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Informationen zum Dokument  BGer 6S.223/2005  Materielle Begründung
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BGer 6S.223/2005 vom 21.07.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6S.223/2005 /gnd
 
Urteil vom 21. Juli 2005
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Kolly, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Weissenberger.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf UR.
 
Gegenstand
 
Verletzung von Verkehrsregeln,
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 16. März 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ fuhr am 20. Februar 2001, um 16.49 h, mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A2 in Richtung Süden. Es herrschte reger Verkehr. Die nach dem Ende des Naxbergtunnels durchgeführte Geschwindigkeitskontrolle ergab eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h (nach Abzug der Messtoleranz).
 
B.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri sprach X.________ mit Strafbefehl vom 30. Juli 2001 der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 900.--. X.________ erhob dagegen Einsprache, womit die gerichtliche Beurteilung im ordentlichen Verfahren erfolgte.
 
Mit Urteil vom 22. Januar 2002 sprach das Landgericht Uri X.________ der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 1'500.--.
 
Auf Berufung sowohl des Verurteilten als auch der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri hin verurteilte das Obergericht des Kantons Uri X.________ am 30. Juni 2003 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 25'000.--, bedingt löschbar nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr.
 
X.________ erhob dagegen staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 28. Juni 2004 trat das Bundesgericht auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein, hiess mit gleichem Urteil jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafzumessungspunkt gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
 
Am 16. März 2005 sprach das Obergericht des Kantons Uri X.________ erneut der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 15'000.--, bedingt löschbar nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr.
 
C.
 
X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 16. März 2005 im Strafpunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn lediglich mit einer Busse von höchstens Fr. 2'500.-- zu bestrafen.
 
Das Obergericht des Kantons Uri hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, es sei aus der Begründung des angefochtenen Entscheides nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz die Bussenhöhe festgesetzt habe. Die Vorinstanz habe bei der Festsetzung der Busse ihr Ermessen überschritten und damit Bundesrecht verletzt. Aus güterrechtlichen Gründen hätte sie nur die Hälfte des Einkommens berücksichtigen dürfen. Das Vermögen schliesslich sei für die Strafhöhe unbeachtlich.
 
1.1
 
1.1.1 Gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Strafrahmen bewegt sich somit zwischen einem Franken und 40'000 Franken Busse sowie drei Tagen und drei Jahren Gefängnis (Art. 36 und Art. 48 StGB sowie Art. 102 Ziff. 1 SVG).
 
1.1.2 Nach Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen.
 
Ist im Gesetz wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse angedroht, so kann der Richter in jedem Fall beide Strafen miteinander verbinden (Art. 50 Ziff. 2 StGB). Er kann überdies statt auf Gefängnis auf Haft erkennen (Art. 39 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Das Gesetz bestimmt zwar nicht ausdrücklich, auf welche Art und Weise die Wahl der angemessenen Strafart zu erfolgen hat. Es gelten hierfür aber dieselben Kriterien, die Art. 63 StGB für die Strafzumessung aufstellt. Dabei spielen auch Gesichtspunkte der Zweckmässigkeit einer bestimmten Form der Sanktion eine wichtige Rolle. Die Bestimmung des Strafmasses und die Wahl der Strafart lassen sich im Übrigen nicht ohne weiteres trennen, sondern beeinflussen sich gegenseitig. Für die Wahl der Strafart steht dem Richter ein gleich grosser Spielraum des Ermessens zu wie für die Strafzumessung (BGE 120 IV 67 E. 2b).
 
Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schreibt dem Richter vor, den Betrag einer Busse je nach den Verhältnissen des Täters so zu bestimmen, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind nach Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit. Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzumessungsregel des Art. 63 StGB abgewichen, sondern diese im Hinblick auf die Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Es soll vermieden werden, dass die Busse den wirtschaftlich Schwachen härter trifft als den wirtschaftlich Starken. Auch bei der Bemessung der Busse ist also zunächst das Verschulden des Täters zu ermitteln und sodann, in einem weiteren Schritt, deren Höhe anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldigen sowie der weiteren in Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB genannten Umstände festzusetzen. Im Gegensatz etwa zu Ordnungsbussen, die gemäss Art. 1 Ordnungsbussengesetz (OBG) vom 24. Juni 1970 (SR 741.03) ohne Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Täters ausgesprochen werden, muss der Richter nach Art. 48 StGB neben dem Verschulden unter anderem auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse abstellen.
 
