BGer 5P.84/2005 | |||
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BGer 5P.84/2005 vom 04.07.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.84/2005 /bnm
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Urteil vom 4. Juli 2005
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
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Gerichtsschreiber Gysel.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
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gegen
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Obergericht des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde), Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Art. 9 BV usw. (Entzug der elterlichen Obhut; Vollzug),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Januar 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Obergericht des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde) bestätigte mit Entscheid vom 13. August 2004 die von der Vormundschaftsbehörde A.________ am 4. Mai 2004 getroffenen Anordnungen, X.________ die Obhut über ihre Söhne Y.________, geb. 1989, und Z.________, geb. 1992, zu entziehen und die beiden fremd zu platzieren. Mit Urteil vom 19. November 2004 (5C.216/2004) wies die erkennende Abteilung die von X.________ gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Berufung ab, soweit darauf einzutreten war.
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B.
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Nachdem durch (superprovisorische) Verfügung des Präsidiums der Vormundschaftsbehörde A.________ vom 10. September 2004 angeordnet worden war, Y.________ und Z.________ im Waisenhaus T.________ in C.________ unterzubringen, und X.________ in der Folge bei der Vormundschaftsbehörde A.________ verlangt hatte, es sei festzustellen, dass wegen ihres Umzugs nach B.________ nicht mehr der Gemeinderat A.________ zuständig sei, und der Obhutsentzug bezüglich der beiden Söhne wie auch deren Fremdplatzierung seien aufzuheben, bestätigte die genannte Vormundschaftsbehörde am 27. September 2004 die am 10. September 2004 verfügte Fremdplatzierung und erklärte sich als vorläufig weiterhin zuständig. Das Bezirksamt L.________ wies am 23. November 2004 eine Beschwerde von X.________ ab.
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Durch Entscheid vom 10. Januar 2005 änderte das Obergericht (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde) den Entscheid des Bezirksamtes von Amtes wegen dahin ab, dass auf die bei jener Instanz eingereichte Beschwerde nicht eingetreten werde; die von X.________ gegen den bezirksamtlichen Entscheid erhobene Beschwerde wies es ab. Ferner wurden das mit Eingabe vom 7. Januar 2005 eingereichte Begehren um unverzügliche neue Anhörung von Y.________ und Z.________ als gegenstandslos geworden abgeschrieben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
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C.
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Mit einer als "Einheitsbeschwerde" bezeichneten Eingabe vom 18. Februar 2005 reicht X.________ beim Bundesgericht sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung ein. In den für beide Rechtsmittel geltenden Anträgen verlangt sie, den Entscheid des Obergerichts vom 10. Januar 2005 aufzuheben, ihr die elterliche Obhut über die beiden Söhne Y.________ und Z.________ wieder zu übertragen, die Fremdplatzierung der beiden Söhne aufzuheben und einen Bericht der Heimleitung des Waisenhauses T.________ in C.________ anzuordnen, der sich zur Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 313 Abs. 1 ZGB äussere. Ferner ersucht sie darum, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihren Anwalt zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen.
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Das Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht nimmt im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde keine Beweise ab. Auf die Anträge der Beschwerdeführerin, verschiedene Personen zu befragen und Berichte einzuholen, ist daher von vornherein nicht einzutreten.
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2.
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2.1 Mit dem Urteil der erkennenden Abteilung vom 19. November 2004 ist der Entzug der elterlichen Obhut über die beiden Söhne Y.________ und Z.________ und die Anordnung der Fremdplatzierung in Rechtskraft erwachsen. Es kann seither deshalb nur noch darum gehen, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten sei, die im Sinne von Art. 313 Abs. 1 ZGB eine Anpassung der Kindesschutzmassnahmen gebiete, wobei zu beachten ist, dass nach Art. 313 Abs. 2 ZGB die elterliche Sorge in keinem Fall vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Entziehung wiederhergestellt werden kann (vgl. dazu Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2. Auflage, N. 5 zu Art. 313 ZGB).
