BGer 5P.157/2005 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5P.157/2005 vom 11.07.2005 | |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
5P.157/2005 /bnm
| |
Urteil vom 11. Juli 2005
| |
II. Zivilabteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Raselli, Präsident,
| |
Bundesrichterin Escher, Ersatzrichter Riemer,
| |
Gerichtsschreiber Gysel.
| |
Parteien
| |
X.________,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hermann Just,
| |
gegen
| |
Y.________,
| |
Beschwerdegegnerin,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Trauffer,
| |
Kantonsgericht von Graubünden (Zivilkammer), Poststrasse 14, 7002 Chur.
| |
Gegenstand
| |
Art. 9 und 29 BV (Dienstbarkeit),
| |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden (Zivilkammer) vom 7. September 2004.
| |
Sachverhalt:
| |
A.
| |
X.________ ist Eigentümerin der in der Gemeinde B.________ gelegenen Parzelle Nr. rrr, Y.________ Eigentümerin der südlich (hangabwärts) angrenzenden Parzelle Nr. sss. Zur Erschliessung dieser beiden im Dezember 1970 von der Parzelle Nr. ttt abgetrennten Grundstücke wie auch weiterer Grundstücke im fraglichen Gebiet durch eine zwischen den beiden erwähnten Parzellen durchführende Zufahrtsstrasse (heutiger Name: Weg C.________) wurden (durch die damaligen Eigentümer) gegenseitige Grunddienstbarkeiten errichtet.
| |
B.
| |
Mit Eingabe vom 21. Januar 2002 reichte X.________ beim Bezirksgericht Plessur gegen Y.________ Klage ein und beantragte, festzustellen, dass sich der Umfang, d.h. Fläche und Lage, der zu Lasten ihres und zu Gunsten des Grundstücks von Y.________ bestehenden Dienstbarkeit "Zufahrtsrecht" auf die in der bei den Belegen des Grundbuchs befindende Situationsskizze 1:500 eingezeichnete Fläche beschränke und sich insbesondere auf einer Länge von 19 m ab dem Grenzstein in der südwestlichen Parzellenecke auf einen 1,25 m breiten Streifen entlang der südlichen Parzellengrenze beschränke (Klagebegehren Nr. 1); allenfalls sei die zu Lasten ihres und zu Gunsten des Grundstücks von Y.________ bestehende Dienstbarkeit "Zufahrtsrecht" in ihrem genauen Umfang, d.h. Fläche und Lage, festzustellen (Klagebegehren Nr. 2). Alsdann sei der so festgestellte Umfang der Dienstbarkeit in einer planlichen Darstellung festzuhalten und das Grundbuchamt B.________ anzuweisen, das Urteil und die planliche Darstellung zu den Belegen der entsprechenden Dienstbarkeit zu nehmen (Klagebegehren Nr. 3).
| |
Das Bezirksgericht Plessur wies mit Urteil vom 27. Mai 2003 das Klagebegehren Nr. 1 ab. Sodann stellte es fest, dass das strittige Zufahrtsrecht im südwestlichen Bereich der Parzelle Nr. rrr (Kurvenausgang bis Parzellengrenze) die gesamte derzeit asphaltierte Fläche des Weges C.________, wie sie in der dem Urteil angehängten Grundbuchplankopie dargestellt sei, umfasse. Das Grundbuchamt wurde angewiesen, das Urteil als Beleg zu den Grundbuchakten zu nehmen und auf den betreffenden Grundbuchblättern einen entsprechenden Verweis einzutragen.
| |
Eine von X.________ gegen das bezirksgerichtliche Urteil eingereichte Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden (Zivilkammer) am 7. September 2004 ab.
| |
C.
| |
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts hat X.________ sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Berufung erhoben. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt sie, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben, weil es auf willkürlicher Beweiswürdigung beruhe und in Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen sei.
| |
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.
| |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
| |
1.
| |
Ist ein kantonales Urteil zugleich mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit Berufung angefochten, wird in der Regel der Entscheid über letztere ausgesetzt bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 57 Abs. 5 OG). Von dieser Praxis abzuweichen, besteht hier kein Anlass.
| |
2.
| |
Den Vorwurf der Missachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) begründet die Beschwerdeführerin in keiner Weise. Hinsichtlich dieser Rüge ist auf die Beschwerde daher von vornherein nicht einzutreten.
| |
3.
| |
Die Beschwerdeführerin hält die kantonsgerichtliche Beweiswürdigung in verschiedener Hinsicht für willkürlich.
