BGer U 149/2005 | |||
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BGer U 149/2005 vom 05.07.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 149/05
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Urteil vom 5. Juli 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini
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Parteien
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Firma H.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung, Lausanne
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(Entscheid vom 10. März 2005)
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In Erwägung,
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dass
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die Arbeitnehmenden der Firma H.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert und durch diese für die Berufsunfallversicherung der Klasse 52A des Prämientarifs zugeteilt sind,
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die SUVA die Firma H.________ mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 für das Jahr 2005 in die Stufe 83 der Klasse 52A des Tarifs für die Berufsunfallversicherung zum Netto-Prämiensatz von 1,093 % eingereiht hat,
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die SUVA die von der Firma H.________ gegen diese Einreihung erhobene Einsprache mit Entscheid vom 11. November 2004 abgewiesen hat,
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die Firma H.________ gegen den Einspracheentscheid bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung (Rekurskommission) Beschwerde erhoben und dessen Aufhebung beantragt hat, wobei zur Begründung auf den sehr guten Schadenverlauf ihrer Chauffeure verwiesen wurde,
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die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Januar 2005 darauf hingewiesen hat, dass sich das gleiche Problem wie bei der Firma H.________ auch bei der Firma B.________ stelle,
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die SUVA mit Eingabe vom 28. Januar 2005 beantragte, das Verfahren sei bis auf Weiteres zu sistieren, weil die Firma H.________ und die Firma B.________ bei der SUVA unter einer Kundennummer erfasst seien und gemeinsam zum gleichen Prämiensatz eingereiht würden, wobei anlässlich der Einsprache der Firma B.________ festgestellt worden sei, dass der Einreihung der beiden Betriebe lediglich die Betriebsverhältnisse der Firma H.________ zugrunde liegen würden, weshalb eine Neuaufnahme der Betriebsverhältnisse und die Überprüfung der Einreihung sinnvoll erscheinen dürften,
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die Rekurskommission gestützt auf diese Angaben ein Schreiben der Firma B.________ vom 12. Januar 2005 als Beschwerde entgegengenommen und bezüglich dieses Betriebes ebenfalls ein Verfahren eröffnet hat,
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die von der Rekurskommission aufgeforderte SUVA, ihren Sistierungsantrag neu zu begründen, am 14. Februar 2005 erklärt hat, die aktuellen betrieblichen Verbindungen und Interdependenzen zwischen den zwei Betrieben seien nicht erstellt, wobei sie für diese weiterhin eine Konzern-Lösung anstrebe und eine neue Ermittlung der Betriebsverhältnisse beider Firmen als sinnvoll erachte, da sie für die Einreihung nicht bloss auf die für die Firma H.________ erstellten Betriebsverhältnisse abstellen könne,
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die Rekurskommission die Beschwerde mit Entscheid vom 10. März 2005 nach Abweisung des Sistierungsgesuchs insoweit gutgeheissen hat, als der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung der Einreihung der Firma H.________ an die SUVA zurückgewiesen wurde,
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die Firma H.________ dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt und beantragt, der Prämiensatz 2004 habe auch im Jahr 2005 unverändert zu gelten, wobei der angefochtene Entscheid nicht anzutasten sei und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur deshalb erhoben werde, weil sich die Rekurskommission als unzuständig erklärt habe zu entscheiden und die Sache an die SUVA zur Neubeurteilung der Einreihung der Firma H.________ zurückgewiesen habe,
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die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die rechtlichen Grundsätze und die gesetzlichen Bestimmungen, welche im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen, zutreffend dargelegt hat, sodass darauf verwiesen wird,
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auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei nicht anzutasten, nicht einzutreten ist,
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die Beschwerdeführerin allerdings auch geltend macht, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde werde erhoben, weil sich die Rekurskommission als unzuständig erklärt habe, die Sache zu entscheiden,
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die Vorinstanz erwogen hat, die SUVA habe in ihren Eingaben anerkannt, die Einreihung der beiden Betriebe und insbesondere diejenige der Beschwerdeführerin beruhe auf grundlegend unvollständigen bzw. mangelhaften Sachverhaltselementen und müsse mithin neu ermittelt werden,
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die Rekurskommission zudem festgestellt hat, dass für sie in keiner Weise ersichtlich sei, auf welcher rechtlichen Grundlage die SUVA die Firma H.________ und die Firma B.________ gemeinsam eingereiht habe und wie der gemeinsame Prämiensatz bemessen worden sei, wobei die Einreihungsverfügung und der Einspracheentscheid somit aufgrund eines unvollständig abgeklärten Sachverhalts ergangen sei und einer gerichtlichen Überprüfung nicht Stand halte,
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die Vorinstanz sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin somit nicht als unzuständig erklärt und unter diesen Umständen die Angelegenheit zu Recht zur Neubeurteilung der Einreihung der Firma H.________ an die SUVA zurückgewiesen hat, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit unbegründet ist,
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das Verfahren kostenpflichtig ist, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG e contrario),
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die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG),
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorausschuss verrechnet. Der Betrag von Fr. 1'500.- wird ihr zurückerstattet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 5. Juli 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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