BGer U 95/2005 | |||
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BGer U 95/2005 vom 14.06.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 95/05
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Urteil vom 14. Juni 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
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Parteien
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M.________, 1968, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler, Bahnhofstrasse 8, 6403 Küssnacht am Rigi,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 12. Januar 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1968 geborene M.________, seit 14. März 1999 in der Firma B.________ als Bauarbeiter tätig (angestellt über die Temporärstellen-Firma X.________) und in dieser Eigenschaft bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, wurde am 20. Juli 1999 von einem an einem Kran hängenden, gefüllten Pflasterkübel am Kopf getroffen, worauf er stürzte und einige Zeit bewusstlos liegen blieb (Unfallmeldung UVG vom 23. Juli 1999). Dr. med. S.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, konstatierte im Arztzeugnis UVG vom 3. August 1999 einen Rauschtinnitus im linken Ohr sowie eine Platzwunde oberhalb der linken Augenbraue, eine wahrscheinliche commotio cerebri und ein mögliches Knalltrauma links. Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, diagnostizierte am 30. August 1999 zudem eine hochgradige posttraumatische Innenohrschwerhörigkeit links. Ab 6. September 1999 war M.________ wieder voll arbeitsfähig (Bericht des Dr. med. S.________ vom 30. November 1999). Am 17. April 2000 wurde er bei der Arbeit von einem Schalbrett am Kopf getroffen und Mitte 2000 mit einem Hörgerät links versorgt. Die SUVA zog verschiedene Arztberichte bei, veranlasste weitere Abklärungen und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlungskosten). Am 5. Juni 2001 wurde M.________ von der SUVA zu 75 % arbeitsfähig erklärt. Mit Verfügung vom 11. August 2003 sprach ihm die SUVA eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 5 % zu, weitere Versicherungsleistungen lehnte sie ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2004 fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. Januar 2005 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm mit Wirkung ab 1. September 2003 eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von mindestens 40 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Vorinstanz hat die für einen Leistungsanspruch gegenüber der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten Erfordernisse der natürlichen (vgl. BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 127 V 102, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalität des versicherten Unfallereignisses für die vorhandenen gesundheitlichen Schädigungen zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht auch die Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und der in der Folge eintretenden psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133; vgl. auch BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen).
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Gleiches gilt für die vorinstanzlichen Erwägungen zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 32 Erw. 1) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen.
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1.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht erwog in BGE 130 V 329, dass Art. 82 Abs. 1 ATSG nur eine beschränkte Tragweite zukommt, indem diese Bestimmung - vorbehältlich Anpassungen rechtskräftig verfügter Leistungskürzungen aufgrund von Art. 21 Abs. 1 und 2 ATSG - lediglich diejenigen Fälle von der Anwendbarkeit des ATSG ausnehmen will, in denen vor dem 1. Januar 2003 rechtskräftig verfügt worden ist. Erging der Einspracheentscheid zwar nach In-Kraft-Treten des ATSG, sind jedoch auch vor dem 1. Januar 2003 eingetretene Sachverhalte zu beurteilen, ist der Beurteilung der im Streite liegenden Rechtsverhältnisse bis 31. Dezember 2002 das alte Recht, ab 1. Januar 2003 das ATSG in Verbindung mit den revidierten Einzelgesetzen zu Grunde zu legen.
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Mit BGE 130 V 343 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass es sich bei den in Art. 6-8 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die zum bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Recht entwickelte Praxis übernommen und weitergeführt werden kann. Dasselbe gilt für den Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (ZBJV 140/2004 S. 746).
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2.
