BGer 4P.276/2004 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 4P.276/2004 vom 24.06.2005 | |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
4P.276/2004 /zga
| |
Urteil vom 24. Juni 2005
| |
I. Zivilabteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Corboz, Präsident,
| |
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
| |
Gerichtsschreiber Luczak.
| |
Parteien
| |
X.________,
| |
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Daniel Bögli,
| |
gegen
| |
Y.________,
| |
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Beat Luginbühl,
| |
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof,
| |
1. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.
| |
Gegenstand
| |
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Willkürliche Beweiswürdigung
| |
im Zivilprozess; rechtliches Gehör),
| |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
| |
des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof,
| |
1. Zivilkammer, vom 5. Oktober 2004.
| |
Sachverhalt:
| |
A.
| |
Y.________ (Beschwerdegegner) und Z.________ (Vertragspartner) schlossen am 25. November 1995 eine Vereinbarung, welche sie am 28. Februar 1996 und wieder am 31. Januar 1997 durch neue Fassungen ersetzten. Ziel dieser Vereinbarung war es, der A.________ Genossenschaft (nachfolgend Genossenschaft) zu ermöglichen, bestimmte Liegenschaften zu erwerben. Dazu stellte der Beschwerdegegner eine Bankgarantie von maximal 100'000.-- zur Verfügung, welche im Umfang von Fr. 98'000.-- in Anspruch genommen wurde. Die Vereinbarung vom 31. Januar 1997 hält demgemäss fest, der Beschwerdegegner habe Fr. 98'000.-- vergütet und die daraus resultierende Kapitalbeschaffung diene der Genossenschaft dazu, die Liegenschaften zu erwerben. Dafür sollte der Beschwerdegegner gemäss der Vereinbarung von der Genossenschaft entschädigt werden. Die Vereinbarung sah vor, die Genossenschaft werde als Sicherstellung Grundschuldbriefe über mindestens Fr. 100'000.--, lastend auf den zu erwerbenden Liegenschaften im Nachgang zur üblichen Finanzierung, zur Verfügung stellen, welche bei X.________ (Beschwerdeführer) zu Gunsten des Beschwerdegegners deponiert werden sollten. Die Vereinbarung vom 31. Januar 1997 enthält ausserdem Bestimmungen über ein Guthaben des Beschwerdegegners gegenüber seinem Vertragspartner. Sie wurde vom Beschwerdegegner, dem Vertragspartner und dem Beschwerdeführer als Treuhänder unterzeichnet. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer Präsident der Genossenschaft.
| |
B.
| |
Am 5. März 1996 ersteigerte der Beschwerdeführer die Liegenschaften treuhänderisch für die Genossenschaft und hielt diese bis ins Jahr 2000, auch nachdem er die Liegenschaften mit Grundstückkaufvertrag vom 26. November 1997 an die Genossenschaft verkauft hatte, da Nutzen und Gefahr erst am 1. Juli 2000 übergehen sollten. Am 3. Mai 2000 wurde ein auf einer der ersteigerten Liegenschaften im 10. Rang lastender Schuldbrief durch Indossament auf den Beschwerdeführer übertragen. Zwischen den Prozessparteien besteht Uneinigkeit, ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen der Beschwerdeführer den Schuldbrief an den Beschwerdegegner herauszugeben hat.
| |
C.
| |
Seit dem 26. Juni 2001 verlangte der Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer mit diversen Schreiben Rechenschaft über die Treuhandschaft beziehungsweise die Herausgabe der zu seinen Gunsten hinterlegten Schuldbriefe. Der Beschwerdeführer verweigerte diese und beanspruchte den Schuldbrief zunächst für sich selbst. Der Beschwerdegegner gelangte in der Folge an den Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises VII Bern Laupen. Dieser erkannte in Auslegung der Vereinbarung, sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Vertragspartner seien gemeinsam als Treugeber aufgetreten. Da keine Zustimmung des Vertragspartners zur Herausgabe an den Beschwerdegegner vorlag, war der Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichtspräsidenten nicht verpflichtet, den Schuldbrief herauszugeben.
| |
D.
| |
Der Beschwerdegegner zog die Sache an den Appellationshof des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, weiter und verlangte vom Beschwerdeführer im Wesentlichen die Herausgabe des Schuldbriefes und eventuell Fr. 82'500.-- nebst Zins. Vor dem Appellationshof vertrat der Beschwerdeführer sinngemäss die Auffassung, der Beschwerdegegner und dessen Vertragspartner könnten nur gemeinsam über den Schuldbrief verfügen, da die Deponierung des Schuldbriefes im Interesse beider Parteien erfolgt sei. Der Appellationshof hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete den Beschwerdeführer im Wesentlichen zur Herausgabe des Schuldbriefes zu Faustpfand unter Androhung von Straf- und Zwangsmassnahmen im Falle der Nichtvornahme. Im Übrigen wies auch der Appellationshof die Klage ab. Er ging davon aus, bereits aus sachenrechtlichen Gründen könne der Vertragspartner nicht über den Schuldbrief verfügt haben. Mangels Zeichnungsberechtigung sei er auch nicht in der Lage gewesen, die Genossenschaft zur Bereitstellung der Schuldbriefe zu verpflichten. Der Vertrag sei mithin nur durch die Mitunterzeichnung des Beschwerdeführers gültig geworden. Daher sei der Beschwerdegegner als einziger Treugeber anzusehen. Da aus der Vereinbarung nicht klar hervorgehe, ob eine Sicherungsübereignung oder eine Übereignung zu vollem Eigentum erfolgen solle, und der Beschwerdegegner letzteres nicht bewiesen habe, sei der Schuldbrief zu Faustpfand herauszugeben, was jedenfalls vom Wortlaut der Vereinbarung gedeckt sei.
