BGer 2A.380/2005 | |||
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BGer 2A.380/2005 vom 11.07.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.380/2005 /leb
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Urteil vom 11. Juli 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch
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Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller,
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gegen
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Ausländeramt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld,
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Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
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27. April 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ (geb. 1980), mazedonische Staatsangehörige, heiratete am 25. Dezember 2000 in Mazedonien den Landsmann B.________ (geb. 1981), der bereits damals über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügte. Am 25. Juli 2001 reiste A.________ in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten.
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Seit Oktober 2003 lebt A.________ von ihrem Ehegatten getrennt. Am 5. Juli 2004 erliess das Bezirkspräsidium X.________ auf ihr Ersuchen hin eine Eheschutzverfügung.
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B.
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Mit Verfügung vom 10. Juni 2004 verweigerte das Ausländeramt des Kantons Thurgau die Verlängerung der am 24. Juli 2004 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise die Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung an A.________ und wies sie aus dem Kanton Thurgau weg.
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Dagegen beschwerte sich A.________ erfolglos beim Departement für Justiz und Sicherheit sowie beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. Juni 2005 beantragt A.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. April 2005 aufzuheben und ihr den weiteren Aufenthalt zu bewilligen. Zudem stellt sie das Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148, mit Hinweisen).
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1.2 Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines niedergelassenen Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen (Satz 1; vgl. BGE 130 II 113 E. 4.1 S. 116), sowie nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Satz 2).
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Unbestrittenermassen lebt die Beschwerdeführerin getrennt von ihrem Ehegatten und hat weniger als fünf Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit ihm zusammen gewohnt. Im Übrigen sind keine Umstände ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass konkret Hoffnung auf Versöhnung bestünde. Nachdem der Ehemann in der Heimat ein Scheidungsurteil erwirkt hat und zudem in Mazedonien eine neue Ehe eingegangen ist, kann die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft damit rechnen, das eheliche Zusammenleben werde zu irgend einem Zeitpunkt nochmals aufgenommen, unabhängig davon, ob das ausländische Scheidungsurteil in der Schweiz anerkannt werden kann. Weder die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin an der Zerrüttung der Ehe keine Schuld trifft, noch die Umstände, die zum Scheitern der Ehe führten, sind in diesem Zusammenhang von Belang. Der Beschwerdeführerin steht weder nach Bundesrecht noch gemäss einer staatsvertraglichen Bestimmung (bezüglich Art. 8 EMRK vgl. BGE 126 II 425 E. 2a S. 427, mit Hinweis) ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu. Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ausgeschlossen.
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1.3 Soweit die Beschwerdeführerin um Erteilung einer Härtefallbewilligung ersucht, kann auf die Eingabe mangels Anspruchs auf eine solche Bewilligung ebenfalls nicht eingetreten werden.
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2.
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2.1 Hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, verfügt sie insoweit nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 88 OG. Ein solches ergibt sich auch nicht aus dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (BGE 126 II 377 E. 4 S. 388). Für das Gebiet der Fremdenpolizei bedeutet dies, dass gegen die Verweigerung einer Anwesenheitsbewilligung, auf die nach dem einschlägigen Bundes- und Staatsvertragsrecht kein Anspruch besteht, mangels Legitimation nicht wegen Verletzung des Willkürverbotes staatsrechtliche Beschwerde geführt werden kann (BGE 122 I 267 E. 1a S. 270; 122 II 186 E. 2 S. 192, je mit Hinweisen).
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2.2 Eine Verletzung von Verfahrensgarantien, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt und die unabhängig von der fehlenden Legitimation in der Sache selbst mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann (BGE 122 I 267 E. 1b S. 270; 119 Ia 424 E. 3c S. 428 mit Hinweisen), wird nicht geltend gemacht.
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3.
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3.1 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und Art. 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Ausländeramt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juli 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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