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Eine Veränderung der massgeblichen Verhältnisse erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass Y.________ und Z.________ in Abweichung zu ihrer vor der obergerichtlichen Verhandlung im August 2004 ausgedrückten Haltung in zwei Schreiben festgehalten hätten, sie wollten nicht ins Waisenhaus T.________ in C.________ umplatziert werden, sondern zurück zu ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin, und würden sich für das Vorgefallene entschuldigen; beide seien heute der festen Überzeugung, dass sie zurück in die Obhut der Mutter wollten und diese sie betreuen könne.
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2.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht insofern Willkür vor, als es sich entgegen dessen Ausführungen nicht so verhalte, dass sie die Kinder nach dem Jahreswechsel bei sich zurückbehalten und auf diese Weise den Obhutsentzug unterlaufen habe. Die Feststellung des Sachverhalts sei in diesem Punkt offensichtlich falsch bzw. tatsachenwidrig, da die Kinder von sich aus zu ihr gekommen und auf eigenen Wunsch bei ihr geblieben seien.
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2.3 Das Obergericht hat sich mit der Frage einer allfälligen Abänderung der Kindesschutzmassnahmen befasst. Von einem Meinungsumschwung der beiden Söhne, wie er von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist in seinen Ausführungen indessen keine Rede. Die Beschwerdeführerin behauptet selbst nicht, das in der vorliegenden Beschwerde Vorgetragene schon im kantonalen Verfahren eingebracht zu haben, und wirft dem Obergericht in diesem Zusammenhang denn auch nicht etwa formelle Rechtsverweigerung oder eine Missachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Unter den dargelegten Umständen stösst die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts ins Leere.
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3.
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3.1 Das Obergericht hat unter Hinweis auf verschiedene bei der Beiständin und den vormundschaftlichen Behörden eingereichte Begehren und andere Vorkehren festgehalten, dass die Beschwerdeführerin offenbar Mühe bekunde, die angeordnete Kindesschutzmassnahme des Obhutsentzugs zu akzeptieren, und diese zu unterlaufen versuche. Den vormundschaftlichen Behörden und Organen sei nicht zuzumuten, sich weiterhin infolge solcher unzulässiger Vorkehren der Beschwerdeführerin mit der rechtskräftig erledigten Kindesschutzsache befassen zu müssen. Sollte die Beschwerdeführerin damit fortfahren bzw. die Kinder erneut durch Zurückbehaltung dem Waisenhaus T.________ in C.________ entziehen oder sie in ihrer ablehnenden Haltung gegen diese Heimerziehung unterstützen, werde sie damit zu rechnen haben, dass ihre weiteren Eingaben an die vormundschaftlichen Behörden von diesen unbehandelt abgelegt würden und auf Antrag der zur Überwachung des Obhutsentzugs eingesetzten Beiständin durch die zuständige Vormundschaftsbehörde allenfalls das ihr eingeräumte Recht auf persönlichen Verkehr mit den Kindern eingeschränkt oder entzogen werde.
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3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Androhung, künftige Eingaben unbehandelt abzulegen, komme einer formellen Rechtsverweigerung gleich. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Obergericht nicht angedroht hat, es werde inskünftig Eingaben der Beschwerdeführerin nicht mehr behandeln, sondern dieser lediglich zu bedenken gegeben hat, dass die Vormundschaftsbehörde allenfalls so verfahren könnte. Hinzu kommt, dass es sich ohnehin um blosse Absichtserklärungen handeln würde und solche, da sie keinen Verfügungscharakter haben, von vornherein nicht anfechtbar sind. Auf die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
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Das Gesagte gilt auch für das gegen die Ausführungen des Obergerichts zu einer allfälligen Einschränkung bzw. zu einem möglichen Entzug des Besuchsrechts Vorgebrachte. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern den von ihr in diesem Zusammenhang zum Schutz des Familienlebens angerufenen verfassungsrechtlichen und staatsvertraglichen Normen im Verhältnis zu den einschlägigen Bestimmungen des ZGB, deren Missachtung mit Berufung gerügt werden kann, eine eigenständige Bedeutung zukommen soll.
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4.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Sie erschien unter den dargelegten Umständen von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist daher abzuweisen (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG), und es ist der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Juli 2005
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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