BGer C 52/2005 | |||
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BGer C 52/2005 vom 11.07.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 52/05
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Urteil vom 11. Juli 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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M.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Sommerhalder, Schützengraben 30, 8201 Schaffhausen,
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gegen
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Kantonale Arbeitslosenkasse Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, Schaffhausen
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(Entscheid vom 15. September 2004)
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 26. Januar 2004 lehnte die Kantonale Arbeitslosenkasse Schaffhausen das Gesuch des M.________ (geb. 1946) um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2003 ab. Diese Verfügung bestätigte die Kasse mit Einspracheentscheid vom 19. März 2004.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen mit Entscheid vom 15. September 2004 ab.
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M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm ab 1. Dezember 2003 Arbeitslosenentschädigung zufolge Teilarbeitslosigkeit auszurichten.
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Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die kantonale Rekurskommission hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und deren im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten, welche Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 236 Erw. 7), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Ende November 2003 seine Anstellung in der Firma C.________ GmbH verloren hat. Er blieb jedoch als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung mit einem Stammanteil von 1/20 im Handelsregister eingetragen. Die übrigen 19/20 des Stammkapitals gehören seiner Tochter, welche zugleich die Einzelunterschrift führt. Die genannte Firma befindet sich an der Strasse X.________ in Y.________. Diese Liegenschaft wird von einer andern Firma verwaltet, der Immobilien Z.________ GmbH, in welcher der Beschwerdeführer wiederum neben seiner Tochter und ebenfalls mit einem Stammkapitalanteil von 1/20, aber als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, im Handelsregister eingetragen ist. Beide Firmen haben einen identischem Sitz. Unter solchen Umständen liegt ein Konglomerat von zwei miteinander personell und funktionell eng verbundenen Gesellschaften vor. In beiden hat der Beschwerdeführer eine arbeitgeberähnliche Stellung. Selbst wenn er in der Firma C.________ GmbH keine Unterschriftsberechtigung mehr besitzt, ist er doch in der zweiten Firma weiterhin einzelzeichnungsberechtigt. Angesichts der verwandtschaftlichen Bande zu seiner Tochter besteht durchaus die Möglichkeit, dass er weiterhin Einfluss auf beide Firmen ausübt. Gerade die Tatsache, dass er nach dem 30. November 2003 in der Firma C.________ GmbH wieder zu 40 % in seinen früheren Funktionen angestellt worden ist, belegt, dass er keineswegs definitiv aus den zwei Firmen ausgeschieden ist. Es liegt daher entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sehr wohl ein Risiko eines Missbrauchs vor, was nach der Rechtsprechung genügt, um den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen auszuschliessen (ARV 2003 Nr. 22 S. 240). Schon in BJM 2003 S. 11 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bei einem von Mitgliedern einer einzigen Familie geführten Firmenkonglomerat auf einen Umgehungstatbestand geschlossen. Dies ist mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar. Dass dem Beschwerdeführer vor dem 30. November 2003 Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet worden ist, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da die Kasse diese Auszahlungen im Rahmen einer Wiedererwägung zurückfordern will. Ob nach dem Konkurs der Firma C.________ GmbH vom 15. Juli 2004 eine neue Situation vorliegt, ist nicht zu untersuchen, da sich die richterliche Überprüfungsbefugnis nur bis zum Datum des Einspracheentscheides (vorliegend 19. März 2004) erstreckt (BGE 129 V 169 Erw. 1).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, dem Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 11. Juli 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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