BGer B 134/2004 | |||
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BGer B 134/2004 vom 18.07.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 134/04
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Urteil vom 18. Juli 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Lanz
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Parteien
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Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,
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gegen
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S.________ (1964), Beschwerdegegner, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 10. November 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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S.________ ist 1964 geboren und hat nach der Primar- und Realschule ab Mai 1981 in der Firma L.________ eine Anlehre als Stanzer absolviert. Anschliessend war er während vielen Jahren als Metalldrücker/Gürtler in dieser Firma tätig. Mit Kündigung vom 31. Januar 1995 löste S.________ unter Hinweis auf Besprechungen mit der Arbeitgeberin und dem Hausarzt das Anstellungsverhältnis auf 30. April 1995 auf. Den Anlass hiefür bildeten laut hausärztlichem Zeugnis vom 15. September 1995 gesundheitliche Gründe.
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Nach etwas mehr als einem Jahr Arbeitslosigkeit fand S.________ auf den 1. Juli 1996 eine neue Stelle als Hilfsarbeiter in der Speditionsabteilung der Firma A.________. Die Firma löste dieses Anstellungsverhältnis aus Gründen des Gesundheitszustandes von S.________, der mehrmonatige krankheitsbedingte Absenzen zu verzeichnen hatte, auf 30. November 1998 auf. Auf Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom November 1998 hin sprach ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen, nach Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht, bei einem Invaliditätsgrad von 87 % mit Wirkung ab 1. Mai 1998 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 27. September 1999).
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Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Firma A.________ waren bis zum 31. Dezember 2002 bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherung-Gesellschaft berufsvorsorgeversichert, seit 1. Januar 2003 bei der Pensionskasse X.________. Die Sammelstiftung, welche in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren nicht einbezogen worden war, weigerte sich, S.________ Invalidenleistungen zu erbringen, dies mit der Begründung, die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei bereits vor dem Eintritt in die Firma A.________ eingetreten und habe seither angehalten.
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B.
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Die gegen die Sammelstiftung erhobene Klage auf Zusprechung von Invalidenleistungen hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen nach Beizug der IV- und der ALV-Akten gut, indem es die Sammelstiftung verpflichtete, S.________ ab 1. Mai 1998 Rentenleistungen auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 89 %, nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2003, auszurichten (Entscheid vom 10. November 2004).
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C.
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Die Sammelstiftung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Hauptantrag, zufolge Verweigerung des rechtlichen Gehörs sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, welches zu verhalten sei, die Pensionskasse X.________ zum Verfahren beizuladen. Eventualiter wird die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides betreffend Zusprechung von Rentenleistungen unter Zinsfolgen und damit die Abweisung der Klage beantragt.
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S.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Die Pensionskasse X.________, als Mitbeteiligte zur Vernehmlassung aufgefordert, beantragt die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV unterstützt die Beiladung der Pensionskasse X.________ zum Verfahren gemäss Anträgen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und äusserst sich sonst materiell dazu nicht.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 16 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
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1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
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1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
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Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen).
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2.
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Kantonales Gericht und Parteien sind sich uneinig darüber, ob die Arbeitsunfähigkeit, welche zur rentenbegründenden Invalidität ab 1. Mai 1998 geführt hat, während des hier zur Diskussion stehenden Vorsorgeverhältnisses aufgrund der Anstellung in der Firma A.________ (1. Juli 1996 bis 30. November 1998) oder aber schon vorher eingetreten ist.
