BGer 1P.72/2005 | |||
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BGer 1P.72/2005 vom 21.07.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.72/2005 /ggs
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Urteil vom 21. Juli 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Nay, Eusebio,
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Gerichtsschreiberin Scherrer.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter J. Marti,
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gegen
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Richteramt Solothurn-Lebern, Strafabteilung, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Art. 9, 13 Abs. 1 und 30 Abs. 1 BV,
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Art. 6 Ziff. 1 und 8 Ziff. 1 u. 2 EMRK
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(Aktenherausgabe und -einsichtnahme),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
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des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer,
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vom 7. Dezember 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 6. September 2002 eröffnete der Untersuchungsrichter des Kantons Solothurn im Rahmen der schweizweiten Aktion "Genesis" gegen X.________ ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Pornographie und ordnete gleichzeitig eine Hausdurchsuchung sowie die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten an. Vier Tage später, am 10. September 2002, eröffnete der Untersuchungsrichter eine Voruntersuchung wegen Pornographie gegen den Beschuldigten. Im weiteren Verlauf des Verfahrens kündigte die Einwohnergemeinde Y.________ das Anstellungsverhältnis mit X.________, der bis zu diesem Zeitpunkt bei ihr als Lehrer tätig gewesen war (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2P.187/2003 vom 27. November 2003).
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B.
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Mit Schlussverfügung vom 14. April 2004 schloss der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung und beantragte dem Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern die Einstellung des Verfahrens. Er begründete seinen Antrag damit, dass das Herunterladen verbotener Pornographie gemäss herrschender Gerichtspraxis nicht als "Herstellen" im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB qualifiziert werde. Was den Verstoss gegen den neueren Straftatbestand in Art. 197 Ziff. 3bis StGB anbelange, könne dem Beschuldigten nicht schlüssig nachgewiesen werden, dass er die verbotenen Darstellungen nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung, mithin nach dem 1. April 2002, heruntergeladen habe. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern, G.________, stimmte dieser Argumentation zu und stellte das Verfahren mit Verfügung vom 19. Juli 2004 ein.
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C.
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X.________ reichte am 17. Juni 2004 gegen die Einwohnergemeinde Y.________ und am 19. Juni 2004 gegen den Kanton Solothurn Schadenersatzklage beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ein. Er begründet die Klagen damit, dass seine berufliche und wirtschaftliche Existenz durch die frühe Bekanntgabe und Bekanntmachung seiner Person und seines Namens in Verbindung mit dem Anfangsverdacht und durch die Aktenherausgabe aus der gegen ihn geführten Strafuntersuchung zerstört worden sei. Die Kriminalpolizei habe im Anschluss an eine Sitzung des Regierungsrates vom 19. September 2002 eine Kurzzusammenfassung des polizeilichen Einvernahmeprotokolls vom 12. September 2002 erstellt und diese dem Departement für Bildung und Kultur (DBK) zukommen lassen. Das DBK habe hierauf am 21. September 2002 die Einwohnergemeinde Y.________ und am 25. September 2002 die gesamte Lehrerschaft des Kantons Solothurn über den Verdacht gegen ihn orientiert. Die Einwohnergemeinde Y.________ habe dem DBK zudem eine Kopie des zusammengefassten Einvernahmeprotokolls zugestellt, woraufhin die Gemeinde am 22. September 2002 die Eltern der Kindergarten- und der Volksschüler informiert und den Namen von X.________ bekannt gegeben habe. Durch die Bekanntgabe seines Namens in der Öffentlichkeit und in der Presse sei er landesweit als "Kinderporno-Konsument" bzw. als "Porno-Lehrer" abgestempelt worden.
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D.
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Am 1. September 2004 stellte das Verwaltungsgericht im Rahmen der anhängig gemachten Schadenersatzprozesse beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Gesuch um Herausgabe der Akten zum eingestellten Strafverfahren. X.________ beantragte die Abweisung des Gesuchs, unter anderem, weil das Verwaltungsgericht kein berechtigtes Interesse nachgewiesen habe und eine Aktenherausgabe seinen schützenswerten Interessen zuwiderlaufe. Der Amtsgerichtspräsident verfügte am 7. Oktober 2004 die Herausgabe der Akten. Er erachtete "das berechtigte Interesse des Verwaltungsgerichts zur Einsichtnahme in die verlangten Strafakten" als "evident".
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Die hiegegen von X.________ eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn (Strafkammer) mit Urteil vom 7. Dezember 2004 ab. Es führte aus, es werde dem Verwaltungsgericht obliegen, zu ergründen, ob und in welchem Ausmass die Akten tatsächlich relevant seien, und den schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen.
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E.
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Mit Eingabe vom 31. Januar 2005 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen das genannte Urteil des Obergerichtes. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids wegen Verletzung von Art. 9, 13 Abs. 1 und 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 8 Ziff. 1 und 2 EMRK. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Das Obergericht des Kantons Solothurn schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht es gutzuheissen.
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Mit Verfügung vom 1. März 2005 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung dem Gesuch um aufschiebende Wirkung entsprochen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das angefochtene Urteil des Obergerichts stellt einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid dar, der das Verfahren nicht abschliesst. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der mit staatsrechtlicher Beschwerde nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 87 Abs. 2 OG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur, damit ein Zwischenentscheid gemäss Art. 87 Abs. 2 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Art, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Indessen muss die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügen (BGE 127 I 92 E. 1c S. 94; 126 I 97 E. 1b S. 100, 207 E. 2 S. 210).
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Die Einsichtnahme in die Akten des Strafverfahrens kann für den Betroffenen nicht wiedergutzumachende Nachteile zur Folge haben, wenn dadurch in den geschützten Intim- oder Privatbereich eingegriffen wird. Mit der Aktenedition träte der Eingriff ein, gegen den sich der Beschwerdeführer wehrt. Die Kenntnisnahme lässt sich auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid nicht mehr rückgängig machen. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich daher als zulässig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich - unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach - auf die Beschwerde einzutreten.
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1.2 Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur klar und detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG); auf nicht substantiierte Vorbringen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43).
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2.
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Der Beschwerdeführer sieht zunächst seinen Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt. Im Vorfeld des Schadenersatzprozesses vor Verwaltungsgericht hatte er ein Ablehnungsgesuch gegen zwei Verwaltungsrichter gestellt. Beim abweisenden Entscheid über das Begehren vom 16. November 2004 (VWKLA.2004.7) wirkte ein Oberrichter (als Verwaltungsrichter) mit, der anschliessend beim jetzt angefochtenen Urteil der Strafkammer über die Aktenedition an das Verwaltungsgericht ebenfalls zum Entscheidgremium gehörte. Der Beschwerdeführer wertet diesen Umstand als eine unstatthafte Vorbefassung beziehungsweise Befangenheit.
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2.1 Der Beschwerdeführer bringt einzig Rügen wegen Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor und macht nicht geltend, das Obergericht habe die kantonalen Regeln über den Ausstand von Richtern (§ 92 ff. des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977, GO/SO; BGS 125.12) unrichtig oder willkürlich angewendet. Die Beschwerde ist daher ausschliesslich im Lichte der verfassungsmässigen Bestimmungen über den Ausstand und die Ablehnung von Richtern zu beurteilen (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 2b S. 52).
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2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken (vgl. zum Ganzen BGE 114 Ia 50 E. 3b und 3c S. 53; 128 V 82 E. 2 S. 84; 126 I 68 E. 3 S. 73; 124 I 121 E. 2 und 3 S. 122, 255 E. 4a S. 261; 119 Ia 221 E. 5 S. 227, je mit Hinweisen).
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Voreingenommenheit wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Voreingenommenheit des Richters muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Angesichts der Bedeutung der Garantie des verfassungsmässigen Richters lässt sich eine restriktive Auslegung nicht rechtfertigen. Der Ausstand im Einzelfall steht indessen in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter und muss daher die Ausnahme bleiben, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters nicht von dieser Seite her ausgehöhlt werden.
