BGer H 52/2005 | |||
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BGer H 52/2005 vom 08.08.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 52/05
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Urteil vom 8. August 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
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Parteien
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A.________ AG, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 28. Januar 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Am 27. Januar 2001 reichte die bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossene A.________ AG die Lohnbescheinigung für das Jahr 2000 ein. Nachdem die geschuldeten Beiträge im Pauschalverfahren abgerechnet worden waren, übermittelte die A.________ AG der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 19. Januar 2002 eine ergänzte AHV-Lohnbescheinigung 2000 als Nachtrag für die definitive Abrechnung mit Änderungen für zwei Mitarbeiter (zusätzliche Lohnzahlung von Fr. 195'000.- bzw. Fr. 8'000.-), dies, wie sie beifügte, nachdem Ende Dezember 2001 der Jahresabschluss 2000 vorliege, wobei die noch vorzunehmenden Lohnzahlungen im Februar 2002 erfolgen würden. Anlässlich einer am 30. September 2003 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle stellte die Revisionsstelle der Ausgleichskassen fest, dass diese Lohnmeldung nicht abgerechnet worden war. Daraufhin erliess die Ausgleichskasse am 7. November 2003 eine Nachzahlungsverfügung über eine Lohnsumme von Fr. 203'000.-. Gleichzeitig stellte sie Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 3'521.47 für die Dauer vom 1. Januar 2001 bis 7. November 2003 in Rechnung. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 10. Mai 2004 ab.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Januar 2005 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die A.________ AG, die Nachzahlung für das Jahr 2000 sei als ordentliche, zweite Korrektur- oder Ausgleichsabrechnung analog der üblichen, definitiven jährlichen Abrechnung zu taxieren. Der Verzugszins sei ihr gutzuschreiben vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001, vom 1. Januar 2002 bis 31. März 2002 und vom 1. April 2002 bis 7. November 2003.
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Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen. Gemäss Art. 81 ATSG wird der Bundesrat mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen. Gemäss Ingress der AHVV in der ab 1. Januar 2003 gültigen Fassung ergeht diese gestützt auf Art. 81 ATSG.
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Die in Art. 26 Abs. 1 ATSG statuierte Verzugszinspflicht bestand im Bereich der AHV-Beitragspflicht bereits nach bisherigem Recht (Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 ATSG; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, Rz 6 zu Art. 26). Nachdem sich weder in der ATSV noch in der AHVV neue, ab 1. Januar 2003 gültige Ausführungsbestimmungen zur Verzugszinspflicht bei fälligen Beitragsforderungen finden, bleiben die bisherigen Ausführungsbestimmungen der AHVV weiterhin in Geltung (AHI 2004 S. 257).
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2.2 Die Vorinstanz hat dazu die Bestimmungen und Grundsätze zur Verzugszinsregelung bei Beitragsnachforderungen, insbesondere zu Beginn und Ende des Zinsenlaufes (Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV bzw. Art. 41bis Abs. 2 Satz 2 AHVV in der jeweils seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung; AHI 2004 S. 108, 2003 S. 143) und zur Ausgestaltung der Verzugszinsen als Ausgleichszinsen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 41bis AHVV (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode Verzugszinsen zu entrichten haben (Abs. 1 lit. a), dagegen Arbeitgeber auf auszugleichenden Lohnbeiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse (Abs. 1 lit. c) und Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, für die sie innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode keine ordnungsgemässe Abrechnung einreichen, ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Abs. 1 lit. d). Sodann finden Art. 41bis Abs. 1 lit. a-c und Abs. 2 AHVV ab ihrem Inkrafttreten auf alle ausstehenden oder zurückzuerstattenden Beiträge Anwendung (Absatz 4 der Schlussbestimmungen der Änderung der AHVV vom 1. März 2000, AS 2000 S. 1441), abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen im Rahmen einer Betreibung (Absatz 7 der genannten Schlussbestimmungen).
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3.
