BGer 6P.66/2005 | |||
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BGer 6P.66/2005 vom 09.08.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.66/2005 /gnd
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Urteil vom 9. August 2005
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Ersatzrichterin Brahier Franchetti,
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Gerichtsschreiber Borner.
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Parteien
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K.________
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Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Paul Müller,
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gegen
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R.________,
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Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Franciska Hildebrand,
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
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Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 20. April 2005 (6P.23/2004),
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Sachverhalt:
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A.
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Am 7. November 2001 verurteilte das Kantonsgericht St. Gallen K.________ auf Berufung hin wegen Vergewaltigung zu einer bedingt vollziehbaren Zuchthausstrafe von 18 Monaten. Eine gegen dieses Urteil gerichtete staatsrechtliche Beschwerde hiess das Bundesgericht am 7. November 2002 gut (BGE 129 I 49). Es hielt fest, dass das vom Kantonsgericht hinsichtlich der Aussagen des Opfers beigezogene Glaubhaftigkeitsgutachen methodisch mangelhaft und inhaltlich widersprüchlich sei. Weil sich das Kantonsgericht auf dieses Gutachten abgestützt hatte, hob das Bundesgericht den Entscheid wegen Verletzung von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK auf.
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B.
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Am 4. November 2003 verurteilte das Kantonsgericht St. Gallen K.________ erneut wegen Vergewaltigung zu einer bedingt vollziehbaren Zuchthausstrafe von 18 Monaten. Es verzichtete auf die Einholung eines neuen Gutachtens und die Befragung weiterer Zeugen. Hingegen vernahm es R.________ erneut als Auskunftsperson und kam zum Schluss, es bestünden keine Zweifel, dass sich der von R.________ geschilderte Sachverhalt zugetragen habe.
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Gegen dieses Urteil führte K.________ wiederum staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Das Bundesgericht wies am 20. April 2005 die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, während es auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat.
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C.
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Mit Eingabe vom 25. Mai 2005 reichte K.________ gegen das ihm am 25. April 2005 zugestellte Urteil ein Revisionsgesuch ein, mit dem er beantragte, das Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2005 aufzuheben und die eingereichte staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Urteile des Bundesgerichts werden mit der Ausfällung rechtskräftig (Art. 38 OG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht auf ein eigenes Urteil bzw. die darin beurteilten Fragen grundsätzlich nicht mehr zurückkommen kann. Ebenso wenig können die Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils bildenden Entscheidungen unterer Instanzen nochmals angefochten werden. Eigene Urteile kann das Bundesgericht nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes in den engen Grenzen der Art. 136 ff. OG nochmals überprüfen. Zulässig ist die Revision gegen ein Urteil des Bundesgerichts, wenn einer der in Art. 136, 137 und 139a OG genannten Revisionsgründe vorliegt und formgerecht (Art. 140 OG) sowie rechtzeitig (Art. 141 OG) geltend gemacht wird.
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Der Gesuchsteller stützt sich auf den Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG. Danach ist die Revision eines Urteils des Bundesgerichts zulässig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Versehentliches Nichtberücksichtigen liegt vor, wenn der Richter ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen hat. Kein Revisionsgrund ist dagegen die rechtliche Würdigung der an sich richtig aufgefassten Tatsachen, auch wenn diese Würdigung irrtümlich oder unrichtig sein sollte; zur rechtlichen Würdigung gehört auch die Entscheidung der Frage, ob eine Tatsache rechtserheblich sei oder nicht (BGE 122 II 17 E. 3 mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Das Revisionsgesuch erschöpft sich über weite Strecken darin, das bundesgerichtliche Urteil, dessen Revision verlangt wird, sowie das zugrunde liegende kantonale Urteil, in rechtlicher Hinsicht zu kritisieren, ohne dass Tatsachen bezeichnet werden, die das Bundesgericht übersehen hätte. Das trifft zu für sämtliche Ausführungen unter Ziffer 3 (S. 11-17) des Revisionsgesuchs, wo der Gesuchsteller die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers in Frage stellt und geltend macht, das Bundesgericht habe die aussagenpsychologischen Grundsätze unbeachtet gelassen, wie sie aus dem ersten bundesgerichtlichen Urteil vom 7. November 2002 hervor gingen, und es habe eine Literaturstelle unvollständig zitiert und deshalb falsche Schlüsse gezogen. Bei all diesen Vorbringen handelt es sich nicht um "in den Akten liegende erhebliche Tatsachen".
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2.2 Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe versehentlich nicht berücksichtigt, dass das Kantonsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt habe, dass der Sohn des Gesuchstellers nicht einvernommen wurde. Indessen hat sich das Bundesgericht mit der Frage befasst, ob die Abweisung des Beweisantrags auf Einvernahme des Sohnes mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar ist. In dieser Form vorgebracht, wird nicht auf eine versehentlich unberücksichtigt gebliebene Tatsache Bezug genommen, sondern die rechtliche Würdigung kritisiert.
