BGer 1P.104/2005 | |||
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BGer 1P.104/2005 vom 18.07.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.104/2005 /ggs
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Urteil vom 18. Juli 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
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Gerichtsschreiber Haag.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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F.________, Schulpräsident, Beschwerdegegner,
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a.o. Untersuchungsrichterin Z.________, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
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Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Keine-Folge-Verfügung der a.o. Untersuchungsrichterin (GER.2004.1558),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Anklagekammer, vom 4. Januar 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 6. September 2002 eröffnete der Untersuchungsrichter des Kantons Solothurn im Rahmen der schweizweiten Aktion "Genesis" gegen X.________ ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Pornographie und ordnete gleichzeitig eine Hausdurchsuchung sowie die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten an. Vier Tage später, am 10. September 2002, eröffnete der Untersuchungsrichter eine Voruntersuchung gegen X.________ wegen Pornographie.
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Am 20. September 2002 beschloss der Regierungsrat des Kantons Solothurn an einer ausserordentlichen Sitzung, den Einwohnergemeinden, welche zwei in die Ermittlungen einbezogene Lehrer beschäftigten, zu empfehlen, die betroffenen Personen in ihrer Funktion zu suspendieren und gegen sie ein Disziplinarverfahren einzuleiten. X.________, der in Y.________ Lehrer der Kleinklasse war, wurde am 21. September 2002 vorläufig mündlich vom Dienst suspendiert, was die Einwohnergemeinde Y.________ mit Verfügung vom 23. September 2002 bestätigte. Gleichzeitig eröffnete die Gemeinde ein Administrativverfahren gegen X.________. Mit einem vom 22. September 2002 (Sonntag) datierten Schreiben, das am 23. September 2002 an alle Eltern der Kinder von Y.________ im Kindergarten sowie der gesamten Volksschule verteilt wurde, informierte der Schulpräsident F.________ über die getroffenen Massnahmen. Aus dem Brief wurde klar ersichtlich, dass es sich beim betroffenen Lehrer um X.________ handeln musste, da er der einzige Kleinklassenlehrer der Gemeinde war. Im weiteren Verlauf des Verfahrens kündigte die Einwohnergemeinde Y.________ das Anstellungsverhältnis mit X.________ (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.187/2003 vom 27. November 2003).
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Mit Schlussverfügung vom 14. April 2004 schloss der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung und beantragte dem Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern die Einstellung des Verfahrens. Er begründete seinen Antrag damit, dass das Herunterladen verbotener Pornographie gemäss herrschender Gerichtspraxis nicht als "Herstellen" im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB qualifiziert werde. Was den Verstoss gegen den neueren Straftatbestand in Art. 197 Ziff. 3bis StGB anbelange, könne dem Beschuldigten nicht schlüssig nachgewiesen werden, dass er die verbotenen Darstellungen nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung, mithin nach dem 1. April 2002, heruntergeladen habe. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern stimmte dieser Argumentation zu und stellte das Verfahren mit Verfügung vom 19. Juli 2004 ein. Gegen die Einstellung des Strafverfahrens gemäss Ziff. 1 der genannten Verfügung wurde kein Rechtsmittel erhoben.
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B.
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Am 5. April 2004 reichte X.________ eine Strafanzeige gegen F.________ und gegen Unbekannt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und Verdachts auf Amtsmissbrauch ein. X.________ wirft F.________ vor, er habe im Schreiben vom 22. September 2002 an die Elternschaft bekannt gegeben, dass es sich beim freigestellten Lehrer um den Kleinklassenlehrer handle, womit auch klar dargelegt worden sei, dass es sich um seine Person handle. Diese Preisgabe seiner Identität sei widerrechtlich und erfülle die erwähnten Straftatbestände. Mit Verfügung vom 21. September 2004 gab die ausserordentliche Untersuchungsrichterin der Strafanzeige gegen F.________ gemäss § 80 f. der Strafprozessordnung des Kantons Solothurn vom 7. Juni 1970 (StPO) keine Folge.
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Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde von X.________ wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 4. Januar 2005 ab, soweit es darauf eintreten konnte.