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In Frage steht die Verzugszinspflicht der Beschwerdeführerin für die am 7. November 2003 verfügten Beiträge. Während die Vorinstanz die von der Ausgleichskasse festgesetzten Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 3'521.50 vom 1. Januar 2001 bis 7. November 2003 unter Hinweis auf Beginn und Ende der Verzugszinspflicht bei Beitragsnachforderungen sowie mit Blick auf die Funktion der Verzugszinsen als Ausgleichszinsen bestätigte, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Taxierung als verfügte Nachforderung anstelle der wie seit Jahren üblichen, zweiten, ordentlichen Ausgleichszahlung verzerre den Sachverhalt. Es handle sich objektiv um eine fristgerechte Beitragsabrechnung im Rahmen einer Lohnzahlung auf Grund des soeben erst ermittelten Jahresergebnisses. Diese sei gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. a AHVV 30 Tage nach Ablauf der Zahlungsperiode zu bezahlen. Es sei unlogisch, dass "Verzugszinsen auf etwas anfielen, das noch gar nicht stattgefunden hat". In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, es sei zu prüfen, ob "unsere Deklaration falsch erfolgt ist, d.h. sie hätte auf die Zahlungsperiode vom Februar 2002 und somit das Jahr 2002 bezogen werden müssen".
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3.1 Das kantonale Gericht hat sich - wie im Übrigen auch die Ausgleichskasse in ihrem Einspracheentscheid vom 10. Mai 2004 - mit der bereits in Einsprache und vorinstanzlicher Beschwerde vorgebrachten Argumentation, die Lohnnachzahlungen seien erst im Februar 2002 erfolgt, überhaupt nicht auseinander gesetzt und auch keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen, sodass das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht gebunden ist (vgl. Erw. 1 hievor).
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3.2 Objekt der Verzinsung bildet die fällige Beitragsschuld. Der Festlegung, ob und wann die Fälligkeit einer Beitragsschuld eintritt - was sich nach Inkrafttreten des ATSG, das sich dazu nicht äussert, gestützt auf die ahv-rechtlichen Bestimmungen ergibt (Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, Rz 8 zu Art. 26; vgl. Erw. 2.2 hievor) - liegt die Frage zu Grunde, wann diese Beitragsschuld zu laufen beginnt. Dies wiederum hängt davon ab, wann der Lohn oder ein anderes beitragspflichtiges Entgelt ausbezahlt wurde, entsteht doch gemäss ständiger Rechtsprechung die Beitragsforderung dann, wenn das Erwerbseinkommen realisiert worden ist (vgl. BGE 110 V 227 Erw. 3a und EVGE 1969 S. 91, AHI 1997 S. 28 Erw. 4b/cc, ZAK 1989 S. 308 Erw. 3c, Urteile M. vom 14. Dezember 2004, H 134/03, sowie S. und K. vom 18. Dezember 2001, H 257/00).
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3.3 Dies gilt nicht nur dann, wenn der Lohn im Erwerbsjahr ausbezahlt oder gutgeschrieben (EVGE 1957 S. 36 und 125 je Erw. 2) wird, sondern auch für den Fall, dass aus arbeitsvertraglichen oder tatsächlichen Gründen Auszahlungsjahr und Erwerbsjahr auseinander fallen (BGE 111 V 166 Erw. 4a mit Hinweisen), sei es etwa, weil die schlechten finanziellen Verhältnisse der Arbeitgeberin eine Auszahlung im Erwerbsjahr nicht erlaubten (Urteile A. vom 4. März 2002, H 364/00 Erw. 2b, sowie S. und K. vom 18. Dezember 2001, H 257/00) oder weil - wie vorliegend geltend gemacht - Löhne oder Lohnanteile erst nachträglich im Sinne eines vom Geschäftsergebnis abhängigen Bonus nach Erstellung des Jahresabschlusses eines Arbeitgebers ausbezahlt werden (vgl. dazu auch ZAK 1976 S. 75 Erw. 3).
