BGer 5C.49/2005 | |||
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BGer 5C.49/2005 vom 23.06.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.49/2005 /bnm
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Sitzung vom 23. Juni 2005
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, Hohl, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Parteien
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A.X.________,
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Beklagte und Berufungsklägerin,
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vertreten durch Rechtsanwältin Doris Farner-Schmidhauser,
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gegen
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B.X.________,
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Kläger und Berufungsbeklagten,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Zirngast.
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Gegenstand
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Ehescheidung,
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. Dezember 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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A.X.________ und B.X.________, beide geboren 1936, heirateten am xxxx 1998. Die Ehegatten waren bereits einmal verheiratet und haben erwachsene Kinder aus ihren vorangegangenen Beziehungen. A.X.________ bezog bis zu ihrer Wiederverheiratung von ihrem ersten Ehemann seit der Scheidung im Jahre 1991 eine unbefristete indexierte Unterhaltsrente von monatlich Fr. 2'300.--, welche ab Oktober 2005 auf Fr. 1'500.-- herabgesetzt werden sollte. Seit dem 17. August 1999 leben die Ehegatten X.________ faktisch getrennt. Bereits am 12. August 1999 reichte B.X.________ beim Bezirksgericht Horgen ein Begehren um Eheschutz ein. Die Einzelrichterin im summarischen Verfahren genehmigte am 16. Februar 2000 die Vereinbarung der Parteien, wonach A.X.________ bis auf weiteres ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'100.-- von März bis und mit Juni 2000 und hernach von Fr. 1'700.-- zusteht.
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B.
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Am 6. Oktober 2003 reichte B.X.________ beim Bezirksgericht Zürich das gemeinsame Scheidungsbegehren der Parteien ein. Gemäss einzelrichterlicher Verfügung vom 12. Februar 2004 hat B.X.________ ab 7. Oktober 2003 für die Dauer des Scheidungsverfahrens an A.X.________ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- zu entrichten. Weiter wurde er zu einem Prozesskostenvorschuss an die Ehefrau von Fr. 4'000.-- verpflichtet. Mit Urteil vom 12. Februar 2004 schied das Bezirksgericht die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Das Unterhaltsbegehren von A.X.________ wurde abgewiesen, und es wurde festgestellt, dass ihr keine Entschädigung nach Art. 124 ZGB zusteht und die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. Die Scheidung wurde am 23. August 2004 rechtskräftig.
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C.
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A.X.________ gelangte gegen das bezirksgerichtliche Urteil mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragte einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.-- ab Rechtskraft der Scheidung sowie die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Gesetz und die Auszahlung des hälftigen Vorschlags. Mit Beschluss vom 7. September 2004 wurde B.X.________ zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an A.X.________ für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 3'500.-- verpflichtet. Mit Urteil vom 9. Dezember 2004 wies das Obergericht die Berufung in Bezug auf den Unterhaltsanspruch ab und nahm von der Verpflichtung von B.X.________ Vormerk, A.X.________ aus Güterrecht per Saldo aller Ansprüche Fr. 8'000.-- zu bezahlen.
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D.
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A.X.________ (nachfolgend: Beklagte) hat gegen das obergerichtliche Urteil beim Bundesgericht Berufung eingereicht. Sie erneuert ihren Antrag auf Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages in der Höhe von Fr. 1'800.--, eventualiter verlangt sie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. B.X.________ (nachfolgend: Kläger) beantragt, die Berufung sei abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Berufung richtet sich gegen ein letztinstanzliches Urteil und beschlägt ausschliesslich den nachehelichen Unterhaltsanspruch, mithin eine Zivilsache mit Vermögenswert. Die Vorinstanz ist bei der Berechnung der Verfahrenskosten vom kapitalisierten Wert der strittigen Rente von Fr. 250'000.-- ausgegangen, was gegenüber dem Bundesgericht als Angabe des Streitwertes zu verstehen ist (Art. 51 Abs. 1 lit. a OG). In der Berufungsschrift wird hierzu nicht Stellung bezogen (Art. 55 Abs. 1 lit. a OG). Die gesetzliche Streitwertgrenze kann indes als erreicht betrachtet werden. Die Berufung ist unter diesen Gesichtspunkten zulässig (Art. 46, Art. 48 Abs. 1 OG).