| |
3.1 Wegen willkürlicher Feststellung von Tatsachen greift das Bundesgericht ein, wenn jene offensichtlich unhaltbar ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 128 I 81 E. 2 S. 86; 120 Ia 31 E. 4b S. 40 mit Hinweisen). Die Aufhebung eines kantonalen Entscheids rechtfertigt sich in jedem Fall nur dort, wo nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 128 I 81 E. 2 S. 86 mit Hinweis). Wird Willkür gerügt, ist klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid qualifiziert unrichtig sein soll; appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, ist ausgeschlossen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen).
| |
3.2
| |
3.2.1 Eine willkürliche Beweiswürdigung erblickt die Beschwerdeführerin zunächst darin, dass Bezirks- und Kantonsgericht entgegen der klaren Aktenlage und der eigenen Feststellungen festhielten, die Zufahrtsstrasse habe seit 1970 keine wesentlichen Veränderungen erfahren. Beide Instanzen hätten nämlich selbst erklärt, dass der Weg C.________ im Jahre 1970 als provisorische Naturstrasse erstellt und im Jahre 1972 erstmals, mit einer wesentlich geringeren Fläche der Parzelle Nr. sss, d.h. auf einem ca. 3 m breiten Fahrstreifen, asphaltiert worden sei, dass der unter anderem zur Diskussion stehende Spickel nachträglich von einem Nachbarn asphaltiert worden sei und dass die Anlage im Gelände zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt um weitere 0,75 m verbreitert worden sei.
| |
3.2.2 Das Kantonsgericht hat sich in diesem Zusammenhang vorab auf die Feststellungen des Bezirksgerichts berufen, denen es sich in den wesentlichen Punkten anschliesse. Einschränkend hat es allerdings erklärt, die etwas verwirrende Bemerkung im erstinstanzlichen Urteil, wonach die Erschliessungsstrasse zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt geringfügig, um ca. 0,75 m, verbreitert worden sei, laufe dem Ergebnis der Zeugenbefragung zuwider und im Übrigen enthalte der anlässlich der Abparzellierung gefertigte Plan ohnehin keine zentimetergenaue Darstellung der seinerzeit errichteten Erschliessungsanlage. Vergleiche zwischen diesem Plan und der aktuellen Grundbuchplankopie erlaubten damit nicht, verlässlich zu sagen, dass es in der Vergangenheit zu nennenswerten Erweiterungen des Strassenkörpers gekommen wäre. Mit diesen ihren Vorbringen entgegenstehenden Ausführungen des Kantonsgerichts setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinander, so dass die Beschwerde in diesem Punkt nicht rechtsgenügend begründet ist. Dass ein zusätzlicher Spickel von einem einzelnen Nachbarn nachträglich asphaltiert worden wäre, ist den Feststellungen der kantonalen Berufungsinstanz ausserdem nicht zu entnehmen.
| |
3.3
| |
3.3.1 Als willkürlich bezeichnet die Beschwerdeführerin weiter die Feststellung, dass mit dem Parzellierungsantrag der Inhalt der Dienstbarkeit ergänzt oder bestimmt worden sei. Der entsprechende Parzellierungsantrag enthalte lediglich den Hinweis, dass das Zufahrtsrecht den Umständen nach auf den Tochterparzellen laste und somit auf diese zu übertragen sei.
| |
3.3.2 Das Kantonsgericht hält fest, dass im Rahmen der Eintragung der Abparzellierung und der damit einhergehenden Übertragung der bestehenden Dienstbarkeiten auf die beiden neuen Grundstücke die Grundbuchanmeldung um einen vom 11. November 1970 datierten Plan ergänzt worden sei, der nicht nur die neuen Liegenschaftsgrenzen wiedergegeben, sondern gleichzeitig auch den Verlauf und die Ausdehnung der Erschliessungsstrasse angedeutet habe, und zwar nicht mehr als Projekt wie in der Situationsskizze von 1967, sondern in etwa so, wie sie inzwischen offenbar errichtet worden sei. Auch auf diese Feststellung geht die Beschwerdeführerin nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Form ein. Namentlich legt sie nicht dar, inwiefern die angeführte Darstellung des Planinhalts willkürlich sein soll. Welche Bedeutung dem Plan beizumessen ist, namentlich ob er als Grundbuchbeleg für das strittige Zufahrtsrecht aufgefasst werden kann, ist eine Frage rechtlicher Natur und daher im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht zu prüfen (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG). Auch aus dieser Sicht ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
| |
3.4 Die Beschwerdevorbringen zur Bestimmung von Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit sowie zur Auslegung des Inhalts des Erwerbsgrundes betreffen ebenfalls Fragen rechtlicher Natur. Sie sind hier daher ebenfalls nicht zu hören.
| |
4.
| |
Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und der Beschwerdegegnerin demnach keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| |
1.
| |
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2.
| |
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden (Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 11. Juli 2005
| |
Im Namen der II. Zivilabteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |