BGer 1P.244/2005 | |||
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BGer 1P.244/2005 vom 19.07.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.244/2005 /gij
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Urteil vom 19. Juli 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Nay, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Steinmann.
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Parteien
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X._________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker,
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gegen
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Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Art. 9 und 32 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Aufhebung der Strafverfügung (SVG); Kosten und Entschädigung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Februar 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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X._________ wurde am 9. April 2003 vom Polizeirichteramt der Stadt Zürich (heute Stadtrichteramt Zürich) wegen Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (um 6 - 10 km/h) auf der Birmensdorferstrasse in Zürich für schuldig befunden und mit Fr. 120.-- gebüsst.
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X._________ verlangte gerichtliche Beurteilung. Nach durchgeführter Untersuchung hob das Stadtrichteramt die Strafverfügung am 17. Februar 2004 in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" "mangels rechtsgenügenden Nachweises der Verkehrsregelverletzung" auf. Die Kosten des Verfahrens wurden auf die Amtskasse genommen; X._________ wurde keine Entschädigung zugesprochen.
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X._________ ersuchte darauf erneut um gerichtliche Beurteilung und beanstandete die Verweigerung einer Entschädigung. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich sprach ihm mit Entscheid vom 27. April 2004 für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde eine Entschädigung von Fr. 711.-- zu; die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 300.--) wurden zur Hälfte dem Gesuchsteller auferlegt und im "Mehrbetrag" auf die Gerichtskasse genommen.
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Dagegen gelangte X._________ ans Obergericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 19. Februar 2005 nahm das Obergericht den Rekurs als Nichtigkeitsbeschwerde entgegen und wies diese ab.
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B.
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Gegen diesen Entscheid des Obergerichts hat X._________ am 12. April 2005 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben und beantragt, der Obergerichtsentscheid (hinsichtlich der Zusprechung einer Entschädigung sowie der Kostenauflage) und die zugrunde liegenden vorinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben und die Sache sei zur Zusprechung von gesetzmässigen Entschädigungen für alle drei Instanzen an die Vorinstanz, eventuell die Vor-Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 9 BV und eine Missachtung der Unschuldsvermutung.
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Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet, das Stadtrichteramt hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Wegen der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit mit ihr mehr als die Aufhebung des Obergerichtsurteils verlangt wird.
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Nach Art. 86 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich nur gegen letztinstanzliche Entscheide zulässig. Gegen unterinstanzliche Entscheide kann die Beschwerde erhoben werden, soweit dies zur Wahrung des vollen Rechtsschutzes erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht erhobenen Rügen unterbreitet werden konnten (vgl. BGE 125 I 492 E. 1a S. 493, 128 I 46 E. 1c S. 51). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die vor Bundesgericht erhobenen Rügen dem Obergericht im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nicht hätte unterbreiten können. Demnach ist auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer die Aufhebung der unterinstanzlichen Entscheidungen verlangt.
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2.
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Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, die ihm vom Einzelrichter am 27. April 2004 zugesprochene Entschädigung von Fr. 711.-- sei in Anbetracht der Verhältnisse klar ungenügend; andererseits beanstandet er, dass ihm im Verfahren vor dem Einzelrichter Verfahrenskosten auferlegt worden sind. Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 9 BV wegen willkürlicher Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts und erachtet die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK als verletzt. Dabei geht er davon aus, dass das Stadtrichteramt eine ausufernde Untersuchung geführt und ihn daher zu einer aufwändigen Verteidigung veranlasst habe und dass das Stadtrichteramt das Verfahren angesichts der dürftigen Aktenlage schon zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt hätte einstellen müssen.
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3.
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Die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung erweist sich als offensichtlich unbegründet. Auf das Ersuchen des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung der Bussenverfügung hin traf das Stadtrichteramt die in entsprechenden Fällen üblichen Instruktionsmassnahmen und zog vorerst das Messbild und den Messprotokollauszug bei. Auf entsprechendes Begehren des Beschwerdeführers wurde die Zentralstelle für Verkehrs- und Ordnungsbussen um Beantwortung weiterer Fragen ersucht. Das Stadtrichteramt unternahm eine weitere Untersuchungsergänzung und der Beschwerdeführer stellte weitere Anträge um Ergänzung der Untersuchung. Das Stadtrichteramt hat demnach - unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und Befolgung der Beweisanträge - die Strafsache ordnungsgemäss und nicht einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers instruiert. Dem steht daher auch die Rüge des Beschwerdeführers nicht entgegen, das Stadtrichteramt hätte das Verfahren in einem wesentlich früheren Zeitpunkt beenden müssen. Wie das Obergericht im angefochtenen Entscheid weiter festhält, ist sowohl von Seiten des Beschwerdeführers wie auch der Behörden rein sachlich operiert worden, was der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt. Schliesslich enthält die Verfügung vom 17. Februar 2004 keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer trotz Freispruchs (weiterhin) einer strafrechtlichen Schuld verdächtigt würde.
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Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Untersuchungsführung durch das Stadtrichteramt die Unschuldsvermutung verletzt hätte. Der Beschwerdeführer legt eine solche Verletzung nicht dar. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
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4.
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4.1 Der Einzelrichter in seinem Entscheid vom 27. April 2004 und das Obergericht im angefochtenen Urteil stützten sich für die Frage der Entschädigung im Falle eines Freispruchs auf § 43 Abs. 2 StPO. Danach hat ein Angeschuldigter, dem wesentliche Kosten und Umtriebe erwachsen sind, Anspruch auf Entschädigung. Dabei ging das Obergericht davon aus, dass grundsätzlich jedermann seine Rechte selbständig wahrnehmen könne, insbesondere in Übertretungsstrafsachen. Der Ersatz der Verteidigerkosten setze daher voraus, dass der Beizug eines Rechtsvertreters durch die Umstände des Falles und insbesondere wegen der Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht gerechtfertigt werde. In Übertretungsstrafsachen werde selbst vom Laien erwartet, dass er jedenfalls bei einfachen Vorwürfen vom Beizug eines Vertreters Abstand nehme oder aber für die Kosten selbst aufkomme. Im vorliegenden Fall habe es sich um eine einfache Angelegenheit gehandelt, die keine besondern rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten geboten habe. Bei dieser Sachlage hätte der Beschwerdeführer - seinerseits Rechtsanwalt - seine Angelegenheit ebenso gut selbst vertreten können. Daher sei der zu berücksichtigende und zu entschädigende Aufwand im Ausmass von 3 ½ Stunden für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.
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4.2 Die allgemeinen Ausführungen des Obergerichts zur Entschädigungspflicht nach § 43 Abs. 2 StPO sind unter dem Gesichtswinkel von Art. 9 BV nicht zu beanstanden. § 43 Abs. 2 StPO sieht lediglich die Entschädigung von wesentlichen Kosten und Umtrieben vor. Daraus darf ohne Willkür geschlossen werden, dass übliche Umtriebe und Kosten nicht entschädigt werden, dass dem Verzeigten bei leichten Verstössen zugemutet wird, sich selbst zu verteidigen, und dass der Ersatz von Verteidigerkosten demnach nur in Betracht fällt, wenn die Umstände des Falles wegen rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen. Diese Praxis wird nach den obergerichtlichen Ausführungen allgemein geübt und im Übrigen von der Doktrin anerkannt (vgl. Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Rz. 8 ff. zu § 43).
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4.3 Demnach ist zu prüfen, wie es sich mit der dem Beschwerdeführer aufgrund von § 43 Abs. 2 StPO zugesprochenen Entschädigung konkret verhält.
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Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen und wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, dass eine Bagatellbusse ohne Gefahr gravierender Nachteile Gegenstand des Verfahrens bildete. Ebenso wies die Angelegenheit keine wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf; zu prüfen war im Wesentlichen einzig, welches der beiden Fahrzeuge von der Radaranlage direkt erfasst wurde und ob auf die Feststellung des Bedieners des Messfahrzeuges abgestellt werden könne.
