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Informationen zum Dokument  BGer C 137/2005  Materielle Begründung
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BGer C 137/2005 vom 19.07.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
C 137/05
 
Urteil vom 19. Juli 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Fessler
 
Parteien
 
Z.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Luise Williner, Brückenweg 6, 3930 Visp,
 
gegen
 
Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Avenue du Midi 7, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten
 
(Entscheid vom 8. März 2005)
 
In Erwägung,
 
dass die Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit des Kantons Wallis mit Entscheid vom 16. März 2004 die Beschwerde des Z.________ gegen die Verfügung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis vom 20. Februar 1998 betreffend die Rückforderung zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 107'722.55 abwies, was unangefochten blieb,
 
dass die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit des Departementes für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicherheit des Kantons Wallis mit Verfügung vom 6. Mai 2004 und Einspracheentscheid vom 15. September 2004 das Gesuch von Z.________ um Erlass der Rückerstattung mangels Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug ablehnte,
 
dass die Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit des Kantons Wallis mit Entscheid vom 8. März 2005 die Beschwerde des Z.________ abwies (Dispositiv-Ziffer 1) und ihm wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegte (Dispositiv-Ziffer 3),
 
dass Z.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit den Rechtsbegehren, dem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Entscheid vom 8. März 2005 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die kantonale Rekurskommission zurückzuweisen,
 
dass die kantonale Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet,
 
dass die Vorinstanz im Wesentlichen gestützt auf das Urteil des Strafgerichtshof des Kantonsgerichts vom 22. März 2004 und das Urteil des Kassationshofs des Bundesgerichts vom 19. August 2004 zum Schluss gelangt ist, der Versicherte habe bei der Anmeldung und bei der Abklärung der Verhältnisse absichtlich, ja sogar arglistig unrichtige Angaben insbesondere in Bezug auf das (angebliche) Arbeitsverhältnis vom 1. Januar bis 31. August 1995 mit der Firma A.________ sowie den (angeblich) bezogenen Lohn gemäss Antragsformular und Arbeitgeberbescheinigung gemacht,
 
dass er sich dieser Unrechtmässigkeit bewusst gewesen sei, weshalb guter Glaube beim Leistungsbezug nicht vorgelegen habe und demzufolge der Erlass der Rückerstattung habe verweigert werden müssen,
 
dass die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen der kantonalen Rekurskommission nicht zu beanstanden sind,
 
dass insbesondere die Vorinstanz trotz der fehlenden Bindung der Sozialversicherungsgerichte an strafrechtliche Erkenntnisse (vgl. BGE 125 V 242 Erw. 6a und RKUV 1996 Nr. U 263 S. 282 Erw. 2a) auf die im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteile abstellen durfte,
 
dass die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu keiner anderen Betrachtungsweise Anlass geben,
 
dass selbst wenn auch ohne das streitige Arbeitsverhältnis die Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Beitragszeit gegeben wäre (Art. 8 Abs. 1 lit. e und alt Art. 13 Abs. 1 AVIG), daraus nicht auf den guten Glauben resp. die feste Überzeugung des Versicherten geschlossen werden kann, vom 1. Januar bis 31. August 1995 Angestellter der Firma A.________ gewesen zu sein,
 
dass im Rückforderungsprozess hätte geltend gemacht werden müssen, auch ohne das umstrittene Arbeitsverhältnis innerhalb der Beitragsrahmenfrist eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens sechs Beitragsmonaten ausgeübt zu haben,
 
dass die Firma I.________ zwar erst Mitte März 1995 gegründet worden war, aufgrund der Akten indessen schon vorher in der Rechtsform einer einfachen Gesellschaft bestanden und für die Firma A.________ Aufträge ausgeführt hatte, wobei der Beschwerdeführer immer Gesellschafter und Geschäftsführer war,
 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Sache offensichtlich unbegründet ist (Art. 36a Abs. 1 lit. b OG),
 
dass insbesondere wegen der fehlenden Bindung des Sozialversicherungsgerichts an strafrechtliche Erkenntnisse nicht von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung gesprochen werden kann (Art. 61 lit. a ATSG sowie SVR 2004 EL Nr. 2 S. 5), die damit begründete Kostenauflage für das erstinstanzliche Verfahren somit Bundesrecht verletzt,
 
dass das letztinstanzliche Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
 
dass trotz Obsiegens im Kostenpunkt die Gerichtskosten vollumfänglich dem in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 OG) und auch von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 159 OG in Verbindung mit Art. 135 OG),
 
dass die Frage der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegenstandslos ist,
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit des Kantons Wallis vom 8. März 2005 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 5000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 19. Juli 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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