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Informationen zum Dokument  BGer U 103/2005  Materielle Begründung
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BGer U 103/2005 vom 14.06.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 103/05
 
Urteil vom 14. Juni 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Lanz
 
Parteien
 
M.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 28. Januar 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1952 geborene M.________, Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien, war nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1974 bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. Zuletzt war er ab Juli 1992 als Linienbus-Chauffeur bei den Busbetrieben X.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- sowie Nichtberufsunfällen versichert. Nachdem er der Arbeit ab 8. November 1995 wegen Rückenbeschwerden ferngeblieben war, löste die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis per Ende Mai 1996 auf. Im Juni 1996 meldete sich M.________ unter Hinweis auf diesen Sachverhalt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 24. November 1996 verletzte sich M.________, als das von ihm gelenkte Auto mit einem anderen Fahrzeug zusammenstiess. Er liess dies am 31. Januar 2001 durch die Busbetriebe X.________ AG an die SUVA melden und um rückwirkende Ausrichtung eines ergänzenden UVG-Taggeldes zum im Unfallzeitpunkt noch bezogenen Krankentaggeld ersuchen. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und schloss den Fall am 22. März 2001 unter Zusprechung eines Taggeldes rückwirkend für die ersten sechs Monate nach dem Unfall ab. Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle des Kantons Zürich M.________ auf der Grundlage einer seit Dezember 1997 bestehenden psychisch bedingten vollen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit mit Wirkung ab 1. Dezember 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Verfügungen vom 23. Januar 2001).
 
Am 20. März 2002 meldete M.________ dem Unfallversicherer gesundheitliche Störungen als Rückfall zur Kollision vom 24. November 1996. Mit Verfügung vom 23. Mai 2002 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mangels noch vorhandener organischer Unfallfolgen und eines kausalen Zusammenhanges des die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkenden psychischen Leidens zum versicherten Ereignis. Die hierauf vom Krankenversicherer des M.________ vorsorglich erhobene Einsprache wurde wieder zurückgezogen. Die Einsprache des Versicherten wies die SUVA ab (Einspracheentscheid vom 24. März 2003).
 
B.
 
M.________ führte hiegegen Beschwerde, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Januar 2005 abwies.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Verfügung an den Unfallversicherer zurückzuweisen.
 
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im kantonalen Verfahren war zunächst umstritten, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verkehrsunfalles vom 24. November 1996 überhaupt noch bei der SUVA gegen Nichtberufsunfälle versichert war. Die Vorinstanz bejaht dies im angefochtenen Entscheid, was nicht zu beanstanden ist. Weiterungen erübrigen sich, zumal der Unfallversicherer an seiner im Beschwerdeverfahren vorübergehend vertretenen abweichenden Auffassung nicht mehr festhält.
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der SUVA aus dem Verkehrsunfall vom 24. November 1996 bezüglich der im März 2002 als Rückfall gemeldeten Beschwerden, insbesondere deren Unfallkausalität.
 
2.1 Nach den hier anwendbaren allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) ist die umstrittene Leistungspflicht des Unfallversicherers für die Zeit vom bis 31. Dezember 2002 nach den damals - mithin vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) am 1. Januar 2003 - gültig gewesenen Bestimmungen des UVG zu beurteilen. Demgegenüber ist hinsichtlich einer allfällig fortbestehenden Leistungspflicht ab 1. Januar 2003 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 24. März 2003), welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), die Rechtslage unter der Herrschaft des ATSG massgebend (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1. und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329; ferner, auch zum Folgenden: Urteil A. vom 7. April 2005, U 458/04, Erw. 1 mit Hinweisen). Anzufügen bleibt, dass das ATSG am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs als Voraussetzung der Leistungspflicht nach UVG nichts geändert hat; die hiezu ergangene Rechtsprechung (siehe nachfolgende Erw. 2.2) behält mithin auch nach dem 1. Januar 2003 ihre Gültigkeit.
 