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1.2 In der Berufungsschrift ist darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, es wäre denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind (BGE 130 III 113 E. 2.1). Vorbehalten bleibt die Berichtigung offensichtlich auf Versehen beruhender Feststellungen von Amtes wegen (Art. 63 Abs. 2 OG). Ausführungen gegen die tatsächlichen Feststellungen sind unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Für die Kritik an der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbotes gegeben (Art. 9 BV, Art. 43 Abs. 1 OG).
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Die Berufungsschrift beachtet diese prozessualen Anforderungen auf weiten Strecken nicht. Insbesondere sind die Ausführungen der Beklagten zu den Umständen, unter welchen sie zu ihrem späteren Ehemann eine Beziehung aufgebaut hat, sowie zu den Problemen in ihrer Ehe nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig ist auf ihre Behauptung einzugehen, der Kläger habe von der Höhe und Dauer ihrer bisherigen Unterhaltsrente gewusst; hier widerspricht sie einer klaren Feststellung der Vorinstanz, ohne die Verletzung bundesrechtlicher Beweisregeln darzutun. Schliesslich bildet ihre einlässliche Darstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien und ihrer Lebenshaltungskosten nichts anderes als eine unzulässige Erweiterung des Sachverhaltes.
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2.
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Anlass zur vorliegenden Berufung bildet der von der Beklagten geforderte nacheheliche Unterhaltsbeitrag.
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2.1 Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selber aufzukommen. Absatz 2 nennt die massgebenden Kriterien für die Zusprechung wie auch für die Bemessung einer Rente. Absatz 3 führt die Voraussetzungen an, unter welchen eine Rente versagt oder gekürzt werden kann. Der nacheheliche Unterhalt soll insbesondere den durch die Scheidung verursachten Veränderungen Rechnung tragen (Botschaft des Bundesrates, BBl. 1996 I 1, S. 30 ff. und S. 112 f.). Die Bestimmung konkretisiert gleichzeitig die Grundsätze des so genannten "clean break" und der nachehelichen Solidarität. Demnach hat jeder Ehegatte im Rahmen seiner Möglichkeiten nach der Scheidung für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Erst wenn er die durch die Ehe wirtschaftlich beeinträchtigte Selbständigkeit nicht erreichen kann, ist der andere Ehegatte zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages verpflichtet (BGE 127 III 136 E. 2a). In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob der Ansprecher in seinem Vertrauen auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung zu schützen ist. Bejahendenfalls besteht im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel ein Anspruch auf die Beibehaltung der bis anhin gemeinsam gepflegten oder zumindest gleichwertigen Lebenshaltung des nunmehr Unterhaltspflichtigen. Dieser Vertrauensschutz ist die Folge von lebensprägenden Faktoren, wie zum Beispiel der Dauer der Ehe, der Verantwortung für Kinder oder des Umstandes, dass der Ansprecher im Hinblick auf die Heirat seinen bisherigen Kulturkreis verlassen hat. Fehlen derartige Anhaltspunkte, so beurteilt sich der Unterhaltsanspruch ausschliesslich nach den vorehelichen Lebensverhältnissen, das heisst, nach der wirtschaftlichen Lage des Unterhaltsberechtigten, wie sie bestünde, wenn er die Ehe nicht eingegangen wäre (BGE 127 III 136 E. 2a S. 138; Urteil 5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004 mit Hinweisen).
