BGer C 143/2005 | |||
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BGer C 143/2005 vom 02.08.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 143/05
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Urteil vom 2. August 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold
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Parteien
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H.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Räbsamen, Obere Bahnhofstrasse 11, 9500 Wil,
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gegen
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Regionales Arbeitsvermittlungszentrum St. Gallen, Unterstrasse 4, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegner, vertreten durch das Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 10. März 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 20. August 1997 forderte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen H.________, geb. 1964, auf, Taggelder der Arbeitslosenversicherung in Höhe von Fr. 25'311.90 zurückzuerstatten, da beim Leistungsbezug vom 1. September 1995 bis 31. Mai 1997 irrtümlich - und entgegen dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (vom 7. September 1995) - Taggelder auf der Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung und nicht eines 50%-Pensums ausgerichtet worden seien. Dieser Verwaltungsakt blieb unangefochten. Das am 28. August 1997 gestellte Gesuch um Erlass der Rückerstattungsschuld lehnte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) St. Gallen mangels Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug ab (Verfügung vom 27. September 2002).
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Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die hiegegen erhobene Beschwerde gut und schrieb das Gesuch um Erlass als gegenstandslos ab, weil die Rückerstattungsforderung zufolge Vollstreckungsverwirkung untergegangen sei (Entscheid vom 23. Januar 2004).
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Amtes für Arbeit des Kantons St. Gallen hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den kantonalen Gerichtsentscheid auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Beschwerde vom 31. Oktober 2002 gegen die Verfügung des RAV vom 27. September 2002 betreffend Erlass der Rückerstattungsschuld neu entscheide (Urteil vom 17. September 2004, C 37/04, Dispositiv-Ziff. 1).
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B.
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Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zog die Akten der Verwaltung, worunter die Taggeldabrechnungen, bei und gab den Parteien Gelegenheit sich zu äussern, worauf es die Beschwerde des H.________ gegen die durch die Verwaltung verfügte Verweigerung des Erlasses der Rückerstattungsschuld abwies (Entscheid vom 10. März 2005).
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C.
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H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und der Verwaltungsverfügung vom 27. September 2002 sei die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu bejahen und die Sache sei zur Beurteilung der grossen Härte an die Verwaltung zurückzuweisen.
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Das kantonale Amt für Arbeit und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die rechtskräftig verfügte Rückerstattungsschuld über Fr. 25'311.90 erlassen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung geht es dabei nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 122 V 223 Erw. 2, 136 Erw. 1, 112 V 100 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat daher nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 95 Abs. 2 AVIG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dasselbe gilt hinsichtlich der bei der Beurteilung der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu beachtenden Kriterien (BGE 122 V 223 Erw. 3, 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 f. Erw. 3c).
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3.
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3.1 Hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist praxisgemäss zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher Tatfrage, die nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG von der Vorinstanz verbindlich beurteilt wird. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 223 Erw. 3; ARV 1998 Nr. 41 S. 237 Erw. 3, je mit Hinweisen).
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3.2 Das kantonale Gericht hat festgehalten, dem Beschwerdeführer werde in keiner Art und Weise vorgeworfen, unwahre Angaben gemacht oder Informationen verheimlicht zu haben. Weiter gehende Feststellungen hinsichtlich des Unrechtsbewusstseins, welche für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich wären, finden sich im angefochtenen Entscheid nicht. Da die Vorinstanz das Vorliegen des guten Glaubens primär unter dem Aspekt der groben Fahrlässigkeit untersucht hat, steht einer freien Überprüfung im letztinstanzlichen Verfahren nichts im Wege.
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4.
