BGer 5A.10/2005 | |||
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BGer 5A.10/2005 vom 24.06.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A.10/2005 /blb
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Urteil vom 24. Juni 2005
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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A.X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler,
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gegen
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 4. Februar 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Der aus Pakistan stammende A.X.________ (geboren 1970) gelangte im Juli 1991 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei christlichen Glaubens, seit 1987 Präsident einer christlichen Studentenvereinigung an einem College in Daska (Sialkot) gewesen und habe sich aktiv für die Belange der Vereinigung eingesetzt, was schliesslich zum Schulausschluss und zu einer Bedrohung durch die muslimische Studentenschaft geführt habe. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen in einer Verfügung vom 18. Dezember 1991 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Eine dagegen beim EJPD erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 2. März 1992 abgewiesen. Das BFF setzte hierauf eine definitive Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 15. April 1992 an.
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Am 28. Februar 1992 meldete A.X.________ zusammen mit einer 1945 geborenen Schweizer Bürgerin beim Zivilstandsamt Z.________ ein Eheversprechen an, und am 14. Mai 1992 heirateten die Brautleute dort. Gestützt auf diese Heirat erteilte der Kanton Aargau A.X.________ eine Jahresaufenthaltsbewilligung.
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A.b Am 7. August 1996 stellte A.X.________ ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte er gemeinsam mit seiner Ehefrau im August 1997 eine Erklärung unterzeichnet, wonach sie beide in einer tatsächlichen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse leben würden und zur Kenntnis nähmen, dass "die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht".
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Am 21. Oktober 1997 erhielt A.X.________ gestützt auf Art. 27 BüG das Schweizer Bürgerrecht. Am 29. Januar 1999 wurden die Eheleute vom Bezirksgericht Lenzburg geschieden.
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B.
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B.a Bereits am 7. April 1997 liess die Kantonspolizei Zürich, Dienst für Spezialfahndung, der Fremdenpolizei des Kantons Aargau einen Bericht über A.X.________ zukommen. Im Laufe polizeilicher Ermittlungen habe sich ergeben, dass dieser bei seiner Einreise in die Schweiz vorsätzlich einen Teil seiner Personalien falsch angegeben habe. Bei A.X.________ solle es sich in Wahrheit um einen S.X.________, Sohn des Y.________ handeln. Zudem solle A.X.________, obwohl er sich am 14. Mai 1992 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet habe, im Jahre 1994 eine gewisse "B.________" geehelicht haben. Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau versuchte daraufhin über das pakistanische Generalkonsulat weitere Erkenntnisse zu gewinnen, allerdings ohne Erfolg.
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B.b Am 13. Oktober 1999 beantragte A.X.________ den Familiennachzug für B.X.________, geboren 1973. In einem mit den Gesuchsunterlagen edierten Ehevertrag wurde bestätigt, dass die Ehe am 17. Februar 1999 in Daska geschlossen worden sei. Am 5. November 1999 gebar die pakistanische Ehefrau ein gemeinsames Kind.
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Im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens liess die schweizerische Botschaft in Islamabad durch ihren Vertrauensanwalt weitere Abklärungen vornehmen. Aufgrund dieser Ergebnisse sistierte die Migrationsbehörde des Kantons Aargau dieses Verfahren bis zum Entscheid über die Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens gemäss Art. 41 BüG, längstens aber bis zu dessen rechtskräftigen Erledigung.
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B.c Mit Schreiben vom 8. Februar 2001 teilte das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA; heute: BFM) A.X.________ mit, man erwäge, die Einbürgerung gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BüG nichtig zu erklären. A.X.________ nahm dazu am 1. Juni und 19. September 2001 und nach weiteren Abklärungen des BFA am 16. Oktober 2002 Stellung.
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Am 17. Oktober 2002 erteilte der Heimatkanton (Etat de Vaud, Service de la population, Secteur naturalisation) die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2002 erklärte das BFA die erleichterte Einbürgerung nichtig.
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Die von A.X.________ dagegen eingereichte Verwaltungsbeschwerde wurde vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 4. Februar 2005 abgewiesen.
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C.
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A.X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. März 2005, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben, eventuell zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes.
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Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Schweizer Bürgerrechts ausgeschlossen, wenn es sich um die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung handelt. Daraus folgt e contrario, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, wenn es um die erleichterte Einbürgerung geht oder der Widerruf einer solchen in Frage steht (Urteil 5A.1/1994 vom 15. Juni 1994, E. 1a, nicht publiziert in BGE 120 Ib 193). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Auf die fristgerecht (Art. 106 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Das Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG).
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2.
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2.1 Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Nach Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden. Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" stammt zwar aus dem Zivilgesetzbuch (Art. 159 Abs. 1 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche sich auf die Literatur stützt, unterscheidet sich der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 27 und 28 BüG aber von jenem des ZGB (BGE 121 II 49 E. 2b S. 51 mit Hinweis auf die Lehre). Eine eheliche Gemeinschaft im Sinn des Bürgerrechtsgesetzes setzt nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 121 II 49 E. 2b S. 52; 128 II 97 E. 3a S. 98). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310; 128 II 97). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird.
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2.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom EJPD mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 130 II 482 E. 2). Besteht auf Grund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 und 3.3).
