BGer 5P.54/2005 | |||
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BGer 5P.54/2005 vom 27.07.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.54/2005 /bnm
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Urteil vom 27. Juli 2005
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Daniel Levy,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Advokat Alois J. Zimmermann,
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Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
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Betreibungsamt Arlesheim, 4144 Arlesheim.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Einkommenspfändung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, vom 14. Dezember 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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In dem von der ehemaligen Ehefrau zur Eintreibung unterhalts- und güterrechtlicher Ansprüche angestrengten Betreibungsverfahren gegen X.________ (nachfolgend: Schuldner oder Beschwerdeführer) forderte das Betreibungsamt Arlesheim mit Schreiben vom 23. August 2004 den Schuldner zur Einreichung fehlender Belege auf, widrigenfalls die Pfändungsquote vollumfänglich an die Gläubigerin ausbezahlt werde.
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B.
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Mit Schreiben vom 7. September 2004 gelangte der Schuldner an die Aufsichtsbehörde mit dem Antrag, es sei das Betreibungsamt Arlesheim anzuweisen, bis zum Abschluss des hängigen Verfahrens keine Auszahlungen an den ursprünglichen Rechtsvertreter der Gläubigerin vorzunehmen: Seine geschiedene Ehefrau lebe von der Sozialfürsorge, weshalb sie gar kein Interesse haben dürfte, Gelder aus dem hängigen Pfändungsverfahren zu beziehen, ansonsten sie die ausgerichteten Sozialleistungen zurückzuerstatten hätte. Darüber hinaus dürften sich die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehefrau dermassen einschneidend verändert haben, dass die Unterhaltsbeiträge sowieso neu berechnet werden müssten. Die Gläubigerin widersetzte sich der Beschwerde, während das Betreibungsamt sich nicht vernehmen liess.
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C.
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Mit Entscheid vom 14. Dezember 2004 hat die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft festgestellt, dass im Schreiben vom 23. August 2004 des Betreibungsamtes gar keine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG zu erblicken sei, sondern lediglich eine Verlautbarung, mit welcher dem Schuldner der weitere Ablauf des Verfahrens erläutert werden wollte. Die übrigen Rügen des Schuldners würden sodann keinen direkten Bezug zum konkreten Vollstreckungsverfahren nehmen. Folglich ist die Aufsichtsbehörde mangels anfechtbarer Verfügung auf die Beschwerde gar nicht eingetreten.
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D.
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Mit Eingabe vom 7. Februar 2005 hat der Schuldner beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht und beantragt, der Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 14. Dezember 2004 sei aufzuheben. Sodann hat er das Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt.
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Dem Antrag des Schuldners, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen ist trotz der Einwendungen der Gläubigerin mit Verfügung vom 28. Februar 2005 stattgegeben worden. Auf eine Stellungnahme dazu hatte die kantonale Aufsichtsbehörde verzichtet. Zur Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht prüft die Rechtsmittelvoraussetzungen frei und von Amtes wegen, ohne an die Auffassungen der Parteien gebunden zu sein (BGE 130 III 76 E. 3.2.2 S. 81 f.; 129 II 453 E. 2 S. 456, mit Hinweisen).
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2.
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Im Bereich der Verfassungsbeschwerde gilt der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung nicht (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76). Das Bundesgericht prüft nur gestützt auf (im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, ob ein kantonaler Entscheid verfassungswidrig ist (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen). Auf appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, wird nicht eingetreten (BGE 128 I 295 E. 7a S. 312; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).
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Wird der kantonalen Instanz Willkür vorgeworfen, ist aufzuzeigen, inwiefern deren Entscheid offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 8 E. 2.1 S. 9, und 49 E. 4 S. 58, mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift im Übrigen nur ein, wenn nicht bloss die Begründung des Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 128 I 81 E. 2 S. 86, und 177 E. 2.1 S. 182, mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer rügt nicht, die Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht angenommen, dass das Schreiben des Betreibungsamtes Arlesheim vom 23. August 2004 weder eine Betreibungshandlung noch eine Verfügung darstellte: Er anerkennt im Gegenteil ausdrücklich, dass vorliegend ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG fehlt. Er rügt vielmehr, dass die Aufsichtsbehörde willkürlich angenommen habe, er hätte eine betreibungsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG und nicht, wie er es gemeint hatte, eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht; und zur Behandlung Letzterer wäre die Beschwerdegegnerin nicht als Beschwerde-, hingegen als Aufsichtsinstanz wohl zuständig gewesen.
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Folglich ist vorliegend nicht auf Willkür zu prüfen, ob das fragliche Schreiben des Betreibungsamtes Arlesheim vom 23. August 2004 nicht doch eine beschwerdefähige Verfügung darstellte.