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2.1 Laut Beiblatt zum Arztbericht der sozialpsychiatrischen Beratungsstelle für Erwachsene, vom 16. Dezember 1998 leidet der Beschwerdegegner an einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.1) und an einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0). Wie der dortigen Anamnese zu entnehmen ist, reichen verhaltenspsychologische Auffälligkeiten bis tief ins Kindesalter zurück: Scheues, ängstliches Kind voller Hemmungen mit grossen Schulschwierigkeiten, vor allem im Rechnen, Versagensängste und Überforderungsgefühle. Nach obligatorischem Realschulabschluss gelingt ihm die Anlehre als Stanzer in der Firma L.________. Der Arbeitsvertrag vom 2. Dezember 1980 sieht ihn als Mitarbeiter Rohfertigung bei einem Anfangslohn ab Mai 1981 von brutto Fr. 1350.- monatlich, verbunden mit einer einjährigen Einführung in verschiedene Handarbeiten sowie in das Bedienen von Biege-, Stanz- und Punktschweissmaschinen. Die mit der nachfolgenden Anstellung als angelernter Arbeiter erzielten Verdienste beliefen sich von 1992 bis 1994 auf Jahreslöhne im Bereich von Fr. 43'000.- bis Fr. 46'000.-. Der Monatslohn betrug zuletzt Fr. 3400.- brutto. Zu Beginn des Jahres 1995 erfolgte die Kündigung auf Ende April 1995, laut erwähntem Beiblatt zum Arztbericht "wegen Überforderung mit neuen Maschinen am Arbeitsplatz". Nach Arbeitslosigkeit von rund 11/2 Jahren kam es im Juli 1996 zu einer Anstellung als Hilfsarbeiter in der Firma A.________, deren Vertreter (Herr G.________) gegenüber dem IV-Berufsberater ausführte: "Herr S.________ konnte nur ganz einfachste Arbeiten auf Anweisung verrichten, seine kognitiven Fähigkeiten waren sehr eingeschränkt, er zeigt sich sehr schnell überfordert." Auf Frage des Berufsberaters, warum er den Versicherten über zwei Jahre beschäftigt habe: "Die Familie S.________ ist dem Arbeitgeber persönlich bekannt. Es handelt sich um eine sozial betonte Anstellung, der Leistungslohn wurde nur geringfügig angepasst". Gemäss weiter protokollierter Äusserung des Vertreters der A.________ "ist eine Stellenvermittlung auf dem freien Stellenmarkt irreal - eine geschützte Institution könnte dem Überwachungs- und Betreuungsanforderungen des Versicherten gerechter werden." Der Berufsberater interpretierte die Abklärungsergebnisse wie folgt: "Herr S.________ konnte sich sehr lange im Arbeitsprozess (L.________ 12 Jahre / A.________ 2 Jahre, 2 Jahre arbeitslos) halten - dies jedoch aufgrund der guten sozialen Kontakte der Herkunftsfamilie im Dorf. Die effektiven Leistungen waren seit Eintritt in den Arbeitsprozess - so haben wir von den Arbeitgebern erfahren - weit unter den erwarteten. Das effektive Leistungsvermögen ist jedoch weder aus ärztlicher Sicht noch unsererseits genau bestimmbar und bedarf einer praktischen Überprüfung." Der in der Folge absolvierte Abklärungsaufenthalt in der Y.________, Betrieb für berufliche Rehabilitation, ergab dann in der Tat eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbare Restarbeitsfähigkeit, was auf den psychischen Gesundheitszustand des Betroffenen zurückzuführen war (Schlussbericht vom 18. Juni 1999).
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2.2 In Würdigung der Aktenlage ergibt sich: Aufgrund der Entwicklungsstörungen in der Adoleszenz in Verbindung mit der (kongenitalen) unterdurchschnittlichen Intelligenz war das Leistungsvermögen des Beschwerdegegners schon im Zeitpunkt des Eintrittes in das Erwerbsleben (im Mai 1981) deutlich herabgesetzt. Es beschränkte sich auf die Möglichkeit, eine Anlehre im mechanischen Fertigungsbereich zu absolvieren und diese angelernten Kenntnisse in der Folge im Rahmen einer Hilfstätigkeit erwerblich zu verwerten. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner seit je auch als angelernter Stanzer wohl keine vollen Leistungen erbrachte und es - schon zu Zeiten des langjährigen Arbeitsverhältnisses mit der Firma L.________ - in Phasen psychischer Dekompensationen zu länger dauernden Arbeitsunterbrüchen und -unfähigkeiten kam.