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2.2 Die Vorinstanz gibt zwar die sich teilweise widersprechenden Aussagen der Parteien im Einzelnen wieder, weshalb eine nacheheliche Unterhaltsrente gefordert bzw. abgelehnt wird, ohne aber zu allen tatsächlichen Behauptungen Stellung zu nehmen und das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung festzuhalten (Art. 51 Abs. 1 lit. c OG). Immerhin stellt sie fest, dass der Kläger von der Unterhaltsrente wusste, welche die Beklagte von ihrem früheren Gatten bezog. Indes habe er keinen Einblick in das Urteil gehabt, womit unklar sei, ob er Kenntnis von der Höhe und der unbefristeten Dauer dieser Rente hatte. Auf jeden Fall habe die Beklagte den Beweis nicht erbringen können, dass sie vom Kläger unter allen Umständen unterstützt werden würde und ihre wirtschaftliche Zukunft durch die Heirat gesichert sei. Indem sie die neue Ehe eingegangen sei, habe sie den Verlust ihrer bisherigen Scheidungsrente bewusst in Kauf genommen. Auch die gemischte Schenkung ihrer Liegenschaft in Zürich an ihre beiden Söhne vor der Heirat mit dem Kläger sei freiwillig erfolgt. Im Weiteren habe die Beklagte es unterlassen, Umstände darzutun, die auf eine prägende und gemeinschaftsbedingte Nachteile erzeugende voreheliche Phase hinauslaufe, womit für die Prüfung einer nachehelichen Unterhaltsrente ausschliesslich auf die Ehedauer von lediglich 1 ½ Jahren abzustellen sei. Es handle sich vorliegend um eine so genannte Altersehe, welche die Parteien mit 62 Jahren eingegangen seien. Dabei sei typisch, dass in solchen Fällen beide Ehegatten in der Regel am Ende ihres Erwerbslebens stehen oder bereits pensioniert bzw. nicht mehr voll erwerbstätig seien. Die Aufgabenteilung während der Ehe verliere im unterhaltsrechtlich relevanten Sinne zwar meist an Bedeutung, womit die Scheidung zu keinen ehebedingten wirtschaftlichen Nachteilen führe. Der Auffassung der Beklagten könne indes nicht gefolgt werden, wenn sie den Verlust ihrer bisherigen Rente als ehebedingte Einbusse verstehe, denn es handle sich dabei lediglich um die gesetzliche Folge der Wiederverheiratung. Auf jeden Fall habe die Beklagte ihre Rente nicht infolge von ehebedingten neuen Aufgaben verloren. Der Kläger könne für den von der Beklagten bewusst in Kauf genommenen Verlust der Einkommens- und Vermögenswerte, welche diese nicht rückgängig machen könne, nicht verantwortlich gemacht werden. Das Alter und damit der Umstand, dass die Beklagte ihre Erwerbstätigkeit nur mehr bedingt aufnehmen oder ausdehnen könne, genüge noch nicht für die Begründung einer Unterhaltspflicht. Voraussetzung wäre auch hier der Nachweis von ehebedingten Nachteilen, wie sie sich insbesondere aus der Aufgabenteilung während der Ehe ergeben. Schliesslich geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass die Beklagte auch während der Ehe in ihrem Beruf als Englischlehrerin gearbeitet und sich weiter um den Haushalt ihrer erwachsenen Söhne gekümmert hat.
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2.3 Die Beklagte hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die Rechtsprechung beim Bedarf nach einem Unterhaltsbeitrag die Möglichkeit des Ansprechenden prüfe, an die voreheliche wirtschaftliche Situation wieder anzuknüpfen. Dabei werde zwischen einer Ehe von langer Dauer und einer solchen von kurzer Dauer unterschieden. Im vorliegenden Fall stehe die Scheidungsrente im Vordergrund, die mit ihrer Wiederverheiratung endgültig verloren gegangen sei. Die Beklagte behauptet sodann, dieser Nachteil sei ehebedingt eingetreten und müsse aufgrund der nachehelichen Solidarität vom Kläger durch die Leistung einer Unterhaltsrente ausgeglichen werden. Nach Ansicht des Klägers sind die Voraussetzungen für einen Unterhaltsbeitrag nach Art. 125 ZGB nicht erfüllt.
