BGer 1A.141/2005 | |||
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BGer 1A.141/2005 vom 21.07.2005 | |
Tribunale federale
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{T 1/2}
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1A.141/2005 /gij
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Urteil vom 21. Juli 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Nay, Eusebio,
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Gerichtsschreiberin Schilling.
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Parteien
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Stadt Chur, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Stadtrat Chur,
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gegen
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Heer, Kommando Ausbildung, 3003 Bern,
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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, Bundeshaus, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Betriebsänderungen für die Verbandsausbildung der Mechanisierten Infanterie auf dem Waffenplatz Chur,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vom 18. April 2005.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Waffenplatz Chur soll künftig der Verbandsausbildung der Mechanisierten Infanterie dienen und im Jahr 2006 mit dem dafür nötigen elektronischen Steuerungs- und Auswertesystem ausgerüstet werden. In der Zwischenzeit erfolgt die Verbandsausbildung auf den vorhandenen Anlagen, was Änderungen des bisherigen Waffenplatzbetriebes erfordert. Für diese Betriebsänderungen ordnete das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die Durchführung eines ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens im Sinne von Art. 126b ff. des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10) an. Das entsprechende Gesuch des Kommando Ausbildung des Heeres wurde mitsamt den Unterlagen vom 4. Mai bis 3. Juni 2004 öffentlich aufgelegt. Gleichzeitig eröffnete die Genehmigungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Stellen.
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Während des Auflageverfahrens gingen keine Einsprachen ein. Die Stadt Chur liess sich mit Schreiben vom 9. Juni 2004 im Anhörungsverfahren vernehmen und stellte den Antrag, dass die Betriebsänderungen unter gewissen Bedingungen zu genehmigen seien.
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Mit Verfügung vom 18. April 2005 genehmigte das VBS die in der ersten Etappe vorzunehmenden betrieblichen Massnahmen zur Ermöglichung der Verbandsausbildung unter verschiedenen Auflagen. Gegen diese Plangenehmigung hat die Stadt Chur Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und um Aufhebung des angefochtenen Entscheides ersucht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ein Sachplanverfahren und eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssten.
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2.
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Gemäss den am 18. Juni 1999 in das Militärgesetz eingefügten Bestimmungen über das ordentliche Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen sind Plangenehmigungsgesuche während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (Art. 126d Abs. 2 MG). Während dieser Auflagefrist können die vom Vorhaben Betroffenen Einsprache erheben (Art. 126f Abs. 1 Satz 1 MG). Auch die betroffenen Gemeinden haben ihre Interessen mit Einsprache zu wahren (Art. 126f Abs. 3 MG). Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 126f Abs. 1 Satz 2 MG).
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Die Stadt Chur hat während der öffentlichen Auflage des Plangenehmigungsgesuchs keine Einsprache erhoben. Auch ihre im Anhörungsverfahren am 9. Juni 2004 eingereichte Stellungnahme kann nicht als Einsprache betrachtet werden, die sie zur nachträglichen Beschwerdeführung berechtigen würde: Das Anhörungsverfahren gemäss Art. 126d MG kann nicht zur Umgehung der prozessualen Vorschriften von Art. 126f MG und insbesondere nicht zur Verlängerung der gesetzlichen Einsprachefrist dienen, die nach der Rechtsprechung als Verwirkungsfrist gilt (vgl. BGE 116 Ib 141 E. 1, 111 Ib 280 E. 3a mit Hinweisen). Da die Stadt Chur demnach aufgrund von Art. 126f Abs. 1 Satz 2 MG vom weiteren Verfahren ausgeschlossen ist, kann auf ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden.
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3.
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Nach Art. 156 Abs. 2 OG und Art. 159 Abs. 2 OG sind weder Gerichtskosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Heer, Kommando Ausbildung, und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Juli 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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