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Informationen zum Dokument  BGer I 546/2003  Materielle Begründung
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BGer I 546/2003 vom 03.08.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 546/03
 
Urteil vom 3. August 2005
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Fessler
 
Parteien
 
W.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
 
(Entscheid vom 3. Juni 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1953 geborene W.________ arbeitet seit März 1981 als Buchhalterin/Sekretärin in der Firma Z.________ Treuhand AG. Wegen eines Nierenleidens reduzierte sie ab September 1989 das Arbeitspensum. Anfang Februar 1991 meldete sich W.________ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Mit Verfügung vom 8. August 1991 sprach ihr die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden ab 1. September 1990 auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % (Beschluss des Präsidenten der kantonalen IV-Kommission vom 23. Mai 1991) eine halbe Invalidenrente zu. Anspruchsberechtigung und Umfang des Rentenanspruchs wurden in der Folge mehrmals revisionsweise bestätigt.
 
Im Oktober 2001 leitete die IV-Stelle des Kantons Graubünden ein weiteres Revisionsverfahren ein. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse teilte die Verwaltung mit Vorbescheid vom 9. August 2002 W.________ mit, die Rente werde aufgehoben. Zur Begründung wurde angeführt, sie habe 2001 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 59'450.- erzielt. Ausgehend von einem hypothetischen Lohn bei voller Erwerbstätigkeit von Fr. 60'000.- gemäss Angabe des Arbeitgebers im Jahre 1991 und unter Berücksichtigung der anschliessenden Nominallohnentwicklung und von Erfahrungszuschlägen ergebe sich ein zumutbares Erwerbseinkommen ohne Behinderung von Fr. 78'417.65. Das entspreche einem Invaliditätsgrad von 31,91 %. Es bestehe somit aus wirtschaftlicher Sicht keine rentenbegründende Invalidität mehr von mindestens 40 %.
 
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2002 hob die IV-Stelle die halbe Rente auf Ende des der Zustellung des Verwaltungsaktes folgenden Monats auf.
 
B.
 
Die von W.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden nach zweifachem Schriftenwechsel und nach Einvernahme des Arbeitgebers der Versicherten als Zeuge mit Entscheid vom 3. Juni 2003 ab.
 
C.
 
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, Gerichtsentscheid und Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr ab November [recte: Dezember] 2002 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 50 % IV-Rentenleistungen, inklusive Zusatzrente für den Ehemann, zu erbringen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Verwaltung, subeventualiter an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
 
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme und einen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Vernehmlassung ein.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat für die Beurteilung der streitigen Aufhebung der am 8. August 1991 zugesprochenen halben Rente der Invalidenversicherung auf Ende November 2002 auf die tatsächlichen Verhältnisse sowie die Rechtslage im Zeitpunkt der Verfügung vom 8. Oktober 2002 abgestellt. Das ist richtig (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Insbesondere ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorliegend nicht anwendbar.
 
2.
 
2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die Grundsätze der Revision einer Rente der Invalidenversicherung nach alt Art. 41 IVG (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass ein Revisionsgrund, der zur Herabsetzung oder Aufhebung der Rente führt, aktenmässig zuverlässig ausgewiesen sein muss (Urteil P. vom 31. Januar 2003 [I 559/02] Erw. 3.2 mit Hinweisen).
 
2.2 Der Revisionsordnung nach Art. 41 IVG geht der Grundsatz vor, dass die IV-Stellen befugt sind, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn kein Revisionsgrund nach Art. 41 IVG gegeben ist. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprechung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 112 V 373 Erw. 2c und 390 Erw. 1b). Die Bestätigung einer revisionsweise herabgesetzten oder aufgehobenen Rente mittels der substituierten Begründung der Wiedererwägung ist im Übrigen nur insoweit zulässig, als die seinerzeitige Rentenzusprechung insgesamt zweifellos unrichtig ist (ZAK 1989 S. 219).
 
Die wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente im Rahmen eines Revisionsverfahrens erfolgt mit Wirkung ex nunc, und zwar in analoger Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (ZAK 1986 S. 538 Erw. 5 in fine).
 
3.
 
Das kantonale Gericht hat zur streitigen Aufhebung der halben Invalidenrente auf Ende November 2002 erwogen, die IV-Stelle sei beim Einkommensvergleich zwar von einem zu hohen Invalideneinkommen (Fr. 59'450.- statt Fr. 55'906.-) für 2001 ausgegangen. Das in diesem Jahr erhaltene Dienstaltersgeschenk stelle Soziallohn dar und sei daher ausser Acht zu lassen. Hingegen sei das von der Verwaltung ermittelte Valideneinkommen von Fr. 78'417.65 nicht zu beanstanden. Am Ergebnis eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 28,71 % ändere sich somit nichts.
 
Zur Frage, wie viel die Versicherte ohne Gesundheitsschaden als Sekretärin/Buchhalterin verdiente, hat die Vorinstanz Folgendes ausgeführt. Aus den Akten und implizit auch aus dem Protokoll über die Zeugeneinvernahme des Arbeitgebers vom 31. März 2003 ergebe sich, dass die tatsächliche Arbeitsleistung über der ärztlich bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 50 % liege. Das effektive Arbeitspensum betrage nicht etwa 50 %, sondern sei im Bereich von 60 % anzusiedeln. Der 2001 erzielte Lohn von Fr. 55'906.- sei somit als Entgelt für eine 60%ige Tätigkeit anzusehen. Entgegen der Versicherten könne daher das Valideneinkommen nicht einfach dem doppelten des Invalideneinkommens gleichgesetzt werden. Vielmehr sei für die rechnerische Bestimmung des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielbaren Verdienstes von den Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 18. Februar 1991 auszugehen. Danach hätte die Versicherte in diesem Jahr ohne Gesundheitsschaden Fr. 60'000.- verdient. Damit werde den beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten hinreichend Rechnung getragen. Denn obschon die Versicherte vor der Reduktion des Arbeitspensums auf Grund ihres Nierenleidens ab 1. September 1989 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, habe sie 1989 gemäss den Eintragungen im Arbeitgeberformular lediglich ein Einkommen von Fr. 37'182.- erzielt. Angepasst an die Lohnentwicklung ergebe sich unter Berücksichtigung eines dem Alter und dem Ausbildungsniveau entsprechenden Erfahrungszuschlages ein Valideneinkommen von Fr. 78'417.65.
 
4.
 
Auf Grund der Akten ist davon auszugehen, dass seit der Rentenzusprechung am 8. August 1991 Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit sich nicht wesentlich geändert haben. Das ist unbestritten. Ebenfalls hat die erwerbliche Situation seither keine Änderung erfahren, weder in Bezug auf die Art der Tätigkeit noch das Arbeitspensum und die Leistungsfähigkeit. Dass die Angaben des Arbeitgebers zu den effektiv geleisteten Arbeitsstunden pro Woche leicht schwanken, ist unerheblich. Die Feststellung, dass in erwerblicher Hinsicht keine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung eingetreten ist, wird durch die Verdienstentwicklung seit 1991 gemäss den Eintragungen im individuellen Konto bestätigt: Fr. 44'528.- (1991), Fr. 47'700.- (1994), Fr. 49'010.- (1995), Fr. 53'460.- (1997), Fr. 59'770.- (1999) und Fr. 54'600.- (2000). Bei diesen Zahlen ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass offenbar die Höhe des Verdienstes auch vom Geschäftsergebnis abhing. Bei guten Abschlüssen wurden je nachdem weitere Monatslöhne ausgerichtet. In diesem Sinne äusserte sich der Arbeitgeber gegenüber der Berufsberaterin der IV-Stelle und auch anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Vorinstanz. Andere wesentliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet wären, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 113 V 27 Erw. 3b), sind nicht ersichtlich und werden von der IV-Stelle auch nicht geltend gemacht. Somit fällt eine Herabsetzung oder Aufhebung der halben Rente nach alt Art. 41 IVG ausser Betracht.
 
5.
 
Es bleibt zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung vom 8. Oktober 2002 mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprechung zu bestätigen sind (Erw. 2.2).
 
Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn die Verfügung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 401 Erw. 2b/bb mit Hinweisen; vgl. auch Urteil J. vom 28. August 2001 [C 15/01] Erw. 1).
 