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C.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 11. Februar 2005 beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts vom 4. Januar 2005 sei aufzuheben, und es sei anzuordnen, dass die Sache auf kantonaler Ebene von anderen Richtern beurteilt werde. Er macht eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), des Willkürverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und auf den verfassungsmässigen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) sowie die Missachtung weiterer Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 BV) geltend. Ferner beruft er sich auf Art. 18 und 58 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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F.________ verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die ausserordentliche Untersuchungsrichterin äussert die Auffassung, auf die Beschwerde könne mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 173 E. 1 S. 174; 128 I 46 E. 1a S. 48, je mit Hinweisen).
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1.1 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Interessen voraus (Art. 88 OG).
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1.1.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f.).
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1.1.2 Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312). Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Es kann nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG geht Art. 88 OG als "lex specialis" vor. Die Legitimation des Opfers zur staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen erweitert. Ob die Opferstellung gegeben sei, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 220 mit Hinweisen).
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Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie z.B. Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu beurteilen ist. Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes - ganz oder zumindest teilweise - in Anspruch zu nehmen (BGE 128 I 218 E. 1.2 S. 220 f. mit Hinweisen).
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1.1.3 Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer als Opfer im dargelegten Sinn betrachtet werden kann. Er macht geltend, die von F.________ an die Eltern und an die Presse weitergegebenen Informationen hätten zum unmittelbaren Verlust seiner Existenz geführt. Im Elternbrief werde ausgeführt, der Kleinklassenlehrer werde verdächtigt, "entsprechendes Material" auf seinem PC gespeichert zu haben. Mit dem Brief, der auch in den Besitz der Medien gelangt sei, sei seine Identität offenbart worden. F.________ habe denn auch gegenüber den Medien erklärt: "mit dem Hinweis auf die Funktion in der Elterninformation ist im Dorf klar, um wen es sich handelt". Seither werde er sozial ausgeschlossen und geächtet. Das Verhalten des Schulpräsidenten habe seine psychische Integrität unmittelbar beeinträchtigt.
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Der Beschwerdeführer wirft F.________ in diesem Zusammenhang Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) vor. Amtsmissbrauch vermag die Opferstellung nur in ganz besonderen Fällen zu begründen, in welchen das Delikt zu einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität führt (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa S. 162, nicht publizierte Urteile des Bundesgerichts 1P.371/1995 vom 15. September 1995, E. 2b/bb, und 1P.15/1994 vom 6. Juli 1994, E. 1). Dasselbe gilt grundsätzlich für den Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung (vgl. BGE 120 Ia 157 E. 2d/bb S. 163; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 1P.416/1994 vom 22. September 1994, E. 1b). Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die für die Bejahung der Opferstellung im Sinne des OHG erforderliche Schwere der Beeinträchtigung erreicht ist, da die Beanstandungen des Beschwerdeführers aufgrund der nachfolgenden Erwägungen unbegründet sind, soweit sie überhaupt die gesetzlichen Begründungsanforderungen erfüllen.
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1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43 mit Hinweisen). Die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde muss sodann in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; die Verweisung auf Rechtsschriften in anderen Verfahren ist unbeachtlich (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30; 129 I 120 E. 2.1 S. 120).
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Die vorliegende Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nur teilweise. Der Beschwerdeführer unterzieht den angefochtenen Entscheid in weiten Teilen seiner Beschwerde unzulässiger appellatorischer Kritik und unterlässt insoweit eine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechende Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die vom Obergericht bestätigte Nichtanhandnahme des Strafverfahrens verfassungswidrig sein soll, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Nennung und Aufzählung von Beschwerdegründen sowie eine weitschweifende Kritik am Verhalten der mit seinem Fall befassten Behördenvertreter. Auf die entsprechenden Vorbringen kann das Bundesgericht nicht eintreten.
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1.3 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei anzuordnen, dass die Sache auf kantonaler Ebene von anderen Richtern beurteilt werde. Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur (BGE 129 Ia 129 E. 1.2 S. 131 f.; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 1P.299/2003 vom 11. Juni 2003, E. 2, je mit Hinweisen).
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1.4 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, F.________ habe unzulässigerweise Details über die ihn betreffende Strafuntersuchung an die Öffentlichkeit weitergegeben und damit seinen Namen offenbart, ohne dazu berechtigt zu sein.
