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Informationen zum Dokument  BGer 6A.18/2005  Materielle Begründung
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BGer 6A.18/2005 vom 05.07.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6A.18/2005 /pai
 
Urteil vom 5. Juli 2005
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
 
Gerichtsschreiber Näf.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid,
 
gegen
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Verweigerung der bedingten Entlassung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 11. Februar 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Der am 13. August 1969 geborene X.________ wurde mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 7. November 1991 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Busse von Fr. 1'600.-- verurteilt. Die Strafuntersuchung betreffend die (von ihm bestrittenen) Anschuldigungen des Raubversuchs, Notzuchtversuchs und der Körperverletzung zum Nachteil einer betäubungsmittelabhängigen Prostituierten wurde eingestellt.
 
A.b Am 26. Mai 1996 verursachte X.________ in Zürich mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,89 Gewichtspromillen einen Selbstunfall. Der Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Zürich sprach ihn am 10. Januar 1997 schuldig des Fahrens in angetrunkenem Zustand und der Verletzung von Verkehrsregeln, bestrafte ihn mit 3 Monaten Gefängnis, ordnete eine ambulante Massnahme nach Art. 44 Ziff. 1 StGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme auf.
 
A.c Am 13./14. Oktober 1998 nahm X.________ die betäubungsmittelabhängige Prostituierte R. zu sich nach Hause. Der vereinbarte Oralverkehr führte nicht zum Ziel. In der Folge verlangte X.________ von R. Analverkehr, was diese ablehnte. Darauf drang er mit der dazu nötigen Gewalt anal in R. ein, danach unter Kraftanwendung vaginal und hierauf wieder anal. Während der anschliessenden Autofahrt zum Limmatplatz zurück verlangte er von R. erneut Oralverkehr und drückte dazu ihren Kopf auf seinen inzwischen entblössten Geschlechtsteil. Während eines scharfen Bremsmanövers bei einer Kreuzung konnte R. aus dem fahrenden Auto springen.
 
Das Bezirksgericht Zürich sprach den nicht geständigen X.________ mit Urteil vom 5. Oktober 1999 schuldig der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Drohung und ferner der Hehlerei und bestrafte ihm mit 3 Jahren Zuchthaus. Die dagegen erhobene Berufung zog X.________ am 5. September 2000 zurück.
 
A.d Bereits am 28. Mai 1999 hatte das kantonale Amt für Straf- und Massnahmevollzug (heute: Amt für Justizvollzug) den Vollzug der vom Einzelrichter am 10. Januar 1997 angeordneten ambulanten Massnahme eingestellt und beim Gericht den Vollzug der aufgeschobenen Gefängnisstrafe von 3 Monaten beantragt.
 
A.e Mitte September 1999 nahm X.________ die betäubungsmittelabhängige G. zu sich in die Wohnung, nachdem man vaginalen Verkehr vereinbart hatte. G. wollte nach erbrachter Leistung gehen, was X.________ nicht zuliess. Er packte sie im Arm- und Schulterbereich, drückte sie in Bauchlage auf das Bett zurück und verkehrte gegen ihren Willen anal mit ihr. Anschliessend drückte er sie nunmehr in Rückenlage auf das Bett, um den vaginalen Verkehr zu vollziehen. G. gelang es dabei, X.________ in den Bauch zu treten, worauf sie in die Toilette flüchtete. Nachdem dieser ihr das ganze Geld weggenommen hatte, warf er sie aus der Wohnung. Am 12. Mai 2000 erhob die Bezirksanwaltschaft Anklage (act. 10/23).
 
A.f Drei Tage vor der Gerichtsverhandlung wegen der Vergewaltigung von R., am 2. Oktober 1999, traf X.________ an der Langstrasse auf T., die auf ihr Taxi wartete und von einem Angetrunkenen belästigt wurde. X.________ bot ihr seine Hilfe an und lud sie zu sich nach Hause zum Übernachten ein, womit sich T. nach einigem Zögern einverstanden erklärte. Auf sein Betreiben hin schlief T. nicht, wie vorgesehen, auf dem Sofa, sondern im Schlafzimmer, wo er sie sofort sexuell bedrängte. Nach entsprechenden Drohungen war T. bereit, ihn manuell zu befriedigen, wobei er nicht zum Erguss kam. Nun verlangte er von T. oralen Verkehr, wozu sie nicht bereit war. Er packte sie am Genick und drückte ihren Kopf bzw. Mund auf sein Glied und zog sie dabei regelmässig an ihrem entzündeten Arm. Er kam nicht zum Orgasmus. Danach verlangte er Geschlechtsverkehr von ihr, was sie ablehnte, worauf er ihre Brüste leckte, ihr einen Zungenkuss gab und auf Geschlechtsverkehr beharrte. T. gelang es schliesslich, aus der Wohnung zu fliehen.
 
Das Bezirksgericht Zürich sprach den wiederum nicht geständigen X.________ mit Urteil vom 23. August 2000 schuldig der versuchten Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie ferner des Diebstahls und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und bestrafte ihn mit 4 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus. Die dagegen erhobene Berufung zog X.________ am 16. Februar 2001 zurück.
 
A.g Mit Verfügung vom 14. Dezember 2000 ordnete der Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Zürich den Vollzug der Strafe von 3 Monaten Gefängnis gemäss Urteil vom 10. Januar 1997 im Umfang von 2 Monaten an.
 
B.
 
B.a Seit dem 23. August 2000 ist X.________ im Strafvollzug. Am 1. Februar 2001 trat er in die Strafanstalt Pöschwies ein. Seit 26. April 2001 befindet er sich im Normalvollzug. Für die Zeit ab 7. März 2002, nach Verbüssung eines Drittels der Strafe, wurden Vollzugslockerungen in Form von begleiteten und unbegleiteten Urlauben mit Alkoholkonsumverbot vorgesehen, hernach für Juni 2003 die Versetzung in den offenen Vollzug und ab Januar 2004 die Versetzung in die Halbfreiheit im Haus Lägern. Verschiedentlich ergaben sich Probleme im Strafvollzug wie auch bei der Gewährung der Urlaube. Deshalb wurden ihm Urlaube teilweise verweigert. Angesichts der zahlreichen disziplinarischen Bestrafungen drohte der Sonderdienst X.________ am 6. August 2004 den Widerruf der Urlaubsbewilligung an, falls sich sein Verhalten nicht bessern sollte.
 
B.b Auf einen Bericht des Sonderdienstes der Strafanstalt Pöschwies hin lehnte X.________ eine Therapie ebenso wie Lernprogramme kategorisch ab mit der Begründung, wo kein Delikt geschehen sei, sei auch keine Deliktverarbeitung nötig. Die Strafanstalt Pöschwies wies das von X.________ am 2. Dezember 2002 gestellte Gesuch zur Versetzung ins Haus Lägern am 31. Januar 2003 ab. In der Folge fand am 25. Februar 2003 ein "Runder Tisch" statt. X.________ verweigerte die Teilnahme daran. Am "Runden Tisch" wurden sowohl die Aufarbeitung des Alkoholproblems als auch die Auseinandersetzung mit den Delikten und der Persönlichkeit im Rahmen einer freiwilligen Therapie für X.________ als dringend erforderlich erachtet.
 
Am 28. August 2003 wies die Direktion der Justiz den von X.________ erhobenen Rekurs gegen die Verweigerung der Versetzung in den offenen Vollzug ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 9. Dezember 2003 ab.
 
X.________ verweigerte jeglichen Kontakt mit dem Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD). Urlaube wurden ihm weiterhin gewährt.
 
C.
 
Am 16. April 2004 stellte X.________ das Gesuch um bedingte Entlassung auf den frühest möglichen Zeitpunkt (24. September 2004). Die Strafanstalt Pöschwies stellte sich dagegen.
 
C.a Das Amt für Justizvollzug, Sonderdienst, wies das Gesuch am 27. Juli 2004 ab.
 
C.b Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Inneren (Justizdirektion) am 21. September 2004 ab, soweit sie darauf eintrat.
 
C.c Mit Entscheid vom 11. Februar 2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, die dagegen erhobene Beschwerde ab.
 