Im Rahmen dieser Grundsätze entscheidet der Richter nach seinem Ermessen. Der Kassationshof greift in dieses nur ein, wenn der kantonale Richter den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er nicht von den rechtlich massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn er wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1 mit Hinweisen).
 
1.2 Die Vorinstanz wertet das Verschulden des Beschwerdeführers im Rahmen der groben Verletzung von Verkehrsregeln wie schon in seinem ersten Urteil als mittelschwer. Das Bundesgericht hat diese Beurteilung im ersten Verfahren geschützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2004, E. 5.2), was für die Vorinstanz im Rahmen der neuen Beurteilung der Bussenhöhe verbindlich war. Straferhöhend berücksichtigt die Vorinstanz die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers, was dieser bereits im ersten Verfahren vor Bundesgericht nicht beanstandet hat. Demgegenüber gewichtet die Vorinstanz strafmindernd den bis zum beurteilten Vorfall ungetrübten persönlichen und automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil, S. 9).
 
Für die konkrete Bemessung der Busse stützt sich die Vorinstanz auf die aktuellste Steuererklärung für das Jahr 2003 ab und stellt für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 415'000.-- (bzw. ein monatliches Nettoinkommen von rund Fr. 34'600.--) erzielte und über ein steuerbares Vermögen von knapp 47,4 Mio. Franken verfügt. Darin sind die Einkünfte der Ehefrau aus ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit und die ihr aus Sozial- und anderen Versicherungen anfallenden Einkünfte nicht eingerechnet (angefochtenes Urteil, S. 10).
 
Ausgehend vom Verschulden, Einkommen und Vermögen, von der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers sowie von den Richtlinien der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 13. November 2002, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung der Bussenhöhe bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 35-39 km/h auf Autobahnen 15% des monatlichen Nettoeinkommens sei (im Sinne einer Einsatzstrafe), erachtet die Vorinstanz eine Busse von Fr. 15'000.-- als angemessen. Damit sei auch das ungewöhnlich hohe Vermögen des Beschwerdeführers berücksichtigt (angefochtenes Urteil, S. 11).
 
1.3
 
1.3.1 Es ist einzuräumen, dass die Begründung der Bussenbemessung im angefochtenen Urteil gerade auch angesichts der ungewöhnlich hohen Busse denkbar knapp ausgefallen ist (vgl. BGE 121 IV 49 E. 2a/aa). Das Bundesgericht heisst eine Nichtigkeitsbeschwerde aber nicht allein zwecks Verbesserung oder Vervollständigung der Begründung der Strafzumessung gut, wenn die ausgesprochene Strafe im Ergebnis vor Bundesrecht standhält (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105 mit Hinweisen).
 
1.3.2 Die Vorinstanz hat 15% des massgeblichen monatlichen Nettoeinkommens als Ausgangsgrösse zu Grunde gelegt, wie dies die internen Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri bei einer groben Verkehrsregelverletzung wegen Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit im hier zu beurteilenden Ausmass vorsieht. Gegen die Bemessung der Strafe nach Straftaxen ist nach der Rechtsprechung dann nichts einzuwenden, wenn sie nicht starr und schematisch angewendet werden, ihnen mithin lediglich Richtlinienfunktion zukommt und sie dem Richter als Orientierungshilfe dienen, ohne ihn zu binden oder zu hindern, eine seiner Überzeugung entsprechende schuldangemessene Strafe auszusprechen. Eine schematische Anwendung eines abstrakten Einsatzstrafenkatalogs würde dagegen Bundesrecht verletzen. Insofern kann eine an Richtlinien orientierte Betrachtungsweise unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung Bedeutung erlangen. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die von der Vorinstanz zitierten Richtlinien von der Staatsanwaltschaft für ihre Strafanträge erarbeitet wurden und somit eine Parteiauffassung darstellen, womit sie für die Gerichte schon aus diesem Grund nicht verbindlich sein können. Die Vorinstanz hat aber der Richtlinie der Staatsanwaltschaft lediglich die Funktion einer Orientierungshilfe zukommen lassen und bei der Festsetzung der Busse auch den Schweregrad des Verschuldens, die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers und dessen guten Leumund sowie dessen hohes Vermögen berücksichtigt. Sie hat ihr Ermessen damit pflichtgemäss ausgeübt und dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung bei Taten, die zumeist wenig individuelle Merkmale aufweisen, Rechnung getragen.
 