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2.2 Das Obergericht liess im angefochtenen Entscheid offen, ob der Inhalt des Briefs an die Eltern vom 22. September 2002 noch ein Geheimnis dargestellt habe, da die Information der Eltern durch den Schulpräsidenten gerechtfertigt gewesen sei. Einerseits habe das Departement für Bildung und Kultur (als vorgesetzte Behörde) den Verantwortlichen der Gemeinde Y.________ empfohlen - ohne Nennung des Namens und der konkreten Dienstpflichtverletzung - die Öffentlichkeit zu informieren, andererseits habe die Anklagekammer des Obergerichts mit Urteil vom 10. November 2004 (AKBES.2004.45) in einem Fall zur selben Problematik festgehalten, dass die Information der Eltern von vornherein als gerechtfertigt erscheine. Den Eltern komme ein das Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers überwiegendes Interesse an Information zu. Dies müsse auch im vorliegenden Fall gelten.
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2.3 Der Beschwerdeführer kritisiert, dass sich das Obergericht auf ein Urteil vom 10. November 2004 (AKBES.2004.45) gestützt habe, das ihm nicht bekannt sei, weshalb er die Begründung des Entscheids auch nicht nachvollziehen könne. Das Obergericht habe mit seinem Vorgehen seinen Anspruch auf einen begründeten Entscheid (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.
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2.3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass der Entscheid so begründet wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein ausreichendes Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss sich die Begründung nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinander setzen. Es genügt vielmehr, wenn die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte genannt werden (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f., je mit Hinweisen).
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2.3.2 Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid auf sein Urteil AKBES.2004.45 vom 10. November 2004 verwiesen. Damit enthält der angefochtene Entscheid eine Begründung, die sich zwar nicht aus der Entscheidbegründung selbst ergibt, jedoch in einem anderen präzis bezeichneten Urteil enthalten sein dürfte. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, ihm sei die Einsichtnahme in das zitierte Urteil vom 10. November 2004 verweigert worden. Es wäre ihm zumutbar gewesen, sich um Einsicht in den erwähnten Entscheid zu bemühen, um das vorliegend angefochtene Urteil sachgerecht anfechten zu können. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich unter den gegebenen Umständen als unbegründet.
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2.4 In der Sache selbst erscheint der angefochtene Entscheid als verfassungsrechtlich haltbar. Aus § 8 des Informations- und Datenschutzgesetzes des Kantons Solothurn vom 21. Februar 2001 (InfoDG), welchem die kommunalen Schulbehörden nach § 3 InfoDG unterstehen, ergibt sich, dass über hängige Verfahren nur informiert werden darf, wenn besondere Umstände dies erfordern. Die Information ist namentlich zulässig, wenn das Verfahren einen Sachverhalt betrifft, der besonderes Aufsehen erregt (§ 8 lit. a InfoDG), oder wenn die Information zur Vermeidung oder Berichtigung falscher Meldungen oder zur Beruhigung der Bevölkerung angezeigt ist (§ 8 lit. b InfoDG). In der Verfügung der ausserordentlichen Untersuchungsrichterin vom 21. September 2004 wird zutreffend dargelegt, dass die Schulbehörden wegen dem grossen Medieninteresse anlässlich der Aktion "Genesis" und den für eine Lehrperson mit Vorbildfunktion besonders gravierenden Vorwürfen sowie wegen der bereits öffentlich bekannt gewordenen Fakten verpflichtet war, nicht nur die Eltern der Kleinklasse zu informieren, sondern auch die anderen Eltern, damit auch diese beruhigt werden konnten. Zudem war es im Lichte von § 8 lit. b InfoDG geboten, zur Vermeidung falscher Meldungen hinreichend präzise Angaben über die betroffene Person und den gehegten Verdacht zu vermitteln.
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3.
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Auf die weitere Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Entscheid kann mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, s. vorne E. 1.2). Es ergibt sich somit, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
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4.
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Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege kann im vorliegenden Verfahren gutgeheissen werden, da die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist (Art. 152 OG). Dem Beschwerdeführer sind somit keine Gerichtskosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der a.o. Untersuchungsrichterin Z.________ und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Juli 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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