BGer P 21/2004 | |||
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BGer P 21/2004 vom 08.08.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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P 21/04
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Urteil vom 8. August 2005
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I. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
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Parteien
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Z.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Niggi Dressler, Hauptstrasse 46, 4102 Binningen,
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gegen
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Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6370 Stans, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans
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(Entscheid vom 15. September 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der aus Serbien und Montenegro stammende Z.________ (geboren 1959) reiste 1991 in die Schweiz ein und arbeitete als Saisonnier. 1992 musste er sich einer Rückenoperation unterziehen und hielt sich in der Folge gestützt auf eine Aufenthaltsbewilligung L in der Schweiz auf, zuletzt in Pratteln (BL); die Ausgleichskasse Basel-Land richtete ihm bis 30. November 2002 Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente aus. Am 14. Oktober 2002 stellte er ein Asylgesuch und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung N. Während des Asylverfahrens wurde er per 1. Dezember 2002 dem Kanton Nidwalden zugeteilt, welcher für die ihm zugewiesenen Asylbewerber seiner Fürsorgepflicht in Form von Sachleistungen nachkommt (Unterkunft im Asylbewerberheim mit Kost und Logis, Übernahme der Krankenkassenkosten, Ausrichtung eines Taschengeldes, etc.). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2002 teilte ihm die Ausgleichskasse Nidwalden (nachfolgend: Ausgleichskasse) mit, dass seine Ergänzungsleistungen auf 1. Februar 2003 eingestellt werden, da Asylbewerber keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätten.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Nidwalden mit Entscheid vom 15. September 2003 ab.
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C.
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Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass ihm Leistungen der Invalidenversicherung sowie Ergänzungsleistungen zustehen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass ihm Leistungen der Invalidenversicherung zustehen, kann nicht eingetreten werden, da diese nicht Gegenstand des Verfahrens sind.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt eine lange Verfahrensdauer vor Vorinstanz. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Angesichts der vom 23. Dezember 2002 datierenden streitigen Verwaltungsverfügung, des Abschlusses des Schriftenwechsels am 17. April 2003 und des anlässlich der internen Beratung vom 15. September 2003 gefällten Entscheids liegt keine Dauer vor, die gegen Art. 29 BV oder Art. 6 EMRK verstösst (BGE 125 V 375 Erw. 2a; ARV 2003 Nr. 30 S. 263, je mit Hinweisen). Daran ändert auch nichts, dass der Entscheid erst am 19. April 2004 versandt wurde, da die dazwischen liegende Zeit für die Redaktion eines sorgfältigen und umfassend begründeten Entscheids nicht als übermässig zu bezeichnen ist.
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3.
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Für die Frage der Anwendbarkeit der materiellen Bestimmungen des seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gelten die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln, wonach der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen ist (BGE 130 V 445).
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4.
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Vorinstanz und Verwaltung haben ihre örtliche Zuständigkeit bejaht.
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4.1 Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in welchem der Bezüger seinen Wohnsitz hat (bis 31. Dezember 2002 Art. 1 Abs. 3 ELG; ab 1. Januar 2003 Art. 1a Abs. 3 ELG).