D.
 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Einzelrichters der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 11. Februar 2005 vollumfänglich aufzuheben und er sei unverzüglich bedingt aus der Haft zu entlassen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ist ein auf Bundesrecht gestützter letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, welcher der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt (Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 und Art. 61 VwVG). Dem unmittelbar Betroffenen steht das Beschwerderecht zu (Art. 103 lit. a OG). Die Eingabe erfolgte innert gesetzlicher Frist (Art. 106 Abs. 1 OG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
 
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann beim Bundesgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (vgl. Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. An die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG).
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Darstellung der Vorinstanz, wonach ihm mit Entscheid vom 9. Dezember 2003 die Versetzung in die Halbfreiheit verweigert worden sei, sei aktenwidrig. Mit jenem Entscheid sei das Gesuch um Versetzung in eine offene Anstalt abgewiesen worden. Das Durchlaufen aller Vollzugsstufen gelte aber ohnehin bloss als Regel, weshalb das Überspringen der Stufe der Halbfreiheit nicht als guter Grund für die Verweigerung der bedingten Entlassung herangezogen werden dürfe (Beschwerdeschrift S. 6).
 
Es trifft zu, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen (angefochtener Entscheid E. 3.2 S. 10 unten) fälschlicherweise ausgeführt hat, das Verwaltungsgericht habe dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2003 die Versetzung in die Halbfreiheit verweigert. In der Darstellung des Sachverhaltes ist aber richtigerweise von einer Verweigerung der Versetzung in den offenen Vollzug die Rede (angefochtener Entscheid S. 5 unten). Der offene Vollzug stellt allerdings bloss eine Phase im so genannten Normalvollzug gemäss Art. 37 Ziff. 3 StGB dar (Benjamin F. Brägger, Basler Kommentar, StGB I, Art. 37 N 17), steht also im progressiven Vollzug vor der Halbfreiheit gemäss Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Darauf braucht indessen nicht weiter eingegangen zu werden. Nicht bestritten ist nämlich, dass der Beschwerdeführer die Stufe der Halbfreiheit noch nicht erreicht hat. Die bedingte Entlassung ist indessen entgegen den Andeutungen in der Beschwerdeschrift (Ziff. 9 S. 6/7) nicht mit der Begründung verweigert worden, dass der Beschwerdeführer weder in den offenen Vollzug noch in die Halbfreiheit versetzt worden ist. In diesem Punkt ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.
 
2.2 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, die Darstellung der Vorinstanz, er habe sich mehrfach nicht am vereinbarten Ort gemäss Urlaubsprogramm aufgehalten, sei ebenso aktenwidrig wie die vorinstanzliche Annahme, er habe mehrmals Drogen eingeführt. Richtig sei, dass er einmal, nämlich am 7. Juni 2003, das Urlaubsprogramm nicht eingehalten habe und dass er im Strafvollzug lediglich im Besitz von Drogen angetroffen worden sei. Er habe dieselben weder in die Vollzugsanstalt hineingeschmuggelt noch damit gehandelt (Beschwerdeschrift Ziff. 6 S. 4).
 
In der Tat sind die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zum Sachverhalt ungenau (S. 4/5). Tatsächlich hat der Beschwerdeführer keine Drogen eingeführt ("exkl. Schmuggel") und sich nur einmal (nämlich am 7. Juni 2003) nicht am vereinbarten Ort gemäss Urlaubsprogramm aufgehalten. Die beiden anderen Missbräuche gemäss dem Urteil betrafen einen zu späten Telefonkontrollanruf und einen Verstoss gegen das Alkoholkonsumverbot (vgl. act. 10/31/1). Diese Ungenauigkeiten bei der Wiedergabe des Sachverhaltes sind indessen nicht relevant. Entscheidend ist, dass die Vorinstanz die genannten Tatsachen in ihren materiellen Erwägungen zur Sache zutreffend festgehalten hat (angefochtener Entscheid Ziff. 4.4.1 S. 16). Sollte der Beschwerdeführer eine mangelhafte Feststellung des Sachverhaltes im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG geltend gemacht haben, so könnte seiner Rüge nach dem Gesagten kein Erfolg beschieden sein. Sie ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
3.1 Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel der Strafe verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die bedingte Entlassung ist die vierte Stufe des Strafvollzugs und deshalb in der Regel anzuordnen. Davon darf nur aus guten Gründen abgewichen werden. Wie bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist auch bei der bedingten Entlassung für die Beurteilung des künftigen Wohlverhaltens eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Prognose zu erhalten. Es sind somit das gesamte Vorleben, die Persönlichkeit sowie das deliktische und sonstige Verhalten des Täters zu untersuchen. Umstände der Straftat sind insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind neben dem Vorleben und der Persönlichkeit vor allem die neuere Einstellung, der Grad der Reife einer allfälligen Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Täters zu prüfen (BGE 124 IV 193 E. 3; zum Prognoseentscheid ausführlich Urteil 6A.15/2001 vom 21. März 2001).
 