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3.2 Die Aufsichtsbehörde erfüllt eine doppelte Funktion, einerseits als Beschwerde- (Art. 17 ff. SchKG) und andererseits als Aufsichtsinstanz (Art. 13 ff. SchKG). Erteilt sie in Anwendung von Art. 13 SchKG allgemeine Weisungen, können diese nicht weitergezogen werden (Art. 19 SchKG). Anders verhält es sich jedoch, wenn die Aufsichtsbehörde kraft ihres Aufsichtsrechtes (Art. 13 SchKG) in ein hängiges Vollstreckungsverfahren eingreift (BGE 86 III 124 E. 1 S. 127; 127 III 470, nicht publizierte E. 2b).
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Geboten ist dies, wenn die beanstandete Amtshandlung gegen zwingendes Recht verstösst und deshalb nichtig (Amonn/Walther, Grundriss des Betreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. Bern 2003, § 6 Rz. 34) bzw. deren Fehlerhaftigkeit von den Aufsichtsbehörden jederzeit zu berücksichtigen ist (Emmel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, N. 9 zu Art. 13). Wie Fritzsche/Walder hervorheben, erwähnt das Gesetz solche Nichtigkeit nicht ausdrücklich (Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1984, Bd. I, § 8 Rz. 28). Demnach können Amtshandlungen beanstandet werden, die gar keine Verfügungen sind und daher gar nicht beschwerdefähig wären (Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband, N. 13 zu Art. 13), aber auch an sich beschwerdefähige Verfügungen, gegen welche wegen Nichteinhaltung der Frist oder sonstiger Formmängel keine Beschwerde mehr geführt werden kann (vgl. Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Lausanne 1999, Rz. 81 zu Art. 17 SchKG).
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Die Aufsichtstätigkeit gemäss Art. 13 SchKG - im Gegensatz zur Funktion als Beschwerdeinstanz - erfolgt von Amtes wegen. Deshalb ist es grundsätzlich irrelevant, auf welche Weise die Aufsichtsbehörde von der fraglichen Amtshandlung Kenntnis erhält: Sie muss nicht unbedingt mit einer Beschwerde oder einem Rekurs befasst sein, bzw. kann die fehlerhafte Amtshandlung auch ausserhalb der mit einem solchen Rechtsmittel gestellten Anträge liegen (BGE 86 III 124 E. 1 S. 127). In solchen Fällen kommt deshalb einer "Beschwerde" nur die Funktion einer jederzeit zulässigen Aufsichtsanzeige zu (BGE 117 III 39 E. 1 S. 40; Amonn/Walther, a.a.O., § 6 Rz. 35).
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Wird aber bloss eine Aufsichtsanzeige erstattet, dann gilt es prozessual zu beachten, dass die Verfahrensgarantien des Beschwerdeverfahrens nicht zum Tragen kommen. Insbesondere muss hervorgehoben werden, dass der Anzeigeerstatter dann keine Parteirechte hat, namentlich kein Recht auf einen Entscheid: Weil die Anzeige keinen Zulässigkeitsbedingungen unterstellt ist, kann die Aufsichtsbehörde frei entscheiden, ob sie überhaupt darauf eintreten will, bzw. welche Folgen der Anzeige zu geben sind (BGE 117 III 39 E. 2 S. 41 in fine; 112 III 1 E. 1d S. 4 in fine; Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 6. Juni 2005, E. 2.2 [7B.62/2005]; Gilliéron, a.a.O., Rz. 80 zu Art. 17 SchKG; Staehelin, a.a.O.). Anders verhält es sich nach einem Teil der Lehre nur, wenn die Aufsichtsbehörde tatsächlich in ein hängiges Vollstreckungsverfahren eingreift (Emmel, a.a.O.; Gilliéron, a.a.O.); dies erklärt sich daraus, dass das Ergebnis ihres Eingreifens alsdann ausnahmsweise weitergezogen werden kann, was seitens der Betroffenen hinreichende Kenntnis voraussetzt.
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4.
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Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die Aufsichtsbehörde in willkürliche Rechtsanwendung verfallen sei, indem sie seine Eingabe vom 7. September 2004 als Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG betrachtet hat.
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Zur Begründung wird angeführt, der Vergleich seiner beiden Eingaben vom 14. Februar 2002 bzw. 7. September 2004 an die kantonale Aufsichtsbehörde hätte aufgezeigt, dass es sich bei Letzterer nicht um eine betreibungsrechtliche Beschwerde gehandelt habe, sei sie doch in Briefform verfasst worden und die Verwaltungstätigkeit des Betreibungsamtes beanstandet worden. Darin wird jedoch nicht die Amtstätigkeit an sich kritisiert, sondern es wird ausführlich dargelegt, warum die gepfändete Lohnquote nicht an den Gläubiger ausbezahlt werden dürfe. Es ging somit um den Pfändungsvollzug. Inwiefern die Aufsichtsbehörde in Willkür verfallen sein soll, weil sie gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers von einer Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG und nicht von einer Aufsichtsanzeige nach Art. 13 SchKG ausging, wird nicht hinreichend begründet (E. 2 hiervor).
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Auf diese Rüge kann deshalb nicht eingetreten werden.
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5.
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Sodann rügt der Beschwerdeführer eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV, welche er darin erblickt, dass die Aufsichtsbehörde ihm das Verfahren der verwaltungsinternen Rechtspflege verwehrt habe, indem sie seine Eingabe vom 7. September 2004 nicht als Aufsichtsbeschwerde, sondern als betreibungsrechtliche Beschwerde behandelt habe. Weil im vorliegenden Verfahren keine Verfügung erlassen worden sei, habe ihm nämlich nur das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde offen gestanden.
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5.1 Was der Beschwerdeführer mit dem "Verfahren der verwaltungsinternen Rechtspflege" genau meint, ist unklar. Der Beschwerdeführer, der ausdrücklich davon ausgegangen war, dass das Schreiben vom 23. August 2004 keine beschwerdefähige Verfügung darstellte und folglich dagegen gar keine Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG erheben wollte, hat nur die Stellung eines gewöhnlichen Anzeigeerstatters und nicht jene einer Partei (E. 3.2 vorne). Aus dem französischen Text von Art. 29 Abs. 1 BV ("[...] à ce que sa cause soit traitée [...]") wird indessen ersichtlich, dass nur der am Verfahren unmittelbar Beteiligte diese Norm - als Partei - anrufen kann (siehe auch Mahon, in: Aubert/Mahon [Hrsg.], Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, Zürich 2003, N. 3 zu Art. 29 BV). Von einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV kann somit keine Rede sein.
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5.2 Weiter scheint der Beschwerdeführer, immer noch im Zusammenhang mit der Rüge der formellen Rechtsverweigerung, geltend machen zu wollen, es sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als die Tätigkeit des Betreibungsamtes Arlesheim mittels Aufsichtsanzeige zu beanstanden, nachdem eben keine Verfügung erlassen worden war.
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Das ist unzutreffend. Will man als Partei in einem Zwangsvollstreckungsverfahren geltend machen, das Amt (bzw. die ihm übergeordnete Aufsichtsbehörde) hätte zu einer bestimmten Streitfrage eine Verfügung erlassen müssen, steht die betreibungsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG offen. Ob nun Abs. 2 oder Abs. 3 dieser Bestimmung zur Anwendung gelangt, hängt in erster Linie davon ab, ob die Verweigerung, eine bestimmte Massnahme zu treffen, durch das Amt begründet wurde oder nicht (BGE 97 III 28 E. 3a S. 31 f., mit Hinweis auf die ungefestigte Rechtsprechung; dazu siehe auch Gilliéron, a.a.O., Rz. 246-250 zu Art. 17 SchKG; Cometta, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 25 und 34 zu Art. 17 SchKG). Gerade dies hat aber der Beschwerdeführer eben nicht getan, sondern vielmehr immer darauf hingewiesen, dass seine Eingabe als Aufsichtsanzeige hätte verstanden werden müssen.
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Mithin stellt das Vorgehen der Aufsichtsbehörde keine Rechtsverweigerung dar, sondern steht vielmehr die Rüge des Beschwerdeführers in krassem Widerspruch zu seinem von allem Anfang an eingenommenen Standpunkt und zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
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5.3 In diesem Punkt muss also die Beschwerde abgewiesen werden, und es kann offen gelassen werden, ob sie den Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt genügt (E. 2 vorne).
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6.
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Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Betreibungsamt habe in seinem Schreiben vom 23. August 2004 angedroht, die Pfändungsquote an den Gläubiger auszubezahlen, wodurch er unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen worden sei. Er hätte deshalb angehört werden müssen und seine Eingabe vom 7. September 2004 hätte zumindest als Aufsichtsbeschwerde entgegen genommen werden müssen.
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Die Rüge der Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör entbehrt jedoch jeglicher Grundlage: Der Anzeigeerstatter - gleichgültig ob Partei oder unbeteiligter Dritter (Gilliéron, a.a.O., Rz. 81 zu Art. 17 SchKG) - hat keine Parteirechte, und demnach gar keinen Anspruch auf rechtliches Gehör, jedenfalls solange die Aufsichtsbehörde nicht in das hängige Zwangsvollstreckungsverfahren eingreift, was vorliegend eben nicht geschehen ist (E. 3.2 vorne).
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7.
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Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und muss abgewiesen werden, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigung hat er hingegen keine zu leisten: Die Gläubigerin unterlag einerseits mit ihrem Antrag auf Verweigerung der Suspensivwirkung, und in der Sache wurde sie nicht zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert, womit ihr im Verfahren vor Bundesgericht keine Kosten erwachsen sind (Art. 159 Abs. 1 SchKG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, sowie dem Betreibungsamt Arlesheim schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Juli 2005
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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