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Informationen zum Dokument  BGer K 141/2004  Materielle Begründung
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BGer K 141/2004 vom 26.07.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
K 141/04
 
Urteil vom 26. Juli 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Schüpfer
 
Parteien
 
B.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Galenos Kranken- und Unfallversicherung, Militärstrasse 36, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
 
(Entscheid vom 22. September 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 4. März 2004 hielt die Galenos Kranken- und Unfallversicherung (nachfolgend: Galenos) fest, dass B.________ den geforderten Betrag von Fr. 2936.85 (für Prämien Januar bis Juni 2003 Fr. 2830.20, Fr. 45.- Mahnspesen, Fr. 70.- Kosten nebst 5 % Zins vom 1. Juni bis 7. November 2003) schulde und beseitigte den in der Betreibung Nr. 03/47428 erhobenen Rechtsvorschlag. Auf Einsprache hin stellte die Krankenversicherung mit Entscheid vom 29. April 2004 fest, dass B.________ den Betrag von Fr. 2950.- schulde und bestätigte in diesem Umfang die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der erwähnten Betreibung.
 
Mit Verfügung vom 30. April 2004 beseitigte die Galenos den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 04/20647 über eine Forderung von Fr. 3364.65 (Fr. 2830.20 für Prämien Juli bis Dezember 2003, Fr. 283.- für diverse Kostenbeteiligungen, Fr. 45.- Mahnspesen, Fr. 70.- Betreibungskosten nebst Zins zu 5 % bis 30. April 2004). Die Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2004 bestätigt.
 
B.
 
Der Präsident des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt hiess die gegen beide Einspracheentscheide erhobenen Beschwerden teilweise gut und erklärte die Rechtsvorschläge von B.________ in der Betreibung Nr. 03/47428 im Umfang von Fr. 2945.- und in der Betreibung Nr. 04/20647 in dem von Fr. 3315.20 für beseitigt (Entscheid vom 22. September 2004).
 
C.
 
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des kantonalen Entscheides. Begründungsweise macht er geltend, er habe Arztrechnungen in der Höhe von Fr. 5091.90, welche von der Galenos übernommen werden müssten. Er macht Verrechnung geltend.
 
Die Galenos und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt (BGE 108 V 247 Erw. 1 mit Hinweisen), hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
2.
 
2.1 Sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht kann auf den kantonalen Gerichtsentscheid vom 22. September 2004 verwiesen werden, wo mit zutreffender Begründung dargelegt wird, dass die Einspracheentscheide der Galenos vom 29. April 2004 im Umfang von Fr. 2945.- und vom 11. Juni 2004 über den Betrag von Fr. 3315.20 zu Recht bestehen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einem andern Ergebnis führen könnte. Insbesondere wird auch nicht vorgebracht, die Forderungen, für welche Rechtsöffnung erteilt worden ist, würden nicht den Tatsachen entsprechen, sodass diese nicht mehr überprüft werden (vgl. Erwägung 1 hievor). Auch hinsichtlich der geltend gemachten Verrechnung mit eigenen Forderungen wird auf die richtigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. Urteil L. vom 22. Juli 2005, K 114/03).
 
2.2 Was schliesslich die vom Beschwerdeführer angeführten offenen Arztrechnungen betrifft, kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden, da die zuständige Behörde hiezu nicht in Form einer Verfügung Stellung genommen hat, weshalb es insoweit an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
 
3.
 
Streitgegenstand bildet nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (vgl. Erw. 1 hievor), weshalb der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 134 OG e contrario).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 26. Juli 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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