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2.3 Nach dem angefochtenen Entscheid reiste der Beschwerdeführer im Juli 1991 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch, das er mit einer unglaubwürdigen Verfolgungsgeschichte begründete. Das BFF wies das Asylgesuch in einer Verfügung vom 18. Dezember 1991 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wurde am 2. März 1992 abgewiesen. Unmittelbar zuvor, nämlich am 28. Februar 1992, hatte der Beschwerdeführer einer fast 26 Jahre älteren Schweizerbürgerin ein Eheversprechen abgegeben, und am 14. Mai 1992 erfolgte die Heirat. Am 7. August 1996 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung. An einem nicht mehr genau eruierbaren Tag im August 1997 unterzeichnete er zusammen mit seiner Ehefrau die Erklärung betreffend das Bestehen einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft. Mit Verfügung vom 21. Oktober 1997 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Ende März 1998, und damit nur gut 5 Monate später, meldete sich die Ehegattin bei der Einwohnerkontrolle ihres Wohnortes nach Spanien ab. Zu einem nicht mehr genau bekannten Zeitpunkt im Jahre 1998 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz von seiner heutigen pakistanischen Ehefrau und deren Mutter besucht. Im Dezember 1998 erstellten die Ehegatten eine Scheidungskonvention und am 7. Januar 1999 reichte die schweizerische Ehefrau eine Scheidungsklage wegen Zerrüttung der Ehe ein. Am 29. Januar 1999 erfolgte die Scheidung vor dem Bezirksgericht Lenzburg. Gemäss den vom Beschwerdeführer später eingereichten - und wie erwähnt umstrittenen - Belegen soll dann am 17. Februar 1999 die Heirat mit der im Oktober 1973 geborenen (und damit gegenüber der ersten Ehefrau mehr als 27 Jahre jüngeren) pakistanischen Partnerin erfolgt sein. Am 5. November 1999 kam ein gemeinsames Kind zur Welt.
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Das EJPD fährt fort, in ihrer kurz begründeten Scheidungsklage habe die Ex-Ehefrau geltend gemacht, die Ehegatten hätten sich schon früh entfremdet. Die Ehe sei aus verschiedenen Gründen, wohl auch wegen des relativ grossen Altersunterschiedes, von Anfang an nicht unter einem glücklichen Stern gestanden. Der Beklagte habe sich ihr gegenüber fälschlicherweise als in seinem Heimatland verfolgter Christ ausgegeben. Sie habe ihn jahrelang finanziell unterstützt, was er nie verdankt habe. Von einer Ehe könne "seit geraumer Zeit" nicht mehr gesprochen werden. Sie lebten "seit längerer Zeit" nicht mehr zusammen, und im Frühling 1998 habe sie ihren Wohnsitz nach Spanien verlegt. In der mündlichen Scheidungsverhandlung vom 29. Januar 1999 habe die schweizerische Ehefrau auf die Frage nach den Hauptgründen für das Scheitern der Ehe die verschiedene Religionszugehörigkeit und die Altersdifferenz erwähnt. Die Frage, ob sie sich ein Zusammenleben noch vorstellen könne, habe sie verneint mit dem Hinweis, dass sie nun schon seit 1 1/2 Jahren (also seit Sommer 1997) getrennt leben würden. Für den Beschwerdeführer seien die verschiedenen Konfessionen Hauptgrund für das Scheitern der Ehe gewesen. Die Altersdifferenz habe seiner Ansicht nach keine grosse Rolle gespielt.
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2.4 Bereits diese vom EJPD unter anderen berücksichtigten konkreten Umstände des Falles begründen - entgegen der allgemein gehaltenen Kritik des Beschwerdeführers - die tatsächliche Vermutung (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.), dass er im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht in einer stabilen tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau lebte und somit die erleichterte Einbürgerung bewusst durch falsche Angaben erschlichen hat.
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2.5 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, es treffe nicht zu, dass das BFA den Sachverhalt weder unrichtig noch unvollständig festgestellt habe. Richtig sei, dass die Ehefrau im Ehescheidungsverfahren erst im Januar 1999 befragt worden sei, als die Konvention schon abgeschlossen gewesen sei. Sie habe dort ausgeführt, sie lebe seit 1 1/2 Jahren nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammen. Daraus leitet der Beschwerdeführer ab, dass die Ex-Ehefrau im Sommer 1998 eine aussereheliche Beziehung eingegangen und die Ehe deswegen gescheitert sei. Dies steht nun aber im Widerspruch zur tatsächlichen Feststellung im angefochtenen Entscheid, Ende März 1998 habe sich die Ex-Ehegattin bei der Einwohnerkontrolle ihres Wohnortes nach Spanien abgemeldet (was unbestritten zu sein scheint), aber auch im Widerspruch zur Aussage der Ex-Ehefrau im Scheidungsprozess, sie hätten bereits seit 1 1/2 Jahren, also seit Mitte 1997 getrennt gelebt.
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In der Hauptsache kritisiert der Beschwerdeführer die in antizipierter Beweiswürdigung unterbliebene Einvernahme von Drittpersonen und der Ex-Ehefrau, die hätten belegen können, "dass die Parteien bis Oktober 1997 tatsächlich zusammen gelebt haben" bzw. dass seine Ex-Ehefrau "sich von ihm erst 1998 ab- und zu einem anderen Mann zugewandt" habe. Diese Vorbringen helfen dem Beschwerdeführer nicht weiter. Selbst wenn Zeugen erklärten, die Eheleute hätten im Oktober 1997 zusammen gelebt und gemeinsam Freunde empfangen, und die Ehefrau habe sich (erst) 1998 von ihm abgewandt, wäre damit noch nicht ansatzweise erklärt, weshalb die angeblich im Oktober 1997 noch intakte Ehe wenig später in Brüche gegangen ist. Die Argumentation des Beschwerdeführers, weshalb die Befragungen in antizipierter Beweiswürdigung zu Unrecht unterblieben seien, bestärkt vielmehr deren Richtigkeit. Damit ist dem Beschwerdeführer der Gegenbeweis bzw. die Erschütterung der Vermutung misslungen.
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3.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss nach dem Ausgeführten abgewiesen werden. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Juni 2005
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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