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2.3 Im vorliegenden Fall hat ein Oberrichter - als Mitglied des Verwaltungsgerichts - zunächst über ein Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegenüber zwei Kollegen in den Schadenersatzprozessen befunden (Verfügung 16. November 2004). Zwar stand das hernach, unter Mitwirkung des nämlichen Richters gefällte Urteil der Strafkammer über die Aktenherausgabe an das Verwaltungsgericht ebenfalls im Zusammenhang mit den Schadenersatzprozessen, es betraf jedoch gänzlich andere Rechtsfragen als der Entscheid über das Ablehnungsbegehren. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Ziff. IV 1 lit. b S. 10 der staatsrechtlichen Beschwerde) ging es beim Ablehnungsverfahren einzig um die Frage, ob gegen die für die Schadenersatzprozesse zuständigen Verwaltungsrichter ein Ablehnungsgrund bestehe. Die Edition der Strafakten war nicht Prozessthema. Erst im Verfahren vor der Strafkammer war über die Herausgabe der Strafakten zu entscheiden. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, vermag keinen Anschein von Befangenheit des betreffenden Richters darzutun.
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3.
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Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, mit der bewilligten Aktenherausgabe gegen Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK verstossen zu haben. Er bestreitet die Berechtigung des Verwaltungsgerichts zur Einsichtnahme. Die Berufung auf die Offizialmaxime sei insofern fragwürdig, als Ansprüche aus Staatshaftung zivilrechtlicher Natur im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK seien. Weiter macht er eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch das Obergericht geltend.
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3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privatlebens. Einschränkungen des durch Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisteten Grundrechts müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und den Kerngehalt der Verfassungsgarantie wahren (Art. 36 BV). Auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in die Privatsphäre nur zulässig, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. im Hinblick auf das öffentliche Interesse notwendig ist.
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3.2 Im Wesentlichen kann dazu auf die dem Beschwerdeführer bekannten Urteile 1P.512/2003 vom 13. Oktober 2003 (E. 4) und 2P.187/2003 vom 27. November 2003 (E. 5) verwiesen werden. Die Rügen, welche der Beschwerdeführer im nun anhängigen Verfahren gegen die Aktenedition vorbringt, sind unbegründet. § 30 Abs. 2 der kantonalen Strafprozessordnung vom 7. Juni 1970 (StPO/SO; BGS 321.1) sieht vor, dass Verwaltungsbehörden nur Einsicht in die Akten und Auskunft über ein Strafverfahren erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und die Bekanntgabe nicht schützenswerten Interessen von Privaten oder dem Zweck der Strafrechtspflege zuwiderläuft. Das Interesse des Verwaltungsgerichts an der Einsicht in die massgeblichen Strafakten ist, wie der Amtsgerichtspräsident in seiner Verfügung vom 7. Oktober 2004 zu Recht festgestellt hat, evident: Nur mit Kenntnis des relevanten Sachverhaltes kann das Gericht beurteilen, ob die Schadenersatzklagen des Beschwerdeführers begründet sind. Die vom Beschwerdeführer bemängelte frühe Bekanntgabe und Bekanntmachung seiner Person erfolgte im Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren. Soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht vorwirft, es habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem es die Begründung für die Schadenersatzforderungen falsch wiedergegeben habe, ist seine Rüge ebenfalls unbegründet: Massgeblich ist, dass der Beschwerdeführer einen Prozess eingeleitet hat, weil sein Name in Zusammenhang mit dem Strafverfahren bekannt wurde, weshalb das Verwaltungsgericht Kenntnis vom Gegenstand dieses Verfahrens haben muss, um die Forderungen des Beschwerdeführers auf ihre Berechtigung hin prüfen zu können.
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3.3 § 30 Abs. 2 StPO/SO stellt somit eine genügende gesetzliche Grundlage dar, um den Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Die Aktenherausgabe ist verhältnismässig und wahrt den Kerngehalt der Verfassungsgarantie. Wie das Obergericht festgehalten hat, wird das Verwaltungsgericht den schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen haben.
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4.
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Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da seine Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 Abs. 1 OG). Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Richteramt Solothurn-Lebern, Strafabteilung, und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Juli 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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