BGer 1P.332/2005 | |||
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BGer 1P.332/2005 vom 18.07.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.332/2005 /ggs
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Urteil vom 18. Juli 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Nay, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Art. 9, 29 und 32 BV, Art. 6 EMRK (Strafverfahren),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
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vom 7. April 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Horgen verurteilte X.________ am 19. November 2004 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu 60 Tagen Gefängnis bedingt. Ausserdem ordnete er den Vollzug der mit Strafbefehl des Bezirksamtes Einsiedeln vom 3. Juli 2002 ausgefällten vierwöchigen Gefängnisstrafe an. Er hielt folgenden Sachverhalt für erwiesen: X.________ sei am 2. Januar 2004, um 07:30 Uhr, mit einem Personenwagen auf der Zugerstrasse von Hirzel in Richtung Sihlbrugg gefahren. Rund 10 bis 15 m vor der Abzweigung zur Fabrik "Im Schiffli" sei er trotz ausgezogener Sicherheitslinie auf die Gegenfahrbahn ausgeschert, um an den sich vor ihm stauenden Fahrzeugen vorbeizufahren und in die Abzweigung einzubiegen. Um eine Kollision mit dem Fahrzeug von X.________ zu verhindern, habe A.________, der Lenker eines korrekt entgegenkommenden Personenwagens, eine Vollbremsung eingeleitet, was zu einer Auffahrkollision zwischen ihm und dem ihm mit ungenügendem Abstand folgenden Personenwagen von B.________ führte.
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Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den Schuldspruch am 7. April 2005. Es verurteilte ihn wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 92 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV zu 10 Tagen Gefängnis unbedingt und einer Busse von Fr. 3'000.--. Ausserdem verlängerte es die Probezeit gemäss Strafbefehl des Bezirksamtes Einsiedeln vom 3. Juli 2002 um ein Jahr.
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B.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30. Mai 2005 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Unschuldsvermutung und des Willkürverbots beantragt X.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben.
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Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten ist.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe das Plädoyer, welches der Verteidiger an der Hauptverhandlung gehalten habe, nicht zur Kenntnis genommen und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt.
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Was er dazu vorbringt, ist indessen nicht geeignet, diese Rüge zu stützen. Es trifft sicher zu, dass die drei mit seinem Fall befassten Oberrichter vor der Berufungsverhandlung die Vorakten studiert hatten und damit mit dem zu verhandelnden Fall vertraut waren. Dazu waren sie auch verpflichtet, hatten sie doch das Urteil nach ihrer freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung zu fällen (§ 284 i.V.m. § 277 Abs. 2 der Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919, StPO). Üblich und ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass sich der antragstellende Referent auf Grund der Akten eine vorläufige Meinung bildet, sie zu Papier bringt und dieses als Grundlage für seinen Antrag an der öffentlichen Urteilsberatung verwendet. All dies bedeutet nicht, dass er und seine Mitrichter nicht in der Lage gewesen wären, an der Berufungsverhandlung vorgetragene neue Argumente zu prüfen, aus einer veränderten Beweislage die richtigen Schlüsse zu ziehen und ihre aus den Akten geschöpfte erste und vorläufige Meinung gegebenenfalls zu revidieren. Dass die Richter in der Urteilsberatung nach der Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich auf das Plädoyer des Verteidigers Bezug nahmen, mag zwar wenig geschickt und nicht geeignet sein, das Vertrauen der Parteien in die Justiz zu stärken, bedeutet aber keineswegs, dass sie dieses nicht zur Kenntnis nahmen, sondern nur - was bei Rechtsmittelverhandlungen nicht ungewöhnlich ist - dass sie sich durch das Vorgetragene nicht überzeugen liessen. Es ist ja auch nicht so, dass die Oberrichter das Urteil der Vorinstanz unverändert übernahmen: vielmehr liessen sie sich offensichtlich von den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner hohen Strafempfindlichkeit beeindrucken und haben das erstinstanzliche Urteil im Strafmass erheblich gemildert. Die Gehörsverweigerungsrüge ist unbegründet.
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3.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) sowie des in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatzes "in dubio pro reo".
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3.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
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3.2
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3.2.1 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet (vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und d S. 36). Diese bedeutet als Beweislastregel, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilserwägungen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang.
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3.2.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann.
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4.