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Zur Rüge des Beschwerdeführers, das Stadtrichteramt habe eine ausufernde Untersuchung geführt und hätte das Verfahren bereits im Mai/ Juli 2003 abschliessen können, hielt das Obergericht fest, der Beschwerdeführer habe vorerst weitere Beweismassnahmen zur Sachverhaltsermittlung verlangt, denen das Stadtrichteramt Folge gegeben hat. Er habe sich am 19. September 2003 erstmals zur Sache geäussert und gleichzeitig weitere Sachverhaltsabklärungen verlangt, denen das Stadtrichteramt stattgegeben hat. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin am 19. Dezember 2003 erneut vernehmen lassen. Gesamthaft gesehen könne daher die Untersuchung durch das Stadtrichteramt nicht beanstandet werden. - Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen des Obergerichts nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise auseinander und wiederholt in appellatorischer Art die Kritik an der Untersuchungsführung des Stadtrichteramtes. Er lässt insbesondere ausser Acht, dass er selber immer wieder neue Beweisanträge stellte, denen das Stadtrichteramt Folge gab und deren Ergebnisse es dem Beschwerdeführer im Sinne des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme unterbreitete. Soweit der Beschwerdeführer die Länge des Verfahrens vor dem Stadtrichteramt kritisiert, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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Unter Verweis auf den Entscheid des Einzelrichters bestätigte das Obergericht den zu berücksichtigenden bzw. zu entschädigenden Aufwand. Dieser hatte insbesondere ausgeführt, einfache Einsprachen könnten ohne Rechtsvertretung erhoben werden; das Erscheinen zu einer Einvernahme des Beschuldigten oder von Zeugen, die Durchsicht der Akten, ein privater Augenschein und weitere Eingaben zur Sachverhaltsabklärung seien einem Verzeigten selber zuzumuten und könnten daher nach § 43 Abs. 2 StPO nicht entschädigt werden. - Auch mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander; insbesondere legt er nicht dar, inwiefern sie als offensichtlich unhaltbar zu bezeichnen seien. Daher ist auch in diesem Punkte auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit.b OG).
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Im Lichte dieser Sachumstände und der aus § 43 Abs. 2 StPO fliessenden Entschädigungspflicht für wesentliche Kosten und Umtriebe kann die dem Beschwerdeführer zugestandene Entschädigung für einen anwaltlichen Aufwand von 3,5 Stunden gesamthaft gesehen nicht geradezu als willkürlich betrachtet werden. Denn Willkür als Verstoss gegen Art. 9 BV liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 127 I 54 E. 2b S. 56).
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Da der Beschwerdeführer den vom Einzelrichter angewendeten Tarif nicht in Frage stellt, erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der ihm zugesprochenen Entschädigung als unbegründet.
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5.
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Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass ihm im Verfahren vor dem Einzelrichter und dem Obergericht Kosten auferlegt worden sind. Er nimmt indessen auf keine Verfahrens- und Verfassungsbestimmung Bezug und genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Daher ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Die Beschwerde erwiese sich in diesem Punkte im Übrigen als unbegründet. Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe an den Einzelrichter vom 3. März 2004 eine Aufstellung mit Kosten und Aufwand bei, welche 21,10 Stunden und Kosten von Fr. 4'658.55 auswies. In Anbetracht der ihm tatsächlich zugestandenen Entschädigung von Fr. 711.-- für 3,5 Stunden durfte der Einzelrichter ohne Willkür annehmen, der Beschwerdeführer unterliege im Quantitativ zu einem grossen Teil. Gestützt darauf kann es auch nicht als willkürlich betrachtet werden, dem Beschwerdeführer die Hälfte der bezirksgerichtlichen Kosten aufzuerlegen und von einer Parteientschädigung abzusehen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer ohne Bezifferung eine "gesetzmässige Entschädigung" des ihm verursachten Aufwandes verlangte. Auch wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerde in Anbetracht von § 43 Abs. 2 StPO lediglich um eine reduzierte Entschädigung für wesentliche Kosten und Umtriebe ersucht hätte, kann ein deutliches Unterliegen nicht verneint werden.
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6.
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Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrichteramt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juli 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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