3.2
 
3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine bedingte Entlassung im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass er sich geweigert habe, sich einer freiwilligen Therapie zu unterziehen, weshalb ihm insgesamt keine günstige Legalprognose gestellt werden könne. Diese Einschätzung stehe im Widerspruch zur Verfügung des Sonderdienstes vom 2. März 2002, worin ihm ausdrücklich und vorbehaltlos eine positive Legalprognose gestellt worden sei. Die nunmehr gegenteilige Beurteilung sei willkürlich.
 
Weder die Untersuchungsbehörden noch die Gerichte hätten eine Therapiebedürftigkeit des Beschwerdeführers in Betracht gezogen, sei doch nie eine Begutachtung angeordnet worden. Die Anordnung zur Teilnahme an einer freiwilligen Therapie komme einer unzulässigen Nachprüfung der Strafurteile gleich. Wenn er sich gegen eine solche stelle, so habe er damit keinesfalls einen guten Grund für die Verweigerung der bedingten Entlassung gesetzt (Beschwerdeschrift Ziff. 7 S. 5/6).
 
3.2.2 Die Vorinstanz führte aus, die Frage der bedingten Entlassung entscheide sich daran, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der zu prüfenden Umstände eine günstige Legalprognose gestellt werden könne. Ablehnendes Verhalten eines zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Sexualstraftäters gegenüber therapeutischer Unterstützung beraube die Vollzugsbehörden der Möglichkeit, positive Veränderungen in der Einstellung zu den Delikten objektiv festzustellen. Die Vollzugsbehörde habe den Beschwerdeführer aufgefordert, sich zur Verbesserung der ungünstigen Legalprognose einer freiwilligen Therapie zu unterziehen. Sollte indessen die therapierende Person des PPD bereits nach einem Abklärungsgespräch zur Einschätzung gelangen, dass sich für den Beschwerdeführer die Teilnahme an einer Therapie mangels therapeutisch aufzuarbeitender Probleme erübrige, hätte er seiner Mitwirkungspflicht zur Erreichung des Vollzugsziels Genüge getan. Der Beschwerdeführer sei in erster Linie dazu verpflichtet worden, an einem Gespräch teilzunehmen, um seine Therapiebedürftigkeit abklären zu lassen. Die Befugnis der Behörde dazu ergebe sich bereits aus § 30 Ziff. 3 StVG, wonach der Eingewiesene "auch später" durch Fachkräfte darauf hin zu prüfen sei, mit welchen Förderungsmassnahmen und Behandlungen das Vollzugsziel erreicht werden könne. Ausserdem lege der Vollzugsplan nach § 77 Abs. 2 JVV auch den Therapiebedarf fest. Der Vollzugsplan müsse den Bedürfnissen des Verurteilten und dem Verlauf des Strafvollzugs angepasst werden können. Es erscheine daher durchaus zulässig, auch in einem späteren Zeitpunkt den Therapiebedarf mit der verurteilten Person abzuklären und deren Probleme therapeutisch aufzuarbeiten, auch wenn vom Strafgericht keine Massnahme angeordnet worden sei. Dafür spreche auch BGE 124 IV 193 E. 4d/bb, wonach die Möglichkeit einer Krisenintervention durch gezielte sozialtherapeutische Angebote bestünde. Im Übrigen sei die therapeutische Unterstützung im Unterschied zu einer Massnahme nach Art. 43 StGB aus praktischen Gründen zeitlich befristet, und die Kapazität des PPD reiche nicht aus, um therapeutische Unterstützung im selben Umfang und in derselben Form wie bei einer angeordneten Massnahme zu gewähren (angefochtener Entscheid E. 4.1 und 4.2 S. 12 f.).
 
