BGer I 276/2004 | |||
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BGer I 276/2004 vom 28.07.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 276/04
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Urteil vom 28. Juli 2005
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Schüpfer
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Parteien
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L.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 8. April 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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L.________, geboren 1953, kam im Jahre 1977 als Saisonnier in die Schweiz und arbeitete hier als Bauarbeiter. Nachdem er sich am 5. Mai 1988 einer Laminektomie unterziehen musste, meldete er sich am 17. Januar 1989 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Kommission des Kantons St. Gallen (heute: Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen [SVA], IV-Stelle) holte in Abklärung der medizinischen Entscheidungsgrundlagen unter anderem Arztberichte ein und liess den Versicherten beim Zentrum X.________ polydisziplinär untersuchen. Zusammenfassend stellten die Ärzte am 15. September 1989 die Diagnosen eines Lumbovertebralsyndroms bei Status nach Diskushernienoperation L4/L5 links und Spondylolyse L5 ohne Spondylolisthesis und einer abnormen seelischen Verarbeitung eines Eingriffs am Achsenskelett. Diese Diagnosen hätten Krankheitswert und einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es spielten viele invaliditätsfremde Momente eine grosse Rolle, man könnte am ehesten von einer psychosozialen Krankheit sprechen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit attestierten die Gutachter eine 50%ige Einschränkung als Bauarbeiter, wobei sie einen ganztägigen Einsatz mit entsprechender Rückenschonung propagierten. Eine rückenangepasste Arbeit sei "vollschichtig zumutbar". Die Berufsberater der Invalidenversicherung erachteten L.________ als nicht vermittelbar und schlugen vor, ihm eine Rente auszurichten (Bericht vom 4. Dezember 1989). Mit Verfügung vom 7. Juni 1990 wurde dem Versicherten ab März 1989 eine halbe Rente nebst Zusatzrenten für die Ehefrau und vier Kinder basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde wieder zurückgezogen.
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Die Ausrichtung der halben Invalidenrente wurde in der Folge wiederholt revisionsweise überprüft und bestätigt. Am 8. Mai 2000 ersuchte L.________ seinerseits um eine Revision und die Ausrichtung einer ganzen Rente. Neben Berichten des behandelnden Hausarztes holte die Verwaltung bei der Institution Y.________ ein Gutachten vom 26. September 2001 ein. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2002 erläuterte die SVA dem Versicherten, dass sich sein Gesundheitszustand in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert habe. Es sei ihm aus medizinischer Sicht eine körperlich leichte, angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar, wobei er Fr. 29'274.- verdienen könnte und eine Erwerbseinbusse von 50% hinnehmen müsste. Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde zurückgezogen, nachdem die IV-Stelle in jenem Verfahren beantragt hatte, es sei festzustellen, dass L.________ keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe.
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Die SVA des Kantons St. Gallen zog in der Folge mit Verwaltungsakt vom 28. Februar 2003 ihre ursprüngliche Verfügung vom 7. Juni 1990 in Wiedererwägung und stellte fest, es habe nie ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestanden, sodass die Rentenzahlung per Ende des folgenden Monats eingestellt werde, und entzog einer allfälligen hiegegen gerichteten Einsprache die aufschiebende Wirkung. Auf Einsprache hin hielt sie am Verfügten fest und entzog auch einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Einspracheentscheid vom 31. März 2003).
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B.
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Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies mit Entscheid vom 8. April 2004 die Beschwerde, womit die Weiterausrichtung einer halben Invalidenrente beantragt worden ist, ab, nachdem es mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2003 die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt hatte.
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C.
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L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des Entscheides vom 8. April 2004 sei ihm weiterhin mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten; eventuell sei eine umfassende neue Begutachtung anzuordnen. Während des Verfahrens sei die halbe Invalidenrente weiterhin auszurichten.
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Die SVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wobei dieser die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Zum Begehren der SVA, es sei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, bleibt festzuhalten, dass dies gemäss Art. 111 Abs. 2 OG nicht notwendig ist. Eine separate Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wie dies der Beschwerdeführer fordert, ist entbehrlich, da innert nützlicher Frist in der Hauptsache entschieden wird.
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1.2 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b mit Hinweisen). Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des 4. Kapitels des ATSG (Art. 27-62) treten somit grundsätzlich sofort in Kraft.
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1.3 Art. 53 Abs. 2 wurde in Anlehnung an die vor dem Inkrafttreten des ATSG von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien erlassen. Dabei wird in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe weiterhin in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt (vgl. BBl 1991 II 262).
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2.
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Mit der Verfügung vom 28. Februar 2003 hat die Verwaltung eine solche vom 7. Juni 1990 in Wiedererwägung gezogen. Vorerst ist daher zu prüfen, ob die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen einer zeitlichen Limitierung unterliegt.
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2.1 Dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist nicht zu entnehmen, ob das Institut der Wiedererwägung befristet ist. Eine eigentliche Verwirkungsnorm besteht nicht. Im Interesse der Rechtssicherheit wäre es an sich wünschenswert, das Recht auf Rücknahme einer Verfügung zu terminieren. Zu denken wäre etwa an eine zehnjährige Frist, wie sie Art. 67 Abs. 1 und 2 VwVG für die Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht und welche gemäss Art. 55 ATSG auch für die Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gilt (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, Rz 16 zu Art. 53 mit Hinweis; vgl. auch BGE 97 V 150 f. Erw. 2b 3. Abschnitt).
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2.2 Gemäss bisheriger Rechtsprechung kann der Versicherungsträger, in dessen alleiniges Ermessen die Vornahme der Wiedererwägung gestellt ist (vgl. Erwägung 1.3 hievor), auch über die zeitlichen Wirkungen derselben bestimmen (vgl. BGE 110 V 295). Indessen schreibt Art. 88bis Abs. 2 lit.a IVV für den Bereich von Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung vor, dass die Herabsetzung oder Aufhebung eines Rentenanspruchs erst pro futuro wirke. Damit wird in Fällen wie dem Vorliegenden die Frage nach der zeitlichen Befristung einer Wiedererwägung entschärft und muss hier nicht abschliessend entschieden werden. Sie kann im vorliegenden auch Fall offen bleiben, da die materiellen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der formell rechtskräftigen Verfügung vom 7. Juni 1990 ohnehin - wie nachstehend darzutun sein wird - nicht erfüllt sind. Anzumerken bleibt, dass es sich zumindest nicht rechtfertigen würde, Dauerleistungen, welche ursprünglich zweifellos unrichtig zugesprochen worden waren (Erwägung 1.3 hievor), auch für die Zukunft weiter auszurichten, nur weil der urspüngliche Fehler vor mehr als zehn Jahren begangen wurde (vgl. dazu auch Ulrich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 356 f.).
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3.
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3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Diese ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) und der Revision von Dauerleistungen (Art. 17 ATSG) sowie die zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) herausgebildeten Grundsätze haben unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung (BGE 130 V 352, Erw. 3.6). Bei dieser Rechtslage kann, da materiell-rechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision oder wiedererwägungsweise Aufhebung einer Invalidenrente, über welche durch die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden ist, dem ATSG untersteht ober aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht anwendbar sind, dem Wortlaut entsprechend, dahin gehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 53 ASTG, beziehungsweise nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen wiederzuerwägen oder zu revidieren sind.
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3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der hier anwendbaren, bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG (in Kraft gestanden bis Ende 2003) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
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3.3 Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 7 ATSG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine).
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3.4 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 17 ATSG die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b); in BGE 105 V 30 wird beigefügt, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente auf Grund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 109 V 265 Erw. 4a).
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Hinzuweisen bleibt ferner auf die Rechtsprechung zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) sowie zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
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3.5 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
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Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: vom 31. März 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), sind die mit der 4. Revision des IVG per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen vom 21. März 2003 nicht anwendbar.
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4.
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Streitig ist die Aufhebung der Rente.
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4.1 Die IV-Stelle führt zur Begründung der wiedererwägungsweisen Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung an, der aufgrund der aktuellen Verhältnisse ermittelte Invaliditätsgrad betrage 12 %, was keinen Anspruch auf eine Rente ergebe. Im Zeitpunkt der Rentenzusprechung habe eine volle Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Erwerbstätigkeiten bestanden. Bei der Invaliditätsbemessung sei dazumal die Arbeitsunfähigkeitsschätzung in der bisherigen Tätigkeit berücksichtigt worden. Es sei demnach zu Unrecht eine Rente verfügt worden. Die Verfügung vom 7. Juni 1990 sei damit zweifellos unrichtig, weshalb sie in Wiedererwägung zu ziehen sei und die Rentenleistungen eingestellt würden.
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4.2 Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, die ursprüngliche Rentenverfügung sei nicht offensichtlich unrichtig gewesen. Zudem seien anlässlich der Revisionsverfügung vom 11. Oktober 2002 die Verhältnisse geprüft und in der Folge erneut auf einen Invaliditätsgrad von 50% geschlossen worden. Weder das Gutachten des Zentrums X.________ vom 15. September 1989, noch dasjenige der Institution Y.________ vom 26. September 2001 liessen den Schluss zu, dass er in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit erreichen und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Arztberichte, welche ihn für nicht oder nur zu 50% arbeitsfähig erklärten, seien nicht gewürdigt worden.
