BGer U 334/2004 | |||
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BGer U 334/2004 vom 03.08.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 334/04
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Urteil vom 3. August 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Fessler
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Parteien
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G.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, Beethovenstrasse 11, 8002 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 17. August 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1971 geborene G.________ arbeitete seit 11. September 1995 bei der Firma S.________. Er war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die gesundheitlichen und erwerblichen Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 1. November 1996 erlitt G.________ einen Verkehrsunfall. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Mit Schreiben vom 6. Dezember 1999 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht für die im August 1999 behandelten, Ende Oktober 1999 als Rückfall zum Unfall vom 1. November 1996 gemeldeten Beschwerden im Nackenbereich.
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Im Dezember 2002 meldete die Firma S.________ erneut einen Rückfall ihres Arbeitnehmers zum Unfall vom 1. November 1996. Mit Verfügung vom 11. April 2003 und Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2003 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht mangels eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den heutigen (Nacken- und Rücken-)Beschwerden und der damaligen Verletzung.
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B.
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Die Beschwerde des G.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. August 2004 ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und zur Hauptsache beantragen, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, auf die am 29. Oktober 1999 und am 19. Dezember 2002 gemeldeten Rückfälle zum Unfall vom 1. November 1996 einzutreten und für die ab November 2002 durchgeführten Heilbehandlungen die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
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Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird auch beantragt, die SUVA sei zu verpflichten, auf den am 29. Oktober 1999 gemeldeten Rückfall zum Unfall vom 1. November 1996 einzutreten. Das kantonale Gericht ist auf das gleich lautende Begehren wegen nicht rechtzeitiger beschwerdeweiser Geltendmachung nicht eingetreten. Inwiefern dies Bundesrecht verletzt, wird nicht dargelegt. Insoweit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig (vgl. BGE 123 V 335, 118 Ib 134).
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Zu prüfen ist somit einzig, ob es sich bei den im Dezember 2002 gemeldeten Nacken- und Rückenbeschwerden um einen Rückfall im Sinne von Art. 11 UVV handelt.
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2.
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Bei einem Rückfall nach Art. 11 UVV handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Rückfälle schliessen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
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Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat am Begriff des Rückfalles nach Art. 11 UVV sowie am Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als eine Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG (vgl. dazu BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) nichts geändert (Urteile W. vom 3. März 2005 [U 218/04] Erw. 2 und S. vom 28. Januar 2005 [U 249/04] Erw. 3.3; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 64 f. Rz 20). Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der Einspracheentscheid am 14. Oktober 2003 nach In-Kraft-Treten des ATSG erlassen wurde (vgl. BGE 130 V 218 und 329 sowie BGE 130 V 445).
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3.
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Das kantonale Gericht ist in Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss gelangt, der Kausalzusammenhang für einen Rückfall könne nicht als erstellt gelten. Insbesondere seien seit dem Unfall vom 1. November 1996 und den ab November 2002 behandelten Nacken- und Rückenbeschwerden mehr als fünf Jahre vergangen. Angesichts der damals erlittenen eher diskreten Verletzungen (Weichteilprellungen) könne nach dieser Dauer nicht mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf einen Kausalzusammenhang mit den erneut aufgetretenen Beschwerden geschlossen werden. Daran ändere nichts, dass das Beschwerdebild ähnlich sei wie nach dem Unfall vom 1. November 1996.
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4.
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4.1 Aufgrund der Akten erlitt der Beschwerdeführer beim Verkehrsunfall vom 1. November 1996 eine Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) und eine leichte Gehirnerschütterung (Berichte Dr. med. B.________ vom 7. November 1996 und Dr. T.________ vom 29. Oktober 1999). Ein Schleudertrauma der HWS im unfallversicherungsrechtlichen Sinne oder eine ähnliche Verletzung (vgl. dazu BGE 117 V 359 und RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3, 1995 Nr. U 221 S. 112) kann ausgeschlossen werden. Daran ändern die Diagnosen des Hausarztes Dr. med. B.________ eines posttraumatischen Cervical-Syndroms (Bericht vom 24. Januar 1997) und des Chiropraktors Dr. L.________ eines HWS-Distorsionstraumas (Arztzeugnis UVG vom 15. Februar 2003) nichts. Bei solchen Verletzungen typischerweise auftretende Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen und Reizbarkeit (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b) wurden nie geklagt.
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Die beim Unfall vom 1. November 1996 erlittenen Weichteilverletzungen (Prellungen) können nach zutreffender Feststellung der Vorinstanz nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit den mehr als zwei Jahre nach Abschluss der Behandlung im April 1997 und noch weniger mit den im November 2002 aufgetretenen Nacken- und Schulterbeschwerden in einen ursächlichen Zusammenhang gebracht werden.
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4.2 In Anbetracht, dass der Versicherte kein Schleudertrauma der HWS oder eine äquivalente Verletzung erlitt, ein nachweisbarer pathologischer Befund zur Erklärung der Nackenbeschwerden fehlt und hiefür auch andere nicht unfallbedingte Ursachen verantwortlich sein können, sowie der im Wesentlichen behandlungsfreien Zeiten April 1997 bis August 1999, Januar/Februar und Mai bis Dezember 2000 und April 2001 bis November 2002 kann der natürliche Kausalzusammenhang des im Dezember 2002 gemeldeten (zweiten) Rückfalles zum Unfall vom 1. November 1996 nicht im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten. Von weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geben zu keiner andern Beurteilung Anlass.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 3. August 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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