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Informationen zum Dokument  BGer U 138/2005  Materielle Begründung
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BGer U 138/2005 vom 03.08.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 138/05
 
Urteil vom 3. August 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo
 
Parteien
 
T.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten
 
durch Rechtsanwalt Dominik Frey, Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
(Entscheid vom 16. Februar 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
T.________, geboren 1951, zog sich am 11. Juli 2001 bei einem Unfall eine Fraktur des linken Handgelenks zu (Radiusfraktur distal). Weil der Bruch nicht richtig verheilte, wurde T.________ am 22. Oktober 2001 von Dr. med. M.________, Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie, operiert (Korrekturosteotomie). Nach einer kreisärztlichen Untersuchung ging Dr. med. C.________ von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) davon aus, dass der Versicherte seine Arbeit als Metallbauschlosser ab dem 22. April 2002 wieder zu 50 % aufnehmen könne (Bericht vom 15. April 2002). Der Hausarzt Dr. med. E.________, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, teilte jedoch am 29. April 2002 mit, dass T.________ auch an Beschwerden am rechten Ellbogen leide und deshalb an beiden Händen eingeschränkt sei. Nach einer weiteren Untersuchung am 15. Mai 2002 gelangte Dr. med. C.________ zur Auffassung, dass auch unter Berücksichtigung der Probleme am Ellbogen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe und das Pensum nach etwa 10 Tagen auf 100 % gesteigert werden könne. Am 5. September 2002 berichtete Dr. med. M.________, dass der Versicherte wegen Schmerzen und Kraftlosigkeit kein volles Arbeitspensum bewältigen könne. Die Abklärungen der SUVA ergaben in der Folge, dass er seit dem 9. September 2002 nicht mehr gearbeitet hatte, nachdem ihm aus Krankheitgründen ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. Nach einer Abklärung am Arbeitsplatz am 18. Dezember 2002 und einer kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. K.________ am 28. Januar 2003 sprach die SUVA T.________ mit Verfügung vom 21. November 2003 mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 32 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Nach einer weiteren Untersuchung durch Kreisarzt Dr. med. C.________ am 15. April 2004 bestätigte sie diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 30. April 2004.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. Februar 2005 ab.
 
C.
 
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm ab 1. Oktober 2003 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 34 % zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2), die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG), die Ermittlung des Invalditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie zum Beweiswert von ärztlichen Berichten (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die medizinischen Akten einlässlich und sorgfältig gewürdigt. Gestützt darauf ist sie zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr in der Lage ist, die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit wieder aufzunehmen, in einer ähnlichen, den unfallbedingten Problemen am linken Handgelenk angepassten Tätigkeit als (gelernter) Maschinenoperateur in der Metallverarbeitungsbranche jedoch zu 100 % arbeitsfähig wäre. Den durch Schmerzen und mangelnde Beweglichkeit verursachten Einschränkungen trug sie durch einen Abzug vom entsprechenden Tabellenlohn (Tabelle TA1, Metallbe- und -verarbeitung, Anforderungsniveau 3) in der Höhe von 15 % Rechnung.
 
3.
 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an dieser zutreffenden Beurteilung nichts zu ändern.
 
3.1 Der SUVA-Kreisarzt ging schon nach der Untersuchung des Versicherten am 15. Mai 2002 davon aus, dass - selbst unter Berücksichtigung der Probleme am Ellbogen - eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe und das Pensum nach etwa 10 Tagen auf 100 % gesteigert werden könne. Dass der Versicherte in der Folge bis am 9. September 2002 nur zu 50 % und danach überhaupt nicht mehr arbeiten konnte, ist nicht, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, auf sein unfallbedingtes Leiden zurückzuführen, liegt doch offenbar auch eine invalidisierende Krankheit vor: Seit dem 1. Juli 2002 bezieht der Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 16. Oktober 2003). Die Kritik, der SUVA-Kreisarzt habe (erst) am 15. April 2004 "plötzlich" eine ganztägige Tätigkeit als zumutbar erachtet, trifft unter diesen Umständen nicht zu, zumal Dr. med. K.________ bereits nach einer Abklärung am Arbeitsplatz am 18. Dezember 2002 zwar gewichtsmässige, jedoch keine zeitlichen Einschränkungen mehr genannt hatte (Bericht vom 28. Januar 2003).
 