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Die Vorinstanz hat in umfassender Wiedergabe und einlässlicher Würdigung der umfangreichen medizinischen Unterlagen sorgfältig begründet, weshalb von den neben dem Tinnitus - für welchen die adäquate Kausalität bejaht wurde - vorliegenden Beschwerden (Hörschädigung, Kopfschmerzen, Schwindel) einzig eine leichte Hörschädigung objektivierbar ist und die darüber hinaus beklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die psychische Störung verursacht wurden, weshalb die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs nach der Praxis für psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 138) zu beurteilen ist, die für die Bejahung der Adäquanz erforderlichen Kriterien bei diesem mittelschweren Unfallereignis indes nicht erfüllt sind. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen:
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2.1 Soweit er mit Verweis auf das Urteil D. vom 27. März 2003, U 71/02 zunächst vorbringt, weil die psychische Fehlbearbeitung eines durch Unfall verursachten Tinnitus zu dessen Charakteristik gehöre, sei die persistierende, vollständige Arbeitsunfähigkeit unfalladäquat, ist festzuhalten, dass einerseits die psychische Fehlverarbeitung nur bei einem sehr schweren Tinnitus, der beim Beschwerdeführer nicht vorliegt, zu dessen Charakteristik gehört und andererseits auch dann die natürliche mit der adäquaten Kausalität nicht gleichgesetzt werden kann. Vielmehr ist - wie gerade im zitierten Urteil erwogen wurde - die Adäquanz der psychischen Fehlverarbeitung gleichwohl zu prüfen, weil von der organischen Schädigung des Tinnitus die mangelhafte psychische Verarbeitung der Gesundheitsstörung zu unterscheiden ist, (RKUV 2004 Nr. U 505 S. 246), allerdings nicht gemäss Praxis für die psychischen Unfallfolgen, sondern nach der normalen Adäquanzformel, d.h. nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung (BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen).
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Auch der Verweis auf die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegte Beurteilung des Dr. med. O.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, vom 13. April 2005, wonach der Versicherte primär an organisch bedingten Kopfschmerzen leide und vor dem Unfall keinerlei Cephalgien gehabt habe, weshalb die Beschwerden klar post-traumatisch seien, vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht in Frage zu stellen, läuft diese Argumentation doch auf eine unzulässige Begründung "post hoc ergo propter hoc" hinaus. Insofern ist auch die nachträgliche Bestätigung des Dr. med. S.________ vom 15. Februar 2005, wonach er den Versicherten vor den beiden Unfallereignissen nicht wegen Kopfschmerzen habe behandeln müssen, unergiebig. Es kann deshalb offen bleiben, inwieweit diese Bestätigung mit Blick auf den zeitlich massgebenden Sachverhalt im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (BGE 127 V 467 Erw. 1), ebenso wie die Beurteilung des Dr. med. O.________, überhaupt berücksichtigt werden kann.
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2.2 Sodann hat die Vorinstanz ausführlich erörtert, weshalb auf Grund des Geschehensablaufs beim Ereignis vom 20. Juli 1999 von einem Unfall im mittleren Bereich auszugehen ist und die für die Beurteilung der Adäquanz massgebenden Kriterien, insbesondere auch das Kriterium der langdauernden Arbeitsfähigkeit, insgesamt nicht erfüllt sind. Dies gilt selbst dann, wenn man das Vorliegen von Dauerbeschwerden - angesichts der überwiegend wahrscheinlich psychisch bedingten Kopfschmerzen - bejahen würde. Der Einwand, es lägen ein schwieriger, fortdauernder Heilungsverlauf, eine ungewöhnlich lange, andauernde ärztliche Behandlung sowie körperliche Dauerschmerzen vor, wird nicht näher dargelegt.
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2.3 Demnach hat die Vorinstanz mit der SUVA bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit zu Recht nur die körperlichen Einschränkungen berücksichtigt und ist gestützt auf die Berichte des Dr. med. A.________ vom 29. Mai 2002 und 12. Juni 2003 von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer Verweisungstätigkeit (Arbeit nicht in lärmiger Umgebung) ausgegangen, was im Einkommensvergleich keinen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad (6 %) ergibt.
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2.4 Zum Einwand des Versicherten, das von der Vorinstanz angenommene Valideneinkommen von Fr. 55'287.40 entspreche nicht dem ohne Eintritt der Invalidität erzielbaren Einkommen, ist festzuhalten, dass es sich beim von Beschwerdeführer mit Verweis auf die Lohnabrechnungen massgebend erachteten Lohn von Fr. 5'457.15 um denjenigen für die Dauer vom 31. Mai bis 4. Juli 1999 handelt und dieser deshalb keinen Monatslohn darstellt.
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2.5 Hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung sind die Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht stichhaltig. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, rechtfertigt die unfallbedingte leichte Hörstörung zusammen mit dem mittelschweren Tinnitus keine höhere Integritätsentschädigung; insbesondere liegt weder ein unfallbedingter binauraler Hörschaden vor, noch ist der Hörverlust im linken Ohr im behaupteten Umfang unfallbedingt. Entsprechend erübrigen sich auch weitere Abklärungen.
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3.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 OG in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Felix Barmettler, Küssnacht, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 14. Juni 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Vorsitzende der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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