3.2.3 Der Beschwerdeführer kann aus dem Umstand, dass ihm der Sonderdienst des Justizvollzugs des Kantons Zürich am 2. März 2002 (act. 10/30) eine günstige Legalprognose gestellt hat, deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil sowohl der Sonderdienst als auch die Strafanstalt Pöschwies wie die Direktion der Justiz und das Verwaltungsgericht (in einem früheren Entscheid) von einer grundlegend anderen Beurteilung ausgegangen waren (vgl. angefochtener Entscheid S. 4-6 und dortige Hinweise). Von Willkür kann jedenfalls keine Rede sein.
 
Die Anordnung einer freiwilligen deliktsorientierten Therapie verstösst nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht. Es kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (S. 11-14) verwiesen werden. Ergänzend ist auf Art. 46 Ziff. 2 StGB hinzuweisen, wonach in der Anstalt die dem seelischen, geistigen und körperlichen Wohl der Eingewiesenen dienenden geeigneten Massnahmen zu treffen und die entsprechenden Einrichtungen bereitzustellen sind. Darunter fallen auch psychologische oder andere geeignete Betreuungsangebote (Andrea Baechtold, Basler Kommentar, StGB I, Art. 46 N 17), insbesondere auch die psychotherapeutische Begleitung (Urteil 6S.183/1996 vom 27. September 1998).
 
3.3
 
3.3.1 Die Vorinstanz setzte sich im Weiteren mit der Tatsache auseinander, dass der Beschwerdeführer nach wie vor die Begehung der Delikte, für die er verurteilt wurde, bestreitet. Sie führte aus, eine Straftäterbehandlung könne das Rückfallrisiko deutlich reduzieren. Täter müssten in der Lage sein, zeitlebens ein Niveau der Wachsamkeit beizubehalten, um Rückfälle zu vermindern. Andererseits mache eine mangelnde Auseinandersetzung mit dem Delikt einen Rückfall grundsätzlich mehr als wahrscheinlich. Schuldeinsicht und Sühnebereitschaft stellten zwar günstige Vorbedingungen für eine spätere kriminalitätsfreie Lebensführung dar, seien aber keine notwendigen Voraussetzungen dafür. Allerdings müsse Schuldeinsicht im nicht moralisch verstandenen Sinne als Erkennen und Verstehen sozialer Verantwortung für eigenes Handeln gefördert und entwickelt werden, worauf mit der deliktsorientierten Therapie hingearbeitet werde. Wenn der Justizvollzug des Kantons Zürich davon ausgehe, dass beim Beschwerdeführer die Bereitschaft, das deliktische Handeln im beschriebenen Sinne therapeutisch aufzuarbeiten, notwendige Voraussetzung für ein künftiges Leben ohne Straftaten sei, sei dies nicht zu beanstanden. Es könne ihm somit auch in diesem Punkt keine günstige Legalprognose gestellt werden (angefochtener Entscheid S. 14/15).
 
3.3.2 Der Beschwerdeführer leitet aus BGE 124 IV 193 E. 5b/ee ab, dass aus fortdauerndem Leugnen der früheren Tat nicht auf eine schlechte Prognose zu schliessen sei und dass eine Pflicht, sich zur begangenen Tat zu bekennen, auch nach der Verurteilung nicht bestehe. Schuldeinsicht sei keine notwendige Voraussetzung für ein künftiges Leben ohne Straftaten. Die Vorinstanz nehme nun aber an, dass mit der deliktsorientierten Therapie auf die Förderung und Entwicklung von Schuldeinsicht hingearbeitet werde, was notwendige Voraussetzung für ein künftiges Leben ohne Straftaten sei, und sie setze sich nicht mit BGE 124 IV 193 E. 5b/ee auseinander. Auch unter diesem Aspekt rechtfertige seine Weigerung, sich einer Therapie zu unterziehen, die Annahme eines guten Grundes für eine negative Legalprognose nicht (Beschwerdeschrift Ziff. 8 S. 6).
 
3.3.3 Zutreffend ist, dass aus fortdauerndem Leugnen der früheren Tat nicht in jedem Fall auf eine schlechte Prognose geschlossen werden kann (BGE 124 IV 193 E. 5b/ee). Dies wird auch von der Vorinstanz anerkannt (angefochtener Entscheid S. 15 Mitte). Der Beschwerdeführer kann jedoch aus dieser Rechtsprechung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen ergibt sich daraus nicht, dass Uneinsichtigkeit und Leugnen der Tat nicht gegen eine günstige Legalprognose sprechen können. Es geht daraus einzig hervor, dass Schuldeinsicht nicht notwendige Voraussetzung für ein künftiges Leben ohne Straftat sein muss. Zum andern bestreitet der Beschwerdeführer seine Täterschaft in zwei ähnlichen Fällen schwerer Sexualdelinquenz, in denen er (auch wegen anderer Delikte) zu 3 Jahren und 4 ½ Jahren Zuchthaus verurteilt wurde. Diese Wiederholung lässt das Bestreiten in einem negativen Licht erscheinen und steht einer günstigen Prognose entgegen.
 
Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage davon ausging, dass der Beschwerdeführer sein deliktisches Handeln therapeutisch aufarbeiten müsse und dass dies im konkreten Fall notwendige Voraussetzung für ein künftiges Leben ohne Straftaten sei, hat sie nicht Bundesrecht verletzt (vgl. neuestens auch Frieder Dünkel, Reformen des Sexualstrafrechts und Entwicklungen der Sexualdelinquenz in Deutschland, in: Sexualstraftaten, Forensische Begutachtung, Diagnostik und Therapie, herausgegeben von Detlef Schläfke, Frank Hässler, Jörg Fegert, Stuttgart 2005, S. 20 ff.). Selbst wenn man von der Optik des Beschwerdeführers ausginge, so müssten ihm jedenfalls die verschiedenen heiklen Begegnungen mit betäubungsmittelabhängigen Prostituierten Anlass genug sein, diese konfliktträchtigen Situationen therapeutisch zu verarbeiten. Zudem war vorgesehen, das Alkoholproblem des zweimal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilten Beschwerdeführers aufzuarbeiten (angefochtener Entscheid S. 5 und dortige Hinweise).
 
3.4
 
3.4.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, bei Verweigerung der bedingten Entlassung werde er die Strafe zu Ende verbüssen und am 15. April 2007 bedingungslos entlassen werden. Das Risiko einer möglichen Begehung von Straftaten werde dannzumal genau dasselbe sein wie heute. Insofern werde durch die Verweigerung der bedingten Entlassung das Problem nicht gelöst, sondern lediglich zeitlich aufgeschoben. Die Wiedereingliederung in die Gesellschaft werde mit dem zunehmenden Zeitablauf schwieriger, was nach sukzessiver Einräumung von Erleichterungen rufe (Beschwerdeschrift Ziff. 10 und 11, S. 7 und 8).
 
3.4.2 In BGE 124 IV 193 E. 4d/bb hat das Bundesgericht auf diese Problematik und auf die Vorteile der bedingten Entlassung hingewiesen. Es hat aber auch ausdrücklich festgehalten, dass die bedingte Entlassung nur vorzugswürdig sei, wenn diese Vorteile tatsächlich bestünden und ihre Wahrnehmung sinnvoll erscheint. Gemäss den vorstehenden Erwägungen, sind die diesbezüglichen Voraussetzungen im zu beurteilenden Fall gerade nicht gegeben (fehlende Einsicht, fehlende Therapiebereitschaft).
 
3.5 Die Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug verstösst somit nicht gegen Bundesrecht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Seine Anträge sind indessen als von Anfang an aussichtslos zu bezeichnen, was zur Abweisung des Gesuchs führt.
 
5.
 
Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten vor Bundesgericht zu überbinden (Art. 156 Abs. 1 OG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers (er befindet sich seit dem 23. August 2000 im Strafvollzug) ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Juli 2005
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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