| |
E.
| |
Gegen das Urteil des Appellationshofes hat der Beschwerdeführer sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben. In der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er, den angefochten Entscheid aufzuheben. Er stützt sich dabei auf neue Beweismittel. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen und die neuen Beweismittel aus den Akten zu weisen. Der Appellationshof hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
| |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
| |
1.
| |
Der Beschwerdeführer wirft dem Appellationshof im Wesentlichen vor, dass er mit seiner sachenrechtlichen Betrachtung das Urteil auf ein neues Element abgestützt habe, mit dem er nicht habe rechnen müssen. Dies verletze nicht nur seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern es zwinge ihn auch dazu, vor Bundesgericht neue Beweismittel anzurufen, um die unvorhersehbare Argumentation im angefochtenen Entscheid zu widerlegen. Zudem wirft er dem Appellationshof vor, willkürlich vom tatsächlichen Willen der Parteien abgewichen zu sein.
| |
2.
| |
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Das setzt voraus, dass die vor Bundesgericht erhobenen Rügen mit keinem kantonalen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können. Urteile der Zivilkammern des bernischen Appellationshofs unterliegen der Nichtigkeitsklage an dessen Plenum (Art. 7 Abs. 1 ZPO/BE), mit der zwar nicht willkürliche Beweiswürdigung (Art. 360 Abs. 2 ZPO/BE) wohl aber eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs gerügt werden kann (Art. 359 Ziff. 3 ZPO/BE). Soweit der Beschwerdeführer den Vorwurf von Gehörsverweigerungen direkt beim Bundesgericht erhebt, statt den Kammerentscheid vorgängig mit kantonaler Nichtigkeitsklage beim Plenum des Appellationshofes anzufechten, ist demnach auf seine Beschwerde mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht einzutreten (BGE 118 Ia 110 E. 3 S. 111; 109 Ia 88 E. 2 S. 89; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N. 1/cc und 6/a Bemerkungen vor Art. 359 ZPO/BE).
| |
3.
| |
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist indessen auch aus anderen Gründen insgesamt nicht einzutreten.
| |
3.1 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts gilt im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde das grundsätzliche Verbot, neue Tatsachenbehauptungen sowie rechtliche Argumente vorzubringen und neue Beweisanträge zu stellen (BGE 129 I 74 E. 6.6 S. 84; 128 I 354 E. 6c S. 357 mit Hinweisen). Ausnahmen werden gemacht für Vorbringen, zu deren Geltendmachung erst die Begründung des angefochtenen Entscheids Anlass gibt, sodann für solche, die Gesichtspunkte betreffen, welche sich aufdrängen und deshalb von der kantonalen Instanz offensichtlich von Amtes wegen hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57 mit Hinweisen).
| |
3.2 Sowohl bei der Ermittlung des tatsächlichen Willens der Parteien als auch im Rahmen der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip sind die gesamten Umstände des Vertragsschlusses zu beachten. Die Berücksichtigung der Verfügungsberechtigung in Bezug auf den Schuldbrief kann daher kaum als überraschend bezeichnet werden. Die Frage kann indessen offen bleiben. Inwiefern die Stellung des Treugebers tatsächlich mit der sachenrechtlichen Berechtigung zusammenhängt und welche Bedeutung dieser im Rahmen der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zukommt, sind Fragen des Bundesrechts und zufolge der Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde im Rahmen der Berufung zu prüfen (Art. 43 und 84 Abs. 2 OG; BGE 129 I 173 E. 1.1 S. 174; 120 II 384 E. 4a S. 385). Wie dabei zu zeigen sein wird, kommen den vom Beschwerdeführer angeführten Beweismitteln sowie der sachenrechtlichen Berechtigung im Ergebnis keine massgebende Bedeutung zu. Auf die neuen Beweismittel und die gestützt darauf erhobenen Willkürrügen ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
| |
3.3 Soweit der Beschwerdeführer einen vom festgestellten Vertragsinhalt abweichenden tatsächlichen Willen der Parteien behauptet, stützt er sich im Wesentlichen auf den Vertragstext und nicht auf Umstände, wie beispielsweise das nachträgliche Verhalten der Parteien (vgl. BGE 129 III 675 E. 2.3 S. 680; 118 II 365 E. 1 S. 366), die geeignet wären, die Verneinung eines tatsächlich übereinstimmenden Willens willkürlich erscheinen zu lassen. In Tat und Wahrheit wendet sich der Beschwerdeführer damit nicht gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, sondern beanstandet die Auslegung der Vereinbarung nach dem Vertrauensprinzip. Auch diesbezüglich steht ihm die Berufung offen, so dass seine Rüge nicht zu hören ist (vgl. E. 3.2 hiervor).
| |
3.4 Der Beschwerdeführer erhebt in der staatsrechtlichen Beschwerde keine zulässige, rechtsgenügend begründete Rüge (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120, 185 E. 1.6 S. 189). Daher ist nicht darauf einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer Kosten- und Entschädigungspflichtig.
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach
| |
Art. 36a OG:
| |
1.
| |
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2.
| |
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3.
| |
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
| |
4.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 24. Juni 2005
| |
Im Namen der I. Zivilabteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |