BGer B 93/2004 | |||
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BGer B 93/2004 vom 09.08.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 93/04
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Urteil vom 9. August 2005
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I. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Nussbaumer
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Parteien
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1. M.________ AG,
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2. Winterthur Columna, Stiftung für die berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur,
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Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schultz, Holenstein & Partner, Rorschacherstrasse 107, 9000 St. Gallen,
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gegen
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BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, General Guisan-Quai 40, 8022 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen
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(Entscheid vom 30. Juni 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Die M.________ AG schloss sich als Arbeitgeberin ab 1985 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt Zürich an. Am 12. Mai 1999 kündigte sie den Anschlussvertrag auf den 31. Dezember 1999 und wechselte am 1. Januar 2000 zur Winterthur-Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge. In der Folge konnten sich die beiden ehemaligen Vertragsparteien über die Modalitäten der Vertragsbeendigung, namentlich über die Höhe des Überschussanteils und hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Umwandlung der Rentenanstalt in eine Aktiengesellschaft 1997 zugeteilten Gratisaktien, nicht einigen.
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B.
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Mit Eingabe vom 25. März 2002 reichten die M.________ AG und die Winterthur-Columna gemeinsam Klage beim Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden gegen die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, der Winterthur-Columna zu Gunsten des Vorsorgewerks der M.________ AG Fr. 664'541.85 zuzüglich Zins zu 5 % zu bezahlen. In der Folge führte das Verwaltungsgericht einen doppelten Schriftenwechsel durch. Anschliessend eröffnete es mit dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) einen Meinungsaustausch über die Frage der sachlichen Zuständigkeit. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2003 stellte das BSV fest, dass es für die Beurteilung der Forderung der M.________ AG nicht zuständig sei, da es sich beim Vollzug der Kündigung des Anschlussvertrags zwar um eine Teilliquidation nach Art. 23 Abs. 4 lit. c FZG handle, dass der Streit über die Höhe der freien Stiftungsmittel aber keinen Zusammenhang mit den in Art. 23 FZG aufgeführten, von der Aufsichtsbehörde zu beurteilenden Tatbestände habe. Die umstrittene Frage habe vielmehr den Charakter einer Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und dem Arbeitgeber, wofür sachlich das Gericht nach Art. 73 BVG zuständig sei. Gleiches gelte für die umstrittenen Verzugszinsen und die Kürzung des dem Vorsorgewerk gutgeschriebenen Überschussanteils. Nach Eintritt der Rechtskraft der nicht angefochtenen Verfügung des BSV vom 8. Dezember 2003 prüfte das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden die vom BSV aufgeworfene Frage der örtlichen Zuständigkeit und trat mit Entscheid vom 30. Juni 2004 auf die Klage vom 25. März 2002 nicht ein.
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C.
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Die M.________ AG und die Winterthur-Columna führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid vom 30. Juni 2004 sei aufzuheben.
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Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt und das BSV verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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2.1 Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
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2.2 Das kantonale Gericht verneinte seine örtliche Zuständigkeit mit der Begründung, der Sitz der Beklagten befinde sich in Zürich und einen alternativen Ort eines Betriebes, bei dem ein am Prozess beteiligter Versicherter angestellt worden sei, gebe es im vorliegenden Fall nicht, weil nebst der neuen Vorsorgeeinrichtung allein die Arbeitgeberin, aber keiner ihrer versicherten Arbeitnehmer am Prozess beteiligt sei. Es gelte somit ausschliesslich der vom Bundesrecht einzig vorgesehene und zwingende Gerichtsstand am Sitz der Beklagten. Der Gerichtsstand befinde sich daher in Zürich, weshalb auf die Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden könne.
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2.3 Art. 73 Abs. 3 BVG regelt die örtliche Zuständigkeit für berufsvorsorgerechtliche Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Damit räumt Art. 73 Abs. 3 BVG der klagenden Partei für den örtlichen Gerichtsstand eine Wahlmöglichkeit ein, und zwar zwischen dem Sitz/Wohnsitz der beklagten Partei oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war oder ist (Bruno Lang, Rechtspflege und kantonale Aufsicht gemäss BVG, in: Der Schweizer Treuhänder 1984, Heft 12, S. 402; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., S. 476; Hans Michael Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, S. 130: Hans Rudolf Schwarzenbach-Hanhart, Die Rechtspflege nach dem BVG, SZS 1983, S. 178; Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, S. 25 ). Dabei kann es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf ankommen, ob die klagende Partei eine Vorsorgeeinrichtung, ein Arbeitgeber oder ein Versicherter ist. Der Ort des Betriebes, wo ein Versicherter angestellt war oder ist, kommt für alle drei in Art. 73 Abs. 1 BVG erwähnten Parteien des Berufsvorsorgeprozesses in Frage. Etwas anderes lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der bundesrätlichen Botschaft vom 19. Dezember 1975 (BBl 1976 I 149 ff., insbes. S. 210 - 213, 270 und S. 309) und dem angeführten Schrifttum entnehmen. Unter diesen Umständen ist auch nicht entscheidend, dass die Parteien des Anschlussvertrages in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kollektive BVG-Spar- und Risikoversicherung vereinbart haben, als Gerichtