BGer C 56/2005 | |||
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BGer C 56/2005 vom 06.07.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 56/05
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Urteil vom 6. Juli 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
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Parteien
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Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
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gegen
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H.________, 1982, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Dr. Peter Treyer, Rathausgasse 9, 5000 Aarau,
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 21. Dezember 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1982 geborene H.________ absolvierte vom 1. Oktober 1999 bis 9. August 2002 die Lehre als Schreiner. Anschliessend war er als (teilweise temporärer) Mitarbeiter ab 26. August bis 20. September 2002 als Schreiner bei der Firma N.________ ab 7. Oktober 2002 bis 31. Mai 2003 als Schreiner/Hilfsschlosser bei der Firma S.________ und ab 17. Juni bis 12. Dezember 2003 als Mitarbeiter in der Verlade-Abteilung bei der Firma U.________ tätig. H.________ meldete sich am 16. Dezember 2003 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 18. Dezember 2003 den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. Dezember 2003. Gleichzeitig gab er bekannt, dass er am 15. März 2004 in die Rekrutenschule einrücken müsse. Ab 19. Januar 2004 arbeitete H.________ zunächst als temporärer Mitarbeiter, ab 1. bis 29. Februar 2004 und nach der Rekrutenschule wieder als Festangestellter bei der Schreinerei I.________.
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Mit Verfügung vom 21. Januar 2004 verneinte die Aargauische Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung ab 16. Dezember 2003 mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Arbeitslosenkasse nach Erhalt der Kündigungsbestätigung per 12. Dezember 2003 mit Entscheid vom 9. Februar 2004 gut. Gleichentags erliess sie eine weitere Verfügung und lehnte die Anspruchsberechtigung ab 16. Dezember 2003 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. Februar (recte: 4. März) 2004 fest.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher H.________ die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 16. Dezember 2003 bis 17. Januar 2004 beantragen liess, hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. Dezember 2004 in dem Sinne gut, als es die Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom 16. Dezember 2003 bis und mit 16. Januar 2004 bejahte und die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Arbeitslosenkasse zurückwies.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) die Aufhebung des Rückweisungsentscheids vom 21. Dezember 2004 und die Bestätigung der Verfügung vom 9. Februar 2004 (recte: des Einspracheentscheids vom 4. März 2004).
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H.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig ist insbesondere auch, dass nach der Rechtsprechung eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gilt (BGE 126 V 522 Erw. 3a, 123 V 217 Erw. 5a, je mit Hinweisen). In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem andern Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 110 V 208 Erw. 1 mit Hinweisen; SVR 2000 AlV Nr. 1 S. 1 Erw. 2b; ARV 1991 Nr. 3 S. 24 Erw. 2b, 1990 Nr. 14 S. 84 Erw. 2a; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 86 Rz 216).
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1.2 Wie das kantonale Gericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat, ist die Frage der Vermittlungsfähigkeit prospektiv (BGE 120 V 387 Erw. 2 mit Hinweisen) und aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (ARV 1992 Nr. 2 S. 74 f. Erw. 1b und 3, 1991 Nr. 3 S. 24 Erw. 3a).
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2.
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2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Vermittlungsfähigkeit könne im vorliegenden Fall nicht deswegen verneint werden, weil der Versicherte dem Arbeitsmarkt wegen des bevorstehenden Einrückens in die Rekrutenschule nur für knapp drei Monate zur Verfügung gestanden sei. Wohl seien die Chancen, eine Anstellung, besonders eine Festanstellung, zu erhalten, unter diesen Umständen zu einem gewissen Grad eingeschränkt gewesen, doch habe der Beschwerdegegner durchaus Chancen auf eine Anstellung gehabt, zumal er - wie er nach Abschluss der Schreinerlehre gezeigt habe - bereit und in der Lage gewesen sei, auch Tätigkeiten ausserhalb seines erlernten Berufs und Temporärstellen anzunehmen. Mit der tatsächlichen Realisation einer Anstellung per 19. Januar 2004 habe er denn auch den Beweis erbracht, dass seine Chancen, für den fraglichen Zeitraum von einem Arbeitgeber angestellt zu werden, zumindest intakt gewesen seien und nicht als gering bezeichnet werden könnten.
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2.2 Dieser Auffassung ist im Ergebnis beizupflichten. Dem Staatssekretariat für Wirtschaft ist insoweit zuzustimmen, als nicht aus dem Umstand, dass der Versicherte effektiv eine Stelle gefunden hat, auf intakte Anstellungschancen geschlossen werden kann. Vielmehr hat diese Beurteilung - wie in Erw. 1.2 dargelegt - prospektiv zu erfolgen. Auch unter diesem Blickwinkel war jedoch beim Beschwerdegegner als gelerntem Schreiner, der seit Abschluss seiner Lehre in verschiedenen, meist temporären Arbeitsverhältnissen tätig war, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er von einem Arbeitgeber für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch eingestellt würde. Dabei fällt einerseits ins Gewicht, dass der Versicherte für eine neue Beschäftigung immerhin während drei Monaten zur Verfügung stand, wohingegen diese Zeitspanne bei den meisten Fällen, welche der in Erw. 1.1 zitierten Rechtsprechung zu Grunde lagen, ein bis zwei Monate betrug. Andrerseits zeichnete sich der Beschwerdegegner - was die Vorinstanz mitberücksichtigte - durch eine grosse Flexibilität sowohl bezüglich Tätigkeiten auch ausserhalb des gelernten Berufs wie auch bezüglich Temporärstellen aus und vergrösserte dadurch seine Chancen erheblich. Zu Recht hat demzufolge das kantonale Gericht die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdegegners bejaht und die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit sie die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG überprüfe und anschliessend über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 16. Dezember 2003 bis und mit 16. Januar 2004 neu entscheide.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das seco hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Aargauischen Arbeitslosenkasse Industrie, Handel, Gewerbe, Aarau, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau zugestellt.
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Luzern, 6. Juli 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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