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2.4 Im vorliegenden Fall ist nicht nur von einer Altersehe, sondern auch von einer sehr kurzen Ehe auszugehen. Dass das voreheliche Zusammenleben in diesem Zusammenhang mit zu berücksichtigen wäre, macht die Beklagte nicht mehr geltend. Dies ist angesichts der vorinstanzlichen Feststellungen, wonach sie in dieser Phase - wie auch nach Eheschluss - unverändert als Englischlehrerin tätig war und sich um den Haushalt ihrer Söhne in Zürich kümmerte und überhaupt keine gemeinschaftsbedingten Nachteile dargetan hatte, zutreffend. Zwar weist die Vorinstanz auf die spezielle Situation der Altersehe hin, in welcher zumeist die Erwerbstätigkeit an Bedeutung verliere und damit die Aufgabenteilung unter den Ehegatten eine untergeordnete Rolle spiele. Dies mag im Vergleich mit jüngeren Eheleuten zutreffen, welche oftmals Erwerbstätigkeit, Aufteilung der Haushaltarbeit sowie Sorge um die Kinder unter einen Hut zu bringen haben. Wird die Verantwortung für die Familie schwergewichtig oder ausschliesslich von einem Ehegatten getragen, dem dann keine Möglichkeit einer bezahlten Tätigkeit nachzugehen bleibt, so liegt ein häufiger Anwendungsfall von lebensprägenden Umständen vor, der im Scheidungsfall in der Regel einen Unterhaltsanspruch begründet. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass in der Altersehe nicht auch spezifische lebensprägende Umstände auszumachen sind, welche im Scheidungsfall unterhaltsrechtlich relevant sein können. Fehlen solche, so ist ein Unterhaltsanspruch aus nachehelicher Solidarität zumindest bei einer kurzen Ehe nicht gegeben. Es sind nicht die Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit durch vorgerücktes Alter oder chronische Krankheiten, welche zu einem Unterhaltsbeitrag führen, sondern die Dauer, welche die Beziehung zu einer Schicksalsgemeinschaft hat werden lassen, auf welche die Ehegatten vertraut haben (Schwenzer, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht, 2000, N. 45 zu Art. 125 ZGB; Hausheer/Spycher, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, 2001 Rz. 05.59 S. 51; Sutter/ Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N. 27 zu Art. 125 ZGB).
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2.5 Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass die Beklagte keinerlei Nachteile aus ihrer kurzen Ehe mit dem Kläger nachweisen konnte. Sie hat sich wiederverheiratet in Kenntnis des Verlustes ihrer bisherigen Rente. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass dieser Rentenverlust unmittelbare Folge der Eheschliessung und nicht der gelebten Ehe bildet und damit keinen Rentenanspruch gegenüber dem Kläger zu begründen vermag. Anders verhielte es sich, wenn der Kläger gegenüber der aus erster Ehe geschiedenen Beklagten das Vertrauen erweckt hätte, sie werde in Zukunft nicht mehr auf die durch die Scheidung verlorene Rente angewiesen oder überhaupt finanziell abgesichert sein. Eine solche Vertrauensposition könnte aber nicht allein aus dem Eheabschluss erwachsen, sondern müsste sich vielmehr daraus ergeben, dass solche Erwartungen auch für den Fall einer kurzen Ehe geweckt worden sind. Die Beweislast für solche Umstände trägt die Beklagte (Art. 8 ZGB). Im vorliegenden Fall erlaubt es der vom Obergericht verbindlich festgestellte Sachverhalt nicht, ein vom Kläger auf diese Weise begründetes Vertrauen anzunehmen. Dem angefochtenen Entscheid ist vielmehr zu entnehmen, dass die angeblichen Beteuerungen des Klägers, die Beklagte stets in alle Zukunft wirtschaftlich unterstützen zu wollen, unbewiesen geblieben sind.
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Ins Gewicht fällt schliesslich, dass die Beklagte im Hinblick auf die Wiederverheiratung ihre Liegenschaft in Zürich im Jahre 1996 aus freien Stücken in einer gemischten Schenkung an ihre beiden Söhne übertragen und damit ihre wirtschaftliche Situation freiwillig verschlechtert hat.
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3.
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Der Unterhaltsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger erweist sich damit als unbegründet. Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG) und hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 ZGB).
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4.
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Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ist gutzuheissen, zumal sie als bedürftig und die Sache nicht als von Anfang an aussichtslos gilt (Art. 152 Abs. 1 OG). Damit ist die Gerichtsgebühr einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; der Anwältin der Beklagten ist für ihre Bemühungen im bundesgerichtlichen Verfahren ein Honorar aus der Bundesgerichtskasse zu entrichten (Art. 152 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Der Beklagten wird Rechtsanwältin Doris Farner-Schmidhauser als Rechtsbeistand beigegeben.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt, einstweilen aber auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4.
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4.1 Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
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4.2 Rechtsanwältin Doris Farner-Schmidhauser wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.-- entrichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Juni 2005
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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