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Informationen zum Dokument  BGer 2P.168/2005  Materielle Begründung
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BGer 2P.168/2005 vom 23.06.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.168/2005 /dxc
 
Urteil vom 23. Juni 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
Sozialhilfebehörde Allschwil, 4123 Allschwil,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch den Gemeinderat Allschwil, Baslerstrasse 111, 4123 Allschwil,
 
gegen
 
Krankenkasse KBV, Direktion, Badgasse 3,
 
8402 Winterthur, Zustelladresse: Notariatsinspektorat des Kantons Zürich, Mobile Equipe, Christa Sedelberger, Postfach, 8023 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Postfach 635, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Krankenkassenausstände,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kan-tonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. März 2005.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Krankenkasse KBV, Winterthur, stellte am 24. September 2002 bei der Sozialhilfebehörde Allschwil das Gesuch um Übernahme der gegenüber X.________ ausstehenden Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen aus den Jahren 1996 bis 2000; hiefür bestehen Verlustscheine in der Höhe von Fr. 6'962.85, Fr. 440.55 und Fr. 141.90. Die Sozialhilfebehörde Allschwil lehnte das Begehren am 17. Oktober 2002 ab; auch eine Einsprache der Krankenkasse KBV bei der Gemeindebehörde blieb erfolglos. Am 6. Juli 2004 wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab. Die Krankenkasse KBV focht den regierungsrätlichen Entscheid beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, an. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 30. März 2005 gut und stellte fest, dass die Sozialhilfebehörde nach dem massgeblichen anwendbaren Recht verpflichtet sei, dem Krankenversicherer die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen unabhängig vom Nachweis der Sozialhilfebedürftigkeit des Versicherten zu bezahlen, sofern hiefür Verlustscheine gegen diesen vorlägen.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 18. Juni (Postaufgabe) bzw. 20. Juni (Datum der Rechtsschrift) 2005 beantragt die Sozialhilfebehörde Allschwil dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben.
 
2.
 
2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist ein Rechtsmittel zum Schutze der Träger verfassungsmässiger Rechte gegen Übergriffe der Staatsgewalt. Solche Rechte stehen grundsätzlich nur Privaten zu, nicht dagegen dem Gemeinwesen als Inhaber hoheitlicher Gewalt (BGE 121 I 218 E. 2a S. 219 f.).
 
Eine Ausnahme gilt für Gemeinden und andere öffentlichrechtliche Körperschaften, wenn sie nicht hoheitlich auftreten, sondern durch einen staatlichen Akt gleich wie eine Privatperson betroffen werden (BGE 121 I 218 E. 2a S. 219 f.). Ausserdem können sich Gemeinden und andere öffentlichrechtliche Körperschaften mit staatsrechtlicher Beschwerde gegen eine Verletzung ihrer durch das kantonale Recht gewährleisteten Autonomie oder Bestandesgarantie zur Wehr setzen (BGE 128 I 3 E. 1c S. 7, mit Hinweisen).
 
2.2 Vorliegend sind nicht durch kantonales Recht garantierte Autonomiebereiche oder Bestandesgarantien im Spiel. Es stellt sich einzig die Frage, ob die Gemeinde Allschwil durch den angefochtenen Hoheitsakt gleich wie eine Privatperson betroffen ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich nach der Rechtsnatur des Verhältnisses, das der Auseinandersetzung zugrunde liegt (BGE 120 Ia 95 E. 1a S. 97). Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist, dass das betroffene Gemeinwesen sich entweder auf dem Boden des Privatrechts bewegt oder sonstwie im streitigen Rechtsverhältnis als ein dem Bürger gleichgeordnetes Rechtssubjekt auftritt (BGE 119 Ia 214 E. 1a S. 216). Betrifft der Rechtsstreit einen Bereich, in dem das Gemeinwesen dem Bürger gegenüber aufgrund staatlicher Prärogative, in Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder Verpflichtungen handelt, ist es zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht legitimiert, selbst wenn der fragliche Entscheid seine finanziellen Interessen berührt (vgl. etwa BGE 120 Ia 95 E. 1b S. 97, betreffend Besoldungsstreit zwischen dem Gemeinwesen und seinen - in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehenden - Angestellten).
 
Das Verhältnis, das der Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Krankenkasse zugrunde liegt, ist öffentlichrechtlicher Natur; dasselbe gilt übrigens auch für das Verhältnis zwischen Krankenkasse und Versichertem, soweit - wie vorliegend - allein der Bereich der obligatorischen Krankenversicherung betroffen ist. Es geht in diesen Rechtsverhältnissen darum, möglichst umfassend den Versicherungsschutz zu gewährleisten. Die Gemeinde tritt dem Versicherten wie auch dem Versicherer gegenüber hoheitlich bzw. als Trägerin öffentlicher Aufgaben auf und entscheidet über ihre Zahlungspflicht mit Verfügung. Dass ihre Verfügung auf dem Rechtsmittelweg abgeändert und sie durch eine obere Instanz zur Bezahlung ausstehender Krankenkassenprämien verpflichtet werden kann, ändert an ihrer Stellung als Trägerin hoheitlicher Befugnisse im fraglichen Bereich nichts; verhielte es sich anders, müsste in jedem Fall, in dem die Verfügung eines Gemeinwesens im Kanton angefochten werden kann, dieses ab Einleitung des Rechtsmittelverfahrens als dem Privaten gleichgestellt gelten.
 
Die Gemeinde Allschwil bzw. deren Sozialhilfebehörde ist nach dem Gesagten zur vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde nicht legitimiert.
 
2.3 Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, und es ist darauf im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der Akten), nicht einzutreten.
 
2.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Gemeinde Allschwil, um deren Vermögensinteressen es sich im Rechtsstreit handelt, aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 1 und 153a OG). Anlass für die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren besteht nicht.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Gemeinde Allschwil auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Regierungsrat und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Juni 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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