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Der Gesuchsteller führt allerdings weiter aus, der Sohn habe am besagten Morgen mit eigenen Augen gesehen, wie die Gesuchsgegnerin den Wäschesack vom Hoteltrakt in Richtung Waschküche, der durch den Putzraum führt, getragen habe, und wie sie im Putzraum zu Boden gesunken und bewegungslos liegen geblieben sei; er habe nicht etwa nur gesehen, was sich nach einer allfälligen Vergewaltigung abgespielt habe, sondern die ganze Handlung ohne jegliche Unterbrechung. Der Sohn wäre darum Zeuge gewesen dafür, dass eine Vergewaltigung gar nicht stattgefunden haben könne.
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Auch hier macht der Gesuchsteller nicht eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache geltend, die versehentlich unberücksichtigt geblieben wäre. Das Kantonsgericht hatte im Urteil vom 4. November 2003 zur beantragten Einvernahme des Sohnes ausgeführt, auf eine solche sei zu verzichten; selbst wenn davon ausgegangen würde, dass er das Opfer habe wanken und schliesslich umfallen sehen, lasse dies keine Rückschlüsse auf das vorher Vorgefallene zu (Urteil des Kantonsgerichts, S. 25 Ziff. 9). Hierzu machte der Gesuchsteller in seiner staatsrechtlichen Beschwerde geltend (S. 34):
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"K.________ jun. hat selbst wahrgenommen, wie die Strafklägerin beim Hinaustransportieren des Wäschesacks im Putzraum zusammengesunken und in Ohnmacht gefallen ist. Er wäre eigentlich der Kronzeuge; dennoch hat das Kantonsgericht es unterlassen, diesen Zeugen einzuvernehmen. Auch hier hätte die Zeugeneinvernahme Klarheit über die Tatsachen gegeben, so dass das ganze Verfahren nicht derart hätte in die Länge gezogen werden müssen. Die Abweisung der Anträge um Zeugeneinvernahme der Herren S.________ und K.________ jun. sind Verstösse gegen das rechtliche Gehör und stellen damit eine Verletzung von Art. 9 BV dar."
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Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht ausschliesslich klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf nicht substantiierte Rügen nicht eintritt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2005; E. 1 mit Hinweis). Der Gesuchsteller beschränkte sich in der staatsrechtlichen Beschwerde darauf geltend zu machen, der Sohn hätte einvernommen werden müssen, weil er wahrgenommen habe, wie das angebliche Opfer beim Hinaustransportieren des Wäschesacks im Putzraum zusammengebrochen sei. Er legte aber gerade nicht dar, wie er dies nunmehr im Revisionsgesuch tut, der Sohn habe den gesamten Vorgang vom Hinaustragen des Wäschesacks aus dem Hoteltrakt bis zum Zusammenbrechen mitverfolgt. Das Bundesgericht beschränkte sich daher auf die Prüfung der Rüge, wie sie in der staatsrechtlichen Beschwerde vorgebracht wurde, und schloss, der vom Sohn angeblich beobachtete Umstand, dass das Opfer einen Wäschesack getragen habe, bevor es in Ohnmacht fiel, liesse den Schluss nicht zu, dass sich die Tat nicht zugetragen hätte, weshalb die Einvernahme ohne Verletzung des Gehörsanspruchs unterbleiben konnte.
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2.3 Ähnlich verhält es sich mit der Einvernahme des Küchenchefs, welche das Kantonsgericht abgelehnt hat, weil dieser zwar über die örtlichen Verhältnisse Auskunft geben könnte, nicht aber darüber, was sich im Putzraum zugetragen habe. Dazu machte der Gesuchsteller in der staatsrechtlichen Beschwerde nur geltend, der Küchenchef könnte über die zeitlichen und örtlichen Verhältnisse genauestens Auskunft geben (staatsrechtliche Beschwerde, S. 34), wozu das Bundesgericht ausführte, in der staatsrechtlichen Beschwerde werde nicht dargelegt, inwiefern die Einvernahme des Küchenchefs den Gesuchsteller entlasten könnte (Urteil des Bundesgerichts Ziff. 2.2). Wenn der Gesuchsteller nunmehr im Revisionsgesuch ausführt, der Küchenchef sei genau um die Zeit der behaupteten Vergewaltigung wie jeden Tag durch den Putzraum zur Arbeit gegangen und habe dabei nichts gesehen, baut er die in der staatsrechtlichen Beschwerde erhobene Rüge aus und beruft sich jedenfalls nicht auf eine in den Akten liegende Tatsache.