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Diesem eingeschränkten Leistungsvermögen zum Trotz wurde der Beschwerdegegner am 1. Januar 1985 obligatorisch berufsvorsorgeversichert, als das BVG in Kraft trat und er an diesem Arbeitsplatz koordinierten Lohn erzielte. Eine Freistellung von der beruflichen Vorsorge zufolge den Anspruch auf eine ganze Rente begründender Invalidität (70 %) im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne (Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2) kann nicht angenommen werden. Nun steht aktenkundig fest, dass der Beschwerdegegner das langjährige Arbeitsverhältnis mit der L.________ auf 30. April 1995 aus gesundheitlichen Gründen verlor. Er war einfach nicht mehr in der Lage, sich dort dem technischen Fortschritt anzupassen, weil er daran aufgrund seiner gestörten Persönlichkeit und der verminderten Intelligenz gehindert war. Auf den 1. Juli 1996 fand er die das hier streitige Vorsorgeverhältnis begründende Anstellung in der Firma A.________. Auch dieses Arbeitsverhältnis wurde nach Lage der Akten aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst. Es darf - aufgrund der Natur des gegebenen Gesundheitsschadens - angenommen werden, dass dies aus den gleichen medizinischen Gründen geschah, welche schon für den Verlust des Arbeitsplatzes in der L.________ ursächlich waren, selbst wenn man eine gewisse Zunahme der psychischen Beschwerden anerkennen will. Letztere Entwicklung dokumentiert der Bericht der sozialpsychiatrischen Beratungsstelle vom 13. Juli 2001, worin aufgrund des Krankheitsverlaufes zusätzlich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und abhängigen Zügen (ICD-10 F61.0) diagnostiziert wird.
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2.3 Es ist somit davon auszugehen, dass der Gesundheitsschaden, der später zur vollständigen Invalidität führte, am 1. Juli 1996 - bei der Begründung des hier zu beurteilenden Vorsorgeverhältnisses - vorbestanden und auch schon zu Phasen länger dauernder Arbeitsunfähigkeiten (namentlich im Zusammenhang mit psychiatrischen Hospitalisationen) geführt hatte.
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Damit beschränkt sich der Streit auf die Frage, ob im zurückgelegten Arbeits- und Vorsorgeverhältnis vom 1. Juli 1996 bis 30. November 1998 ein wesentlicher Unterbruch zu den schon früher eingetretenen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten erblickt werden kann.
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2.4 Im Urteil B 19/98 vom 21. Juni 2000 (veröffentlicht in SZS 2002 S. 153 ff.) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht einen Unterbruch einer vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit angenommen in einem Fall, wo der Versicherte nach Stellenantritt und im Rahmen des dadurch begründeten neuen Vorsorgeverhältnisses "während mehr als vier Monaten mit voller Arbeitsleistung (...) als Schlosser tätig" war. Im vorliegenden Fall dauerte die vom Beschwerdegegner - im Rahmen des ihm von seinen natürlichen Fähigkeiten her grundsätzlich Möglichen - erbrachte volle Arbeitsleistung deutlich länger. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der verschiedenen krankheitsbedingten Arbeitsaussetzungen (24. März bis 6. Juli 1997 und 16. Juli bis 30. November 1998; letzter effektiver Arbeitstag: 10. Juli 1998). Davor weist der Betrieb keine krankheitsbedingten Arbeitsabsenzen aus. Dass der Beschwerdegegner die Stelle in der Firma A.________ auch aufgrund familiärer Kontakte erhalten hatte, dass man ihm dort mit Verständnis begegnete, bis es angesichts des hektischen Firmenbetriebes nicht mehr ging, und dass der Leistungslohn nur geringfügig angepasst wurde, ändert nichts daran, dass der Beschwerdegegner dort im Wesentlichen seine ihm mögliche Leistung als angelernter Stanzer erbracht hatte, zumindest vom 1. Juli 1996 bis 24. März 1997, also während fast neun Monaten. Mit diesem Status war er berufsvorsorgeversichert, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde führende Vorsorgeeinrichtung für die erneut eingetretene und nun andauernde Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führte, leistungspflichtig ist.
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3.
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Sammelstiftung und Pensionskasse X.________ machen geltend, im kantonalen Prozess sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Soweit überhaupt ein solcher formeller Mangel vorliegt, wäre er indessen in Bezug auf beide Vorsorgeeinrichtungen im letztinstanzlichen Verfahren, in welches auch die Pensionskasse X.________ einbezogen wurde und sich als Beigeladene zum vorliegenden Leistungsstreit allseitig und uneingeschränkt äussern konnte (Art. 132 OG), als geheilt zu betrachten. Dies hat zur Folge, dass die Pensionskasse X.________ das Urteil ebenfalls gegen sich gelten zu lassen hat.
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4.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Seinem Ausgang entsprechend steht dem Beschwerdegegner zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse X.________, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 18. Juli 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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