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4.1.1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach Art. 23 ff. ZGB (BGE 127 V 238 Erw. 1 mit Hinweisen; ab 1. Januar 2003 Art. 13 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Rz. 1001 ff. WEL sowie Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 3 ff. zu Art. 13). Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, an welchem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Er setzt demnach objektiv den physischen Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens voraus; letztere ist nur soweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar ist. Massgebend ist somit der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Der Lebensmittelpunkt befindet sich im Normalfall am Wohnort, d.h. wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden, wo man üblicherweise einen Telefonanschluss und eine Postadresse hat. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden - d.h. im Sinne von "bis auf Weiteres" - Aufenthalt ausgerichtet sein. Staehelin postuliert diesbezüglich eine Mindestdauer von einem Jahr. Allerdings schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, einen Wohnsitz nicht aus. Bei verheirateten Personen bestimmt sich der Wohnsitz gesondert für jeden Ehegatten; so etwa bei Ehegatten, die sich infolge faktischer Trennung nicht mehr regelmässig sehen. Bei Wochenaufenthaltern mit Familie wird der Arbeitsort zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregelmässigen Abständen besucht wird. Bei Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung liegt der Wohnsitz in der Schweiz, selbst wenn die Person jedes Jahr nach Hause reist. Saisonniers hingegen, welche neun Monate in der Schweiz arbeiten und für drei Monate zu ihrer Familie in die Heimat reisen, haben ihren Wohnsitz erst in der Schweiz, wenn sie die Voraussetzungen für die Umwandlung der Saisonbewilligung in eine ganzjährige Aufenthaltsbewilligung erfüllen oder zu erfüllen im Begriff sind; bei einem jede Saison wiederkehrenden Saisonnier ist nach der Lehre ab Beginn der zweiten Saison ein Wohnsitz in der Schweiz anzunehmen. Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (vgl. zum Ganzen Urteil A. vom 2. August 2005, K 34/04, mit zahlreichen Hinweisen). Anzufügen bleibt, dass Asylbewerber - sofern sie nicht sofort weggewiesen werden - bei Absicht des dauernden Verbleibens sowie zu bejahendem Lebensmittelpunkt schweizerischen Wohnsitz begründen können (Staehelin, a.a.O., N 19 zu Art. 23).
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4.1.2 Im Rahmen der Ergänzungsleistungen ist zudem zu beachten, dass der einmal begründete Wohnsitz bestehen bleibt, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; BGE 127 V 239 Erw. 1 mit Hinweisen). Der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründet keinen neuen Wohnsitz (Art. 26 ZGB; BGE 127 V 239 Erw. 1 mit Hinweisen). Als Anstalten im Sinne von Art. 26 ZGB gelten solche, die einem vorübergehenden Sonderzweck (z.B. Pflege, Heilung, Erziehung, Strafverbüssung, Kur, Ferien) und nicht dem allgemeinen Lebenszweck dienen (BGE 127 V 239 Erw. 2b mit Hinweisen; Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich 1995, S. 64 f.).
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4.1.3 Ein Asylbewerberzentrum dient der vorübergehenden Unterbringung von Asylbewerbern; es hat die Aufgabe, diese mit den schweizerischen Gegebenheiten vertraut zu machen (Achermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern 1991, S. 370). Der Eintritt erfolgt nicht auf Grund einer freien Entscheidung der betroffenen Person, sondern auf behördliche Zuweisung hin (Art. 28 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG], SR 142.31). Das Asylbewerberzentrum ist demnach eine Anstalt im Sinne von Art. 26 ZGB.
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4.1.4 Der Beschwerdeführer kam 1991 als Saisonnier in die Schweiz; 1992 musste er sich einer Rückenoperation unterziehen und bezieht seit 1994 eine Invalidenrente. Seit Jahren hält er sich in der Region Basel auf, wo auch seine Eltern und sein Bruder leben; seine Ehefrau und Kinder in der Heimat hat er - soweit ersichtlich - nur selten besucht (vgl. Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. November 2002). Die im Rahmen seines Asylgesuches zuständigen Behörden wiesen ihn dem Kanton Nidwalden zu, womit er sich im Asylbewerberzentrum in Stans aufzuhalten hatte. Soweit den Akten entnommen werden kann, benützt er diese Gemeinschaftsunterkunft jedoch nicht. Im Übrigen hat die Ausgleichskasse Basel-Land ihre Zuständigkeit bereits bejaht, indem sie dem Beschwerdeführer bis 30. November 2002 Ergänzungsleistungen ausrichtete. Nach dem Gesagten bleibt die Ausgleichskasse Basel-Land auch für die weitere Prüfung des Anspruchs und allfällige Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zuständig, weshalb die Verfügung vom 23. Dezember 2002 und der Entscheid vom 15. September 2003 aufgehoben werden und die Sache an die Ausgleichskasse Basel-Land überwiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung den Anspruch ab 1. Dezember 2002 prüfe und neu verfüge.
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5.
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Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung, erweist sich damit als gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen, als dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 15. September 2003 und die Verfügung der Ausgleichskasse Nidwalden vom 23. Dezember 2002 aufgehoben werden, und die Sache an die Ausgleichskasse Basel-Land überwiesen wird, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2002 prüfe und neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die Ausgleichskasse Nidwalden hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, der Ausgleichskasse Basel-Land und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 8. August 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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