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4.1 Das Obergericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer, als er von der Zugerstrasse nach links in die zur Fabrik "Im Schiffli" führende Abzweigung abbiegen wollte, nicht im sich stauenden Verkehr wartete, bis er auf die Höhe der Abzweigung gelangte, sondern trotz ausgezogener Sicherheitslinie über 10 Meter vor der Abzweigung auf die Gegenfahrbahn ausscherte, um auf dieser die Abzweigung rascher erreichen zu können. Dieses Manöver veranlasste den korrekt entgegenkommenden A.________, der eine Frontalkollision mit dem Beschwerdeführer befürchtete, zu einer Vollbremsung. Dabei konnte der A.________ mit ungenügendem Abstand folgende B.________ seinen Personenwagen nicht schnell genug zum Stillstand bringen, um eine Auffahrkollision zu verhindern.
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Das Obergericht stützt seine Überzeugung insbesondere auf die Aussagen von A.________ und B.________, die unabhängig voneinander und gleichbleibend klar ausgesagt haben, dass der Beschwerdeführer weit vor der Abzweigung auf die Gegenfahrbahn wechselte, was A.________ zur Vollbremsung veranlasst habe. Es konnte keinen plausiblen anderen Grund finden, der A.________ zu einem abrupten Bremsmanöver hätte veranlassen können, und fand die Aussage von B.________ durch das Spurenbild bestätigt: Dieser sagte aus, er habe den entgegenkommenden Wagen des Beschwerdeführers deshalb gesehen, weil er nahe an der Mittellinie gefahren sei, während A.________ vor ihm sich eher an den Strassenrand gehalten habe. Dem entspricht, dass bei der Auffahrkollision das Fahrzeug von B.________ vorne rechts und der Wagen von A.________ hinten links beschädigt wurden.
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4.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die obergerichtliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Für seine These, A.________ und B.________, die sich unbestrittenermassen nicht kannten, hätten ein Komplott gegen ihn geschmiedet, findet sich nicht der geringste Hinweis, ganz abgesehen davon, dass sich B.________ mit dieser Darstellung des Unfallgeschehens selber belastete und denn auch gebüsst wurde, weil er zu seinem Vordermann einen ungenügenden Abstand hatte. Dieser Verurteilung hätte B.________ allenfalls dann entgehen können, wenn A.________ ohne oder ohne zureichenden Grund, z.B. im Sinne eines Schikanestopps, eine Vollbremsung durchgeführt hätte, wie dies der Beschwerdeführer behauptete. B.________ hatte damit kein Interesse, zu Lasten des Beschwerdeführers falsch auszusagen, das Gegenteil ist der Fall. Der Einwand des Beschwerdeführers, der vom Obergericht angenommene Ablauf des Unfalls sei nicht plausibel, weil es angesichts des dichten Kolonnenverkehrs höchst unwahrscheinlich sei, dass er nach einem Ausscheren auf die Gegenfahrbahn wieder auf seine eigene Fahrbahn hätte zurückkehren können, ist nicht stichhaltig. Es ist durchaus möglich, wenn nicht sogar naheliegend, dass das ihm folgende Fahrzeug nach seinem plötzlichen und an dieser Stelle unerwarteten Ausscheren nicht sofort aufschloss und der Beschwerdeführer dementsprechend in seine von ihm selbst geschaffene Lücke zurückkehren konnte, als er gewahr wurde, dass die Gegenfahrbahn nicht frei war. Das Obergericht hat daher weder den Sachverhalt willkürlich gewürdigt noch die Unschuldsvermutung verletzt, indem es auf die übereinstimmenden, plausiblen Aussagen von A.________ und B.________ abstellte und dementsprechend davon ausging, dass der Beschwerdeführer weit vor der Abzweigung und bei ausgezogener Sicherheitslinie auf die Gegenfahrbahn ausscherte und dadurch A.________ zu einer Vollbremsung zwang.
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Unter diesen Umständen konnte es ohne Verfassungsverletzung einen Augenschein und die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens ablehnen. Auch wenn das Obergericht im angefochtenen Entscheid bei den Ausführungen zum Verfahrensgang die Fahrtrichtungen des Beschwerdeführers und der beiden Unfallbeteiligten A.________ und B.________ verwechselte - ein offensichtliches Versehen -, ist der Unfallort durch Fotos und Skizzen ausreichend dokumentiert, um sich ein zuverlässiges Bild der Örtlichkeit machen zu können. Die Einholung eines Gutachtens konnte das Obergericht ablehnen, weil von einem solchen, wie es zu Recht ausführt, eine Klärung der entscheidenden Frage, ob der Beschwerdeführer zu früh auf die Gegenfahrbahn ausscherte oder nicht, nicht erwartet werden kann. Die Rügen sind unbegründet.
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5.
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Juli 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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