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2.4 Schliesslich macht der Gesuchsteller geltend, es treffe nicht zu, dass er sich im Rückweisungsverfahren vor dem Kantonsgericht gegen die Einholung eines Obergutachtens ausgesprochen habe. Tatsache sei vielmehr, dass das Kantonsgericht den entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung abgewiesen habe (Urteil des Kantonsgerichts vom 4. November 2003, S. 25). Das Bundesgericht hat demgegenüber ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich im Rückweisungsverfahren vor dem Kantonsgericht gegen die Einholung eines Obergutachtens ausgesprochen. Indem er nun den vom Kantonsgericht begründeten Verzicht auf die Erstellung eines erneuten Glaubhaftigkeitsgutachtens rüge, handle er widersprüchlich (Urteil vom 20. April 2005, Ziff. 3.2.). Das Bundesgericht bezog sich dabei ersichtlich darauf, dass die Parteien nach den Ausführungen im Urteil des Kantonsgerichts darin übereinstimmten, vom Einholen eines Obergutachtens abzusehen (S. 4, Ziff. 1 mit Hinweis auf die entsprechende Belegstelle Rückweisungsakten 3 S. 3). In der staatsrechtlichen Beschwerde hatte der Gesuchsteller ausgeführt:
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"Eine Überprüfung des Aussageverhaltens und der Aussagen der Strafklägerin durch einen Experten (Psychologen) erfolgte nicht mehr, sodass das Urteil allein auf die Überzeugung der Kantonsrichter als Juristen nochmals bestätigt wurde. Gerade nach der relativ langen Einvernahme der Strafklägerin wäre eine Expertise angebracht gewesen. Diese wurde aber aus unerklärlichen Gründen unterlassen" (S. 22 Ziff. 3.2).
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"Dass die Klägerin von ihrem Cousin schon in jungen Jahren sexuell berührt wurde, hat sie klar zugegeben. Auch aufgrund dieser Erlebnisse hat sie vielleicht im vorliegenden Falle die Verarbeitung vorhandener Probleme gesucht und die ganze Sache frei erfunden. Diesbezüglich bräuchte es ein psychologisches Gutachten, welches aber nicht vorliegt, sodass die sexuelle Vergangenheit der noch jungen Klägerin bezüglich der behaupteten Vergewaltigung nicht berücksichtigt werden konnte. Dies stellt einen gravierenden Mangel des Verfahrens dar" (S. 41).
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"... war die Situation alles andere als derart eindeutig, dass sich der Richter voll auf die Einvernahme der Klägerin und das Gutachten verlassen durfte. Kommt hinzu, dass der Verteidiger des Angeklagten vor dem vorinstanzlichen Verfahren sämtliche Zweifel am Gutachten mündlich vorgetragen hat. Nicht umsonst hat er seit Bekanntwerden des Inhalts dieses gerichtlichen Gutachtens eine Oberexpertise gefordert. Aus reiner Gutachtergläubigkeit hat das Gericht diesen Antrag abgelehnt, nachdem dieses befand, dass 'kein Anlass besteht, ein Obergutachten einzuholen'" (S. 43).
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Aus dieser Zusammenstellung der vom Gesuchsteller in der staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Rügen ergibt sich, dass er mit diesem Rechtsmittel geltend machte, es hätte ein aussagepsychologisches Obergutachten eingeholt werden müssen. Das Bundesgericht trat auf die entsprechende Rüge nicht ein, weil der Gesuchsteller selbst auf die Erstellung eines solchen Glaubhaftigkeitsgutachtens verzichtet habe (Urteil Kantonsgericht S. 4, Rückweisungsakten 3 S. 3). Auf S. 25 des kantonsgerichtlichen Urteils, worauf sich der Gesuchsteller nunmehr bezieht, wurde aber nicht der Antrag der Verteidigung auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens abgewiesen, sondern eines medizinischen Gutachtens zur Frage, ob die Erinnerung des Opfers möglicherweise durch ihre Ohnmacht verfälscht worden sein könnte (Rückweisungsakten 19). Hiezu führte das Kantonsgericht aus, entgegen dem Antrag der Verteidigung sei dies nicht erforderlich, da schlichtweg auszuschliessen sei, dass durch eine retrograde Amnesie die Erinnerung in der Weise verfälscht werden könnte, dass eine Vergewaltigung, welche in Wirklichkeit nicht stattgefunden habe, erinnert werde (Urteil Kantonsgericht S. 25). In der staatsrechtlichen Beschwerde hatte der Gesuchsteller indessen nicht geltend gemacht, das Kantonsgericht sei in diesem Punkt in Willkür verfallen. Demnach hat auch das Bundesgericht nicht eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache übersehen.
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3.
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Damit erweist sich das Revisionsgesuch als unbegründet, soweit überhaupt ein Revisionsgrund namhaft gemacht wird. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um vorläufige Aufhebung der Vollstreckbarkeit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. August 2005
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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