Nachfolgend ist nur zu prüfen, ob die ausgesprochene Busse - jedenfalls im Ergebnis - nachvollziehbar und dem Verschulden angemessen ist.
 
1.3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz sein ganzes Nettoeinkommen zu Grunde legen und den Umstand ausser Acht lassen, dass er in ungetrennter Ehe unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung lebt. Weder die ehelichen Beistandspflichten noch die güterrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften der über ein eigenes Einkommen verfügenden Ehegattin waren zu berücksichtigen, da sie die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nicht berührten.
 
1.3.4 Nach Art. 48 Ziff. 2 StGB bestimmt der Richter den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters, wozu das Gesetz in Absatz 2 der genannten Norm ausdrücklich auch das Vermögen zählt. Das Bundesgericht ist an den klaren Gesetzeswortlaut gebunden, welcher das Vermögen als einen Zumessungsfaktor unter anderen nennt. Daran vermag die Kritik in der Doktrin (vgl. nur Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 5 N 16; Barbara Amsler/Jürg Sollberger, Basler Kommentar zum StGB, Bd. I, Basel usw. 2003, Art. 48 N 11) nichts zu ändern. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird nicht nur durch das Einkommen, sondern auch durch das Vermögen bestimmt (vgl. BGE 101 IV 16). Die Vorinstanz war deshalb verpflichtet, die Busse gestützt auf das grosse Vermögen des Beschwerdeführers zu erhöhen.
 
1.3.5 Legt man die Begründung der Vorinstanz zu Grunde, ergeben 15% eines monatlichen Nettoeinkommens von Fr. 34'600.-- rund Fr. 5'200.--, ein Strafmass, das die Vorinstanz bei einem mittelschweren Verschulden wegen der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers selbst unter Berücksichtigung des guten Leumundes erhöhen durfte.
 
1.3.6 Eine Busse im Bereich von Fr. 6'000.--, wie sie die Vorinstanz wohl ohne das Vermögen in Betracht gezogen hätte, würde dem Umstand aber zu wenig Rechnung tragen, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch das aussergewöhnlich grosse (steuerbare) Vermögen von mehr als 47 Mio. Franken ganz erheblich erweitert wird, und ihn deshalb gegenüber wirtschaftlich schwächeren Tätern ohne sachlichen Grund besser stellen (vgl. etwa das Urteil 6S.477/2004 vom 1. März 2005, in dem das Bundesgericht eine Strafe von 10 Tagen Gefängnis und Fr. 3'000.-- Busse wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h gegen einen - allerdings rückfälligen - Täter, der monatlich zwischen Fr. 3'500.-- und Fr. 4'500.-- verdiente, mit Bundesrecht vereinbar erachtete). Damit die Busse den Beschwerdeführer ähnlich hart traf wie andere, finanziell weniger leistungsfähige Täter, war die straferhöhende Berücksichtung des Vermögens zwingend. Die Erhöhung der Busse unter diesem Gesichtspunkt beläuft sich auf einen Vermögensanteil im tiefen Promillebereich. Das ist für sich genommen nicht unverhältnismässig.
 
Eine Busse von Fr. 15'000.-- ist insbesondere mit Blick auf die gesetzliche Strafandrohung - Gefängnis oder Busse -, das Höchstmass der Busse von Fr. 40'000.-- sowie das hohe Einkommen und sehr hohe Vermögen nicht unhaltbar hart. Die Busse erscheint auch im Verhältnis zum Verschulden und zur fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers nicht als unangemessen. Sie bewegt sich innerhalb des der Vorinstanz zustehenden weiten Ermessensspielraums und verletzt jedenfalls im Ergebnis Bundesrecht nicht.
 
2.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Juli 2005
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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