5.1 Bei der Bemessung der Invalidität von Erwerbstätigen nach alt Art. 28 Abs. 2 IVG sind folgende Grundsätze zu beachten.
 
5.1.1 Die Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, bei der besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, ist weiter anzunehmen, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und erscheint das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der damit erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
 
5.1.2 Kann der nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung realisierte Verdienst nicht als Mass für das nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielbare Einkommen gelten, ist zu fragen, inwiefern der versicherten Person im Rahmen der Pflicht zur Selbsteingliederung (BGE 113 V 28 Erw. 4a) die Aufgabe der aktuellen und die Ausübung einer anderen erwerblichen Beschäftigung zuzumuten ist. Dabei sind die gesamten objektiven und subjektiven Umstände in Betracht zu ziehen, u.a. Alter, Ausbildung und berufliche Karriere, Stabilität und Qualität des Arbeitsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der Eingliederung im Betrieb, Aussichten im konkreten Beruf, ferner Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie die noch zu erwartende Arbeitsdauer (vgl. Art. 8 Abs. 1 letzter Satz IVG), aber auch die familiäre Situation (vgl. ZAK 1983 S. 256). In Bezug auf neue Betätigungen im Besonderen ist indessen nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen (Urteil M. vom 29. August 2002 [I 97/00] Erw. 1.3.1 mit Hinweisen).
 
5.2 Die seinerzeit zuständige kantonale IV-Kommission setzte den Invaliditätsgrad "aufgrund der vorhandenen Unterlagen unter Berücksichtigung der medizinischen und wirtschaftlichen Faktoren" auf 50 % fest (Beschluss vom 23. Mai 1991).
 
Der Urologe Dr. med. R.________, welcher die Beschwerdeführerin wegen ihres Nierenleidens behandelt, bezifferte in seinem Bericht vom 11. März 1991 die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf auf 50 % ab 6. September 1989. Dazu führte er u.a aus: "In letzter Zeit klagt die Patientin über zunehmende Müdigkeit und rezidivierende Kopfschmerzen. Deswegen ist sie nur 50 % arbeitsfähig. Ausser einer leicht klopfdolenten rechten Nierenloge sind keine Schmerzen vorhanden." Die neurologischen Untersuchungen im Herbst 1990 hatten keine Hinweise für einen progredienten intracraniellen Prozess ergeben. Röntgenaufnahmen des Schädels und EEG waren unauffällig resp. normal (Berichte Dr. med. M.________ vom 31. Oktober und 13. November 1990).
 
Gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber vom 18. Februar 1991 arbeitete die Beschwerdeführerin seit 1. September 1989 "Infolge Nierenleiden" in reduziertem Umfang 20 Stunden pro Tag [recte: Woche] bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Der Monatslohn wurde mit Fr. 2450.- (1989), Fr. 2600.- (1990) und Fr. 2800.- (1991) angegeben. 1989 und 1990 waren ein 13. und 14. Monatslohn ausbezahlt worden. Den heutigen Verdienst ohne Gesundheitsschaden bezifferte der Arbeitgeber auf Fr. 60'000.- im Jahr.
 
5.3
 
5.3.1 Es finden sich keine Hinweise in den Akten, dass die IV-Kommission zur Ermittlung des Invaliditätsgrades einen Einkommensvergleich durchgeführt hatte. Im Weitern stellte sie offensichtlich nicht auf die Lohnangaben des Arbeitgebers ab. Bei dieser Berechnungsweise ergäbe sich nämlich für 1990 ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 % ([Fr. 60'000.- - Fr. 36'400.-]/Fr. 60'000.- x 100 % = 39,3 %) und für 1991 von höchstens 44 % ([Fr. 60'000.- - Fr. 26'400.-]/Fr. 60'000.- x 100 %). Würde für dieses Jahr auf die Eintragung im individuellen Konto von Fr. 44'528.- abgestellt, betrüge der Invaliditätsgrad weniger als 26 %.
 
