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Informationen zum Dokument  BGer U 465/2004  Materielle Begründung
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BGer U 465/2004 vom 16.06.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 465/04
 
Urteil vom 16. Juni 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiber Jancar
 
Parteien
 
D.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, Bielstrasse 3, 4500 Solothurn,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
(Entscheid vom 16. November 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1964 geborene D.________ arbeitete seit 2. Februar 1981 als Rundschleifer in der Firma F.________ und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 6. Januar 1991 erlitt er bei einem Verkehrsunfall eine intraartikuläre Scapulafraktur rechts, eine subcapitale Humerusfraktur links, eine undislozierte Scapulafraktur links, eine mediale Tibiaplateau-Impressionsfraktur rechts. Er wurde deswegen mehrmals operiert, zuletzt am 3. April 1998 (Schulterarthroskopie rechts, Acromioplastik, Bicepstenotomie). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Verfügung vom 12. Mai 1999 stellte sie ihre Leistungen auf 17. Mai 1999 ein, da der Versicherte in der angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 30. August 1999 ab.
 
Mit Eingabe an die SUVA vom 2. April 2003 beantragte der Versicherte, der Einspracheentscheid vom 30. August 1999 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben; die Akten seien an die SUVA zurückzuweisen, damit sie gestützt auf ein der IV erstattetes Gutachten des Instituts A.________ vom 12. Dezember 2000 neu über sein Leistungsbegehren entscheide; für das Revisionsverfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen. Mit Verfügung vom 2. Juni 2003 wies die SUVA das Revisionsbegehren ab und verneinte den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Die dagegen erhobene Einsprache und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wies sie ab. Zur Begründung führte sie aus, bei der Beurteilung des Instituts A.________ handle es sich bloss um eine andere Bewertung des gleichen Sachverhalts. Der Versicherte habe nicht dargetan, welche neuen Tatsachen unverschuldet unbekannt geblieben sein sollen. Das Revisionsgesuch sei von vornherein aussichtslos gewesen, weshalb kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bestehe (Entscheid vom 14. Oktober 2003).
 
B.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab; zudem verneinte es den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren und im kantonalen Verfahren (Entscheid vom 16. November 2004).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und des Einspracheentscheides vom 14. Oktober 2003; die SUVA sei anzuweisen, ihren Einspracheentscheid vom 30. August 1999 in Revision zu ziehen und aufzuheben; die Akten seien an die SUVA zurückzuweisen, damit sie gestützt auf das Gutachten des Instituts A.________ vom 12. Dezember 2000 über sein Leistungsbegehren entscheide; die SUVA und das kantonale Gericht seien anzuweisen, ihm für das Einspracheverfahren und für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung und die Grundsätze über die Revision rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide (Art. 53 Abs. 1 ATSG) zutreffend dargelegt.
 
Zu ergänzen ist, dass die zu Art. 137 lit. b OG erarbeiteten Kriterien (BGE 127 V 358 Erw. 5b) auch im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG gelten (Urteil B. vom 25. Oktober 2004 Erw. 3.1, U 146/04).
 
Die Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 VwVG enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 191 S. 145; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 53 Rz. 16).
 
2.
 
Streitig ist, ob es die SUVA zu Recht abgelehnt hat, revisionsweise auf den Einspracheentscheid vom 30. August 1999 zurückzukommen.
 
2.1 Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Gericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 20 Erw. 1, 52 f. Erw. 4a; vgl. BGE 116 V 26 f. Erw. 3c; ZAK 1988 S. 615 Erw. 2a). Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als vom Beschwerdeführer vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit Art. 132 OG; BGE 122 V 36 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch Urteil K. vom 12. März 1999 Erw. 4, U 348/98).
 
2.2 Demnach ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs vom 2. April 2003 von Amtes wegen zu prüfen.
 
Der Beschwerdeführer stützt sich zur Begründung des Revisionsbegehrens auf das Gutachten des Instituts A.________ vom 12. Dezember 2000. Er macht geltend, im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren sei ihm das Gutachten bekannt geworden. Dieses habe ebenfalls Eingang in die SUVA-Akten gefunden.
 
Im Rahmen dieser Begutachtung wurde der Versicherte am 21. November 2000 im Institut A.________ untersucht. Dieses stellte eine Kopie der Expertise dem Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. R.________, Arzt für allg. Medizin FMH, zu. Seit 8. Januar 2001 befand sich das Gutachten des Instituts A.________ in den IV-Akten und seit 5. Februar 2001 in den SUVA-Akten. Der Beschwerdeführer konnte mithin auf Grund des ihm zustehenden Akteneinsichtsrechts und bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt die Expertise seit 8. Januar 2001 konsultieren. Unter diesen Umständen ist das erst am 2. April 2003 gestellte Revisionsgesuch verspätet. Entgegen der offenbaren Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt es nicht auf die subjektive tatsächliche Kenntnisnahme durch den erst später beigezogenen Rechtsvertreter an, sondern darauf, ab wann der zur Revision Legitimierte objektiv Kenntnis vom Beweismittel haben kann (vgl. auch BGE 120 V 94 Erw. 4b).
 
3.
 
Selbst bei gegenteiliger Betrachtungsweise änderte sich im Ergebnis nichts. Denn die Vorinstanz hat gestützt auf die medizinischen Unterlagen und die von der SUVA am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers vorgenommene Abklärung seiner angestammten Tätigkeit mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, dargelegt, dass keine neuen Befunde vorliegen, die ein Rückkommen auf den rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 30. August 1999 rechtfertigten. Es liegt klar eine reine ärztliche Neubeurteilung eines im Wesentlichen identischen Sachverhaltes vor, was keinen Revisionsgrund darstellt (BGE 108 V 172 Erw. 1 in fine).
 
Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit im Gutachten des Instituts A._______vom 12. Dezember 2000 insbesondere in psychischer Hinsicht neu eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert wurde, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn auf Grund der Expertise hatte diese Störung keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge.
 
4.
 
Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung fällt zufolge Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht in Betracht (Art. 152 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b).
 
In Anbetracht der eindeutig negativen Prozessaussichten von Anfang an ist auch die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung durch die SUVA für das Einspracheverfahren und durch die Vorinstanz für das kantonale Verfahren nicht zu beanstanden.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
 
Luzern, 16. Juni 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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