BGer 1P.315/2005 | |||
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BGer 1P.315/2005 vom 15.07.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.315/2005 /ggs
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Urteil vom 15. Juli 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
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Gerichtsschreiberin Scherrer.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Amthausquai 23, 4603 Olten,
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Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Kostenentscheid der Untersuchungsrichterin,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Anklagekammer, vom 15. April 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ wurde am 28. Juni 2001 von der Polizei des Kantons Solothurn wegen Verdachtes auf Raubüberfall verhaftet und ins Untersuchungsgefängnis nach Olten verbracht. Da sich der Tatverdacht im Verlaufe weiterer Abklärungen nicht erhärtete, wurde X.________ am 30. Juni 2001 aus der Untersuchungshaft entlassen.
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Die Untersuchungsrichterin des kantonalen Untersuchungsrichteramtes in Olten stellte das Verfahren mit Verfügung vom 27. November 2001 ein und sprach X.________ einen Betrag von Fr. 3'800.-- als Schadenersatz und Genugtuung zu.
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B.
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Gegen diesen Entscheid reichte X.________ Kostenrekurs bei der Anklagekammer des solothurnischen Obergerichtes ein und beantragte, es sei ihm zusätzlich ein Betrag in der Höhe von zwei Monatslöhnen (zweimal Fr. 5'400.--) sowie eine Genugtuung zuzusprechen. In seinem Urteil vom 22. März 2002 wies das Obergericht die Untersuchungsrichterin an, dem Rekurrenten die Gelegenheit zu geben, seine durch die Verhaftung entstandenen gesundheitlichen Schäden und die daraus allenfalls resultierenden wirtschaftlichen Folgen nachzuweisen.
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Hierauf bezifferte X.________ sein Begehren um Ausrichtung einer Entschädigung neu auf Fr. 33'787.90. Die Untersuchungsrichterin sprach ihm mit Verfügung vom 8. März 2005 eine Entschädigung für durch das Strafverfahren erlittene Nachteile von Fr. 3'800.--, zuzüglich einer Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu.
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C.
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X.________ gelangte dagegen wiederum ans Obergericht und hielt an seinem Antrag auf Zusprechung von Fr. 33'787.90 fest. Die Anklagekammer des Obergerichtes schützte den Entscheid der Untersuchungsrichterin mit Urteil vom 15. April 2005. Sie erachtete die Schlussfolgerungen der Untersuchungsrichterin als richtig, wonach es dem Rekurrenten nicht gelungen sei, die Kausalität zwischen dem Verhalten der Polizei und der gesundheitlichen Schädigung nachzuweisen.
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D.
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Mit Eingabe vom 15. Mai 2005 erhebt X.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Er ficht die Verfügung der Untersuchungsrichterin vom 8. März 2005 sowie das Urteil des Obergerichtes vom 15. April 2005 an und beantragt die Aufhebung der genannten Entscheide.
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Das Obergericht des Kantons Solothurn schliesst unter Hinweis auf das angefochtene Urteil auf Abweisung der Beschwerde. Desgleichen beantragt die zuständige Untersuchungsrichterin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde kann sich, abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen, nur gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz richten (vgl. BGE 115 Ia 414 f. mit Hinweis). Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung der Untersuchungsrichterin vom 8. März 2005 sei ebenfalls aufzuheben, kann das Bundesgericht somit von vornherein nicht eintreten.
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1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43 mit Hinweisen).
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Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht rechtsgenüglich auseinander und legt nicht dar, welche verfassungs- oder konventionsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Selbst wenn dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen ist, dass das Bundesgericht seine Beschwerde im Verfahren 1P.689/2004 entgegen der Feststellungen des Obergerichts nicht abgewiesen hat, sondern gar nicht darauf eingetreten ist (vgl. das erwähnte Urteil des Bundesgerichtes vom 15. Dezember 2004), stellt dies noch keinen Grund für eine Aufhebung des nun angefochtenen Urteils dar. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde wiederum nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Juli 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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