern, StG-SO).
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Aus den Akten ergibt sich, dass die Veranlagungsverfügungen für die direkte Bundessteuer und die Staatsteuer 2003 am 7. Juni 2004 ergingen. Am 26. Juli 2004 erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Es ist unbestritten, dass die Veranlagungsverfügungen innert normaler Frist zugestellt werden konnten. Die Einsprache erweist sich damit als verspätet. Die Steuerbehörde trat auf die Einsprache zu Recht nicht ein. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aus erheblichen Gründen an der rechtzeitigen Ausübung des Einspracherechts gehindert gewesen sein könnte.
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Dass die Einsprache verspätet sei, anerkennt auch der Beschwerdeführer. Er wendet jedoch ein, dass "die Seite des Gesetzes sich 'stur und unfehlbar' auf ein Datum fixiert und keine Gnade, wie auch keine eigenen Fehler eingestehen will". Er beanstandet, dass ihm der Abzug für Spenden an ein Hilfswerk nicht bewilligt worden sei. Im Grunde macht er geltend, die Fristversäumnis sei zu entschuldigen, weil auch der Veranlagungsbehörde Fehler bei der Veranlagung unterlaufen seien. Er übersieht dabei, dass zur Überprüfung solcher Mängel der Veranlagung gerade die Einsprache offen steht, die aber den Form- und Fristvorschriften genügen muss. Die rechtzeitige Einreichung der Einsprache ist daher Voraussetzung dafür, dass allfällige Mängel der Veranlagung überprüft werden können.
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Das angefochtene Urteil des Steuergerichts, das den Nichteintretensentscheid der Veranlagungsbehörde bestätigte, besteht daher zu Recht. Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
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4.
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Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG und ohne Einholung von Vernehmlassungen zu erledigen. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt des Kantons Solothurn, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Juni 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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