2.2 Das kantonale Gericht hat die Grundsätze über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers im Grundfall wie auch bei Rückfällen oder Spätfolgen (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, je mit Hinweisen), wobei eine Teilursächlichkeit genügt (BGE 121 V 329 Erw. 2a mit Hinweisen), den zu beachtenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen), die Bedeutung ärztlicher Berichte für die Beurteilung dieses Zusammenhangs (BGE 118 V 290 Erw. 1b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 377 S. 185 Erw. 4a) und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, namentlich im Hinblick auf den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 f. Erw. 5.1) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt in Bezug auf den neben dem natürlichen weiter erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
3.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Gesundheitsstörung aus dem Unfall vom 24. November 1996 nach etwa sechs Monaten abgeklungen war und kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und den ab Ende 1997 zunehmend erlebten psychischen Symptomen und Beschwerden, die zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führten, besteht. Diese Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen Würdigung der im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegten medizinischen Akten. Sie stützt sich namentlich auf das Gutachten des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Februar 2000. Danach schränkten Folgen des Unfalles vom 24. November 1996 die Arbeitsfähigkeit des Versicherten während etwa sechs Monaten ein. Die im Zeitpunkt der Begutachtung bestehende psychische Problematik hingegen, welche mit einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit verbunden ist, liegt gänzlich in unfallfremden Faktoren begründet. Der Experte verweist hiezu auf die medizinische Vorgeschichte und einen abschlägigen Bescheid der Invalidenversicherung im Herbst 1997.
 
3.2 Das fachärztliche Gutachten vom 24. Februar 2000 beruht auf eingehenden eigenen Untersuchungen des Exploranden, berücksichtigt angemessen die geklagten Beschwerden und die medizinischen Vorakten (worunter ein von der Invalidenversicherung eingeholtes polydisziplinäres Gutachten vom 9. Juni 1997). Die Beschreibung des Gesundheitzustandes und die Stellungnahme zu dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit überzeugen ebenso wie die Beurteilung der ursächlichen Zusammenhänge. Das kantonale Gericht hat daher zu Recht auf die Expertise abgestellt. Diese bildete im Übrigen auch die hauptsächliche medizinische Grundlage für die rückwirkende Ausrichtung von Taggeld durch die SUVA und die mit Wirkung ab 1. Dezember 1998 erfolgte Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung. Einen früheren Rentenanspruch hatte die IV-Stelle mit - bereits angesprochener (Erw. 3.1 in fine hievor) - Verfügung vom 1. Oktober 1997 mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abgelehnt, was vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit rechtskräftigem Entscheid vom 30. März 2000 bestätigt wurde.
 
3.3 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Widersprüche, welche Zweifel an den Schlussfolgerungen des Dr. med. S.________ zu begründen vermöchten, enthält das Gutachten nicht. Sodann führen die Berichte der nach dem Unfall aufgesuchten Ärzte sowie der Psychiaterin, die den Beschwerdeführer seit September 2001 behandelt, nicht zu einer anderen Beurteilung der natürlichen Kausalität. Soweit ein - nach Lage der Akten fragliches - beim Unfall erlittenes Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass eine gegebenenfalls unfallbedingte strukturelle Schädigung in diesem Körperbereich nicht nachgewiesen werden konnte. Falls nach dem Unfall dennoch ein Teil des für Schleudertraumen der HWS und vergleichbaren Verletzungen typischen bunten Beschwerdebildes auftrat, hätte dies allenfalls Einfluss auf die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359). Der ebenfalls erforderliche - und vom medizinischen Experten überzeugend ausgeschlossene - natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der die Arbeitsfähigkeit des Versicherten einschränkenden psychischen Symptomatik wäre damit aber ebenfalls nicht dargetan. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Darin wird auch richtigerweise die Notwendigkeit weiterer Abklärungen verneint, da hievon kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss zu erwarten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4, 2002 Nr. U 469 S. 527 Erw. 2c).
 
4.
 
Fehlt es nach dem Gesagten an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 24. November 1996 und der die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkenden Gesundheitsstörung, ist die Leistungspflicht des Unfallversicherers zu verneinen, ohne dass die sich andernfalls noch stellende Adäquanzfrage geprüft werden muss.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 14. Juni 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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