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5.
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5.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung - rechtsprechungsgemäss so zu handhaben ist, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. Mag eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung dann, wenn sie auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden, in der Regel als zweifellos unrichtig gelten (BGE 103 V 128 Erw. a; ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158 Erw. 3c), so kann das Gleiche nicht gesagt werden, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen (beispielsweise der Invalidität nach Art. 28 IVG) liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot (BGE 125 V 389 f. Erw. 3 mit Hinweisen), als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil B. vom 19. Dezember 2002, I 222/02, Erw. 3.2; vgl. RKUV 1998 Nr. K 990 S. 251; ARV 1982 Nr. 11 S. 74 f. Erw. 2c; ZAK 1980 S. 496, 1965 S. 60). Dies bedeutet indes nicht, dass die im Gesetz vorgezeichnete Verfahrensweise bei der Invaliditätsbemessung, namentlich die Vornahme eines Einkommensvergleichs im Rahmen der allgemeinen Bemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 aIVG), im Einzelfall durch eine auf Ermessen beruhende Invaliditätsschätzung ersetzt werden dürfte. Die Ausübung von Ermessen bleibt, wie das kantonale Gericht richtig festhält, auf die Konkretisierung einzelner begrifflicher Elemente der Invalidität beschränkt (vgl. dazu Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.), Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 16 f.; Urteil B. vom 19. Dezember 2002, I 222/02, Erw. 3.2).
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5.2 Alleine der Umstand, dass bei der Invaliditätsbemessung von der Arbeits- auf die Erwerbsunfähigkeit gefolgert wird, gestattet, auch wenn dieses Vorgehen nach der Rechtsprechung grundsätzlich unzulässig ist (BGE 114 V 314 Erw. 3c; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 3b; Urteile F. vom 31. August 2001, I 414/01, und T. vom 5. Mai 1999, I 195/99) und nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangen darf (Urteil S. vom 30. Mai 2001, I 35/01, Erw. 3a), noch nicht den Schluss auf zweifellose Unrichtigkeit der sich darauf stützenden Rentenverfügungen. Hiefür genügt auch nicht, wenn beim der Rentenzusprechung zu Grunde gelegten Einkommensvergleich nur auf den angestammten Beruf - als Verweisungstätigkeit - abgestellt wurde. Um eine zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu können, müsste vielmehr erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
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5.3
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5.3.1 Die IV-Stelle hat der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Rentenverfügungen keinen erneuten Einkommensvergleich aufgrund der damaligen Verhältnisse zu Grunde gelegt. Sie begnügt sich in Verfügung und Einspracheentscheid mit einem solchen für die Gegenwart. Auch das kantonale Gericht stellt lediglich fest, da die durchschnittlichen Löhne für leichte Hilfsarbeiten im Jahre 1989 kaum vom Valideneinkommen des Beschwerdeführer abgewichen seien, habe sein Invaliditätsgrad offensichtlich weit unter der Grenze von 40% gelegen.
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5.3.2 Grundlage der ursprünglichen Rentenverfügung vom 7. Juni 1990 war ein Präsidialbeschluss der IV-Stelle vom 1. Februar 1990, worin festgestellt worden war, der Betroffene würde als Gesunder Fr. 31'000.- im Jahr verdienen; es sei ihm zumutbar, noch ein Einkommen von Fr. 15'500.- zu erzielen. Aus den Akten lässt sich nicht entnehmen, auf welche Grundlagen und Überlegungen sich die verfügende Behörde dabei stützte. Aus dem Bericht der Regionalstelle für berufliche Eingliederung Behinderter vom 4. Dezember 1989 ist zu schliessen, dass die Berufsberater den Versicherten in der freien Wirtschaft für nicht vermittelbar hielten. Damit kann heute nicht entschieden werden, ob die IV-Stelle im Jahre 1990 tatsächlich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter ausgegangen war, wie in der Wiedererwägungsverfügung vom 28. Februar 2003 dargelegt wird.