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Von der Entstehung der Beitragsschuld und der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Beiträge vom massgebenden Lohn im Rahmen des Beitragsbezugs zu entrichten sind, ist die Beitragspflicht als solche zu unterscheiden (BGE 115 V 163 Erw. 4b, 110 V 227 Erw. 3a). Diese beruht direkt auf dem Gesetz und entsteht, sobald die sie nach dem Gesetz begründenden Tatsachen (Versicherteneigenschaft und Erwerbstätigkeit bzw. Nichterwerbstätigkeit) eingetreten sind (ZAK 1984 S. 388 Erw. 3a; vgl. auch BGE 109 V 5 Erw. 3b), knüpft also an die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausübung der Erwerbstätigkeit an. Mithin bleibt die Beitragspflicht des Arbeitnehmers vom Zeitpunkt der Entrichtung der Beiträge durch die Arbeitgeberin unberührt, sondern bestimmt sich nach wie vor nach dem Erwerbsjahr; gleiches gilt für den Eintrag im Individuellen Konto (IK) oder die Frage, welche Beitragssätze anzuwenden sind (vgl. die vom BSV herausgegebene Wegleitung über den Bezug der Beiträge, WBB, Randziffer 2032 ff. WBB). Umgekehrt ändert die Beitragspflicht der Arbeitgeberin nichts daran, dass die Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse erst im Auszahlungsjahr entsteht, was die Ausgleichskasse zu übersehen scheint.
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3.4 Liegt die Entstehung der Beitragsschuld auf Grund einer späteren Lohnzahlung ausserhalb des Erwerbsjahres, handelt es sich bei den später abzurechnenden Beiträgen im Verhältnis zu den (bereits) im Erwerbsjahr abgerechneten Beiträgen nicht um nachgeforderte Beiträge, da Entstehung der Beitragsschuld und Beitragsbezug nicht zusammenfallen. Ebenso wenig handelt es sich um auszugleichende Beiträge im Sinne von Art. 36 Abs. 4 AHVV. Die Verzugszinspflicht für solche Lohnnachzahlungen bestimmt sich mithin nicht nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b-d AHVV, sondern nach der allgemeinen Regelung gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit.a AHVV.
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3.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Lohnnachzahlungen (Boni) seien im Februar 2002 erfolgt. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass es sich bei der um zwei Jahre verzögerten zusätzlichen Lohnzahlung um ein bei der Beschwerdeführerin offenbar übliches Vorgehen handelt. So teilte sie der Ausgleichskasse beispielsweise mit Schreiben vom 6. April 2001 betreffend die definitive Lohnabrechnung 1999 mit, der Jahresabschluss 1999 liege nun vor und gewisse Mitarbeiter würden gemäss Auflistung Änderungen gegenüber der seinerzeit eingereichten Lohnbescheinigung für 1999 aufweisen; die noch vorzunehmenden Nachzahlungen an diese Mitarbeiter würden im April 2001 erfolgen. Ob aber die in Frage stehenden Lohnnachzahlungen, für welche mit Verfügung vom 7. November 2004 die Beiträge festgesetzt wurden, erst im Jahr 2002 ausgerichtet worden sind, kann auf Grund der Akten nicht abschliessend festgestellt werden. Insbesondere ergibt sich dazu nichts aus dem Bericht der Arbeitgeberkontrolle vom 30. September 2003, wobei dort für das Jahr 2002 immerhin festgehalten wird, die "Fibu [ist] noch nicht abgeschlossen, es werden noch Löhne gebucht". Die Sache ist deshalb zur Abklärung des Zeitpunktes der fraglichen Lohnzahlungen an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Alsdann wird diese eine allfällige Verzugszinspflicht neu zu verfügen haben.
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4.
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Da es weder um die Bewilligung noch Verweigerung von Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2005 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 10. Mai 2004 aufgehoben werden, und es wird die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3.
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Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 8. August 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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