3.2 Auf den Bericht des Spitals X.________ vom 20. Dezember 2002 kann deshalb nicht abgestellt werden, weil dort lediglich die rheumatologischen Beschwerden abgeklärt wurden. Wenn die Ärzte eine leidensangepasste Tätigkeit als zumutbar erachten, jedoch von einer bis um 50 % verminderten Leistungsfähigkeit ausgehen, so ist damit noch nichts zur hier relevanten Frage gesagt, ob und wie weit diese Einschränkung auch durch die unfallbedingten Probleme am linken Handgelenk verursacht wird. Gleiches gilt für die Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 12. Mai 2004, wonach die Arbeitsunfähigkeit zu 50 % unfallbedingt sei, führt er dafür doch keinerlei Begründung an.
 
3.3 Bezüglich der geltend gemachten reduzierten Ausdauer und erhöhten Ermüdbarkeit ist zu beachten, dass der Versicherte Rechtshänder ist, die Beschwerden jedoch die linke Hand betreffen. Des Weiteren wird bemängelt, die Faustschlusskraft habe sich nur geringfügig verbessert. Bei der Untersuchung durch Dr. med. C.________ am 15. April 2004 war sie allerdings nur wenig schwächer als an der rechten, dominanten Hand. Zu berücksichtigen ist zusätzlich, dass seit einem Arbeitsunfall im Jahr 1971 ein Status nach Teilamputationen der Finger III, IV und V links besteht. Angesichts dieser Umstände ist die Einschätzung der SUVA-Kreisärzte, wonach dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit mit gewissen gewichtsmässigen Einschränkungen vollumfänglich zumutbar wäre, ohne weiteres schlüssig und nachvollziehbar. Es erübrigt sich daher, ein handchirurgisches Gutachten einzuholen. Da der Versicherte ausserdem nach den Abklärungen der Invalidenversicherung weitgehend arbeitsunfähig ist, können auch von einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit keine aussagekräftigen Ergebnisse erwartet werden.
 
4.
 
Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite.
 
4.1 Das kantonale Gericht hat das Validen- und Invalideneinkommen in allen Teilen richtig ermittelt. Beim Invalidenkommen hat es sich auf die vom Bundsamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung gestützt und den Tabellenlohn um einen leidensbedingten Abzug von 15 % reduziert. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die verminderte Ausdauer des linken Armes und die von den Ärzten des Spitals X.________ genannte bis um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Wie bereits ausgeführt (oben Erwägung 3.2), kann auf den Bericht des Spitals X.________ nicht abgestellt werden, weil dort keine Unterscheidung getroffen wurde zwischen unfall- und krankheitsbedingten Beschwerden. Im Übrigen hat das kantonale Gericht zutreffend erwogen, dass einzig das Kriterium der leidensbedingten Limitierung der Arbeitsfähigkeit in Betracht fällt. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zwar die verminderte Ausdauer nicht ausdrücklich genannt. Mit einem Abzug vom Tabellenlohn von 15 % ist diesem Problem - neben den gewichtsmässigen Einschränkungen - jedoch unter den gegebenen Umständen (vgl. oben Erwägung 3.3) genügend Rechnung getragen. Die Höhe der Reduktion ist damit im Rahmen der Angemessenheitskontrolle und mit Blick auf vergleichbare Fälle nicht zu beanstanden (Art. 132 lit. a OG; BGE 126 V 81 Erw. 5 und 6 mit Hinweisen, 129 V 481 Erw. 4.2.3).
 
4.2 Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich nach der zutreffenden Berechnung der Vorinstanz ein Invaliditätsgrad von 34 %. Demgegenüber hatte die SUVA einen solchen von 32 % ermittelt. Zu Recht bemängelt der Beschwerdeführer, dass das kantonale Gericht den Einspracheentscheid mit der Begründung der mangelnden Erheblichkeit der Differenz nicht korrigiert hat. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Februar 2005 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 30. April 2004 insoweit abgeändert, als der Versicherte mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2003 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 34 % hat.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 3. August 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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