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4.1 Mit der Vorinstanz, auf deren einlässliche Begründung verwiesen wird, hätte der Beschwerdeführer bei zumutbarer Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass die Entschädigung, welche auf der Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung und nicht eines 50%-Pensums ausgerichtet wurde, offensichtlich zu hoch ausgefallen war. Indem er die Taggelder jeweils entgegennahm, ohne die Verwaltung je auf die Fehlerhaftigkeit der Abrechnungen hinzuweisen oder wenigstens eine Begründung für die offenkundig zu hohen Betreffnisse einzuholen, ist ihm vorzuhalten, dass er nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 181 Erw. 3d mit Hinweisen). Somit liegt eine nicht leicht wiegende Pflichtwidrigkeit vor, welche die Berufung auf den guten Glauben ausschliesst.
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4.2 Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist, soweit sie nicht bereits im kantonalen Prozess entkräftet wurden, Folgendes entgegenzuhalten.
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Der Versicherte hat in den sechs Monaten vor Beginn der vom 1. September 1995 bis 31. Juli 1997 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei einem halben Pensum monatlich Fr. 1'750.- verdient (vgl. Arbeitgeberbestätigung der Firma M.________ AG, vom 12. September 1995 über die vom 6. März bis 31. August 1995 bezogenen Löhne von 6 x Fr. 1'750.- = Fr. 10'500.-). Davor war er vom 29. November 1994 bis 21. Februar 1995 vollzeitig als kaufmännischer Angestellter/Sachbearbeiter bei der Schweizerischen Nationalbank angestellt gewesen, wobei er in den Monaten September bis Dezember 1994 jeweils Fr. 5'481.35, im Januar 1995 Fr. 5'536.15 und im Februar 1995 Fr. 4'152.15 verdient hatte. Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass die Verwaltung wegen der starken Lohnschwankungen für die Bemessung des versicherten Verdienstes (von Fr. 3542.-) auf die letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug abstellte (vgl. Art. 37 Abs. 3 AVIV in der bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung). Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, es sei ihm durch die Verwaltung erklärt worden, für die Ermittlung des versicherten Verdienstes finde eine "Mischrechnung" der erheblich differierenden Löhne statt (undatiertes, am 30. März 1998 bei der Verwaltung eingegangenes Schreiben "Stellungnahme Erlassgesuch...").
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Laut der Taggeldabrechnung vom 31. Oktober 1995 wurde (ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 3'542.- bei 22 kontrollierten Tagen und einer entsprechenden Anzahl entschädigungsberechtigter Taggelder) ein Anspruch von Fr. 2'860.- brutto oder Fr. 2'715.55 netto (= Auszahlungsbetrag) ermittelt. Es springt ins Auge, dass damit der für den Monat Oktober 1995 errechnete Betrag um fast Fr. 1'000.- über dem (bei einem 50%-Pensum) in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug effektiv erzielten monatlichen Verdienst lag. Sodann wusste der Beschwerdeführer auf Grund seiner eigenen Angabe im Taggeldgesuch vom 1./7. September 1995, wonach für ihn wegen der Ausbildung zum Sportheilpraktiker nur eine 50%-Anstellung in Frage kam, dass er nur mit einer entsprechend gekürzten Arbeitslosenentschädigung rechnen konnte. Dass die erbrachte Leistung offenkundig rechtsfehlerhaft bemessen wurde, hätte der kaufmännisch versierte Beschwerdeführer folglich ohne Weiteres bemerken müssen, weil ausgehend vom effektiv bezogenen Taggeld (Fr. 2'860.-) die Arbeitslosenentschädigung bei Suche einer Vollzeitbeschäftigung (ohne Ausbildung) zwangsläufig das Doppelte, Fr. 5'720.-, betragen hätte. Dieser Betrag liegt nun aber um mehrere hundert Franken über demjenigen den der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Nationalbank als Vollzeitangestellter in der Zeit von September 1994 bis Februar 1995 monatlich im Durchschnitt (Fr. 5'269.-) verdient hatte.
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5.
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Weil die Frage nach dem Erlass der Rückerstattungsschuld rechtsprechungsgemäss nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 134 OG betrifft (Erw. 1 hievor), ist das Verfahren kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Die Gerichtskosten sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 2. August 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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