5.3.2 Es kann offen bleiben, wie die IV-Kommission den Invaliditätsgrad von 50 % genau ermittelte. Ihre Invaliditätsbemessung läuft letztlich darauf hinaus, von der Arbeits- auf die Erwerbsunfähigkeit zu schliessen. Das ist grundsätzlich nicht zulässig (BGE 114 V 314 Erw. 3c; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 270). Wenn und soweit die IV-Kommission auf die Angaben des Arbeitgebers abstellte und dabei einen Teil des tatsächlich erzielten Verdienstes als Soziallohn betrachtete, hätte sie diese bei der Invaliditätsbemessung ausser Acht zu lassende Lohnkomponente quantifizieren müssen. Abgesehen davon erscheint fraglich, ob die medizinischen Unterlagen, welche im Wesentlichen aus dem Arztbericht des Dr. med. R.________ vom 11. März 1991 bestanden, die zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit allgemein und in der angestammten Tätigkeit im Besonderen erlaubten.
 
5.4 Die der Rentenverfügung vom 8. August 1991 zugrunde liegende Invaliditätsbemessung muss somit als gesetzwidrig bezeichnet werden. Ob die seinerzeitige Rentenzusprechung im Ergebnis als zweifellos unrichtig zu bezeichnen ist, kann für den hier interessierenden Zeitraum ab 1. Dezember 2002 nicht ohne weiteres gesagt werden. Auch die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades (Erw. 3) wirft Fragen auf.
 
5.4.1 Ist der 2001 bezogene Lohn (ohne Dienstaltersgeschenk) von Fr. 55'906.- als Entgelt für eine 60 %-Tätigkeit zu betrachten, entspricht ein Einkommen von Fr. 93'177.- (Fr. 55'906.-/0,6) einem 100 %-Arbeitspensum. Das von kantonalem Gericht und IV-Stelle angenommene Valideneinkommen von Fr. 78'417.65 entspricht einem Beschäftigungsgrad von 84 %. Das kantonale Gericht legt nicht dar, weshalb das Valideneinkommen nicht auf Fr. 93'177.- festzusetzen ist. Hiezu hätte umso mehr Anlass bestanden, als die Entwicklung des tatsächlichen Verdienstes seit 1991 kontinuierlich verlief (Erw. 4).
 
5.4.2 Im Weiteren kann auf Grund der Akten zwar als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren ein 60 %-Arbeitspensum versieht. Daraus kann indessen nicht ohne weiteres geschlossen werden, der tatsächlich erzielte Verdienst entspreche einer 60 %-Tätigkeit. Der Berufsberaterin der IV-Stelle gegenüber äusserte sich die Beschwerdeführerin in dem Sinne, sie habe viele Freiheiten am Arbeitsplatz. So könne sie beispielsweise herumlaufen und bei Schmerzen sich auch von der Arbeit absetzen. In gleichem Sinne äusserte sich ihr Arbeitgeber (Verlaufsprotokoll vom 25. Juli 2002). Auf Grund dieser Angaben ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des 60 %-Arbeitspensums leistungsmässig eingeschränkt ist.
 
5.5 Nach dem Gesagten kann bei der gegebenen Aktenlage nicht in zuverlässiger Weise beurteilt werden, ob die am 8. August 1991 verfügungsweise zugesprochene halbe Invalidenrente auf Ende November 2002 herabzusetzen oder aufzuheben ist (Erw. 2.2). Abklärungsbedarf besteht insbesondere in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sowie das anwendbare Verfahren zur Bemessung der Invalidität. Es stellt sich vorab die Frage, ob der Invaliditätsgrad nach Massgabe der konkreten beruflich-erwerblichen Situation hinreichend genau ermittelt werden kann. Trifft das nicht zu, ist weiter zu fragen, ob ein Stellenwechsel zumutbar ist oder wäre (Erw. 5.1). Ist das zu verneinen, muss der Invaliditätsgrad im ausserordentlichen Bemessungsverfahren bestimmt werden.
 
Im Sinne des Vorstehenden wird die IV-Stelle weitere Abklärungen vorzunehmen haben und danach über den Rentenanspruch ab 1. Dezember 2002 neu verfügen.
 
6.
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 3. Juni 2003 und die Verfügung vom 8. Oktober 2002 aufgehoben und es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ab 1. Dezember 2002 neu verfüge.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 3. August 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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