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5.3.3 Verwaltung und Vorinstanz stützen ihre - wiedererwägungsweise - Neubeurteilung des Invaliditätsgrades im Jahre 1989 auf das Gutachten des Zentrums X.________ vom 15. September 1989. Dieses ist - was den somatischen Gesundheitszustand betrifft - denn auch tatsächlich überzeugend (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Demnach war der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter auf dem Bau nur noch sehr beschränkt einsetzbar - geschätzt wurde eine mögliche Leistung von 50% während einer Ganztagestätigkeit -, hingegen bestände keine Einschränkung bei einer körperlich leichten, wechselbelastenden Arbeit. Zweifel erwecken hingegen die Ausführungen im Gutachten, welche sich mit der Psyche des Probanden befassen. Die Ausführungen unter dem Titel "psychiatrischer Status" sind rudimentär. Das könnte darauf zurückzuführen sein, dass unter dem Stichwort "Befund" angegeben wird: "Die Verständigung auf Deutsch ist nur bezüglich elementarer Dinge möglich und deshalb wenig ergiebig". Darauf folgt gleich die Diagnose: "Bei den geringen objektiven Befunden muss per exclusionem die bei primitiven Persönlichkeiten, die ihren Lebensunterhalt mit der groben Kraft verdienen, so häufige abnorme seelische Verarbeitung eines Eingriffs an ihrem Achsenskelett angenommen werden". Diese Formulierung wird denn unter anderem auch als Hauptdiagnose mit Krankheitswert und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angeführt. Dies allerdings ohne die Konsequenzen auf die Arbeitsfähigkeit tatsächlich aufzuzeigen. Vielmehr wird diesbezüglich allein aufgrund der somatischen Befunde Stellung genommen.
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5.4 Damit steht fest, dass das besagte Gutachten und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen für die Bemessung des Invaliditätsgrades - so unrichtig diese in rechtlicher Hinsicht tatsächlich durchgeführt wurde - nicht dafür herangezogen werden können, die Verfügung vom 7. Juni 1990 als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen. Es ist auch nicht möglich, durch weitere tatsächliche Abklärungen - immerhin fünfzehn Jahre nach Rentenbeginn - zweifelsfrei festzustellen, inwiefern sich der damalige psychische Zustand auf die Leistungsfähigkeit ausgewirkt hatte. Eine aktuelle andere Zumutbarkeitsbeurteilung einer verfügenden Behörde kann eine frühere in der Regel nicht als zweifellos falsch erscheinen lassen. Schliesslich bleibt daran zu erinnern, dass die IV-Stelle anlässlich ihrer Revisionsverfügung vom 11. Oktober 2002 nicht nur die medizinischen Verhältnisse grundlegend neu abgeklärt, sondern auch einen neuen Einkommensvergleich aufgrund der aktuellen Erkenntnisse durchgeführt und - unter Berücksichtigung der "schwierigen Verhältnisse mit den maximal möglichen Abzügen beim Invalideneinkommen" - erneut auf einen Invaliditätsgrad von 50% geschlossen hat. Somit mag das damalige Vorgehen der Verwaltung zwar Fragen aufwerfen, ohne dass aber der besagte Verwaltungsakt deswegen als zweifellos unrichtig qualifiziert und mit dieser Begründung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann.
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6.
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6.1 Neue Tatsachen oder neue Beweismittel, welche eine prozessuale Revision der Rentenverfügung zu begründen vermöchten (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen), werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten.
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6.2 Kann nach dem Gesagten die Aufhebung der früheren Verfügungen durch Wiedererwägung - gegebenenfalls prozessuale Revision - nicht begründet werden, bleibt zu prüfen, ob eine Rentenrevision (Art. 41 aIVG bzw. Art. 17 ATSG, vgl. Erwägung 3.1 hievor) vorzunehmen ist. Als Grund für eine solche Anpassung der laufenden Rente steht einzig eine unter Umständen anspruchsrelevante gesundheitliche Verbesserung zur Diskussion. Eine solche ist indessen dem Gutachten der Institution Y.________ vom 26. September 2001 nicht zu entnehmen. Auch wenn die Experten zum Schluss gekommen sind, der festgestellte psychische Gesundheitsschaden beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit nicht, handelt es sich dabei nicht um eine gegenüber der ursprünglichen Verfügung veränderte Tatsache, sondern nur um eine andere Wertung. Dasselbe lässt sich vom Bericht von Dr. med. A.________, Rheumatologie FMH, Ärztehaus C.________, vom 28. Mai 2003 sagen, worin dieser dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit attestiert. Damit kann auch für den Verfügungszeitpunkt vom Februar 2003 (vgl. BGE 129 V 222) nicht von veränderten Verhältnissen und damit von einem Revisionsgrund ausgegangen werden.
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7.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. April 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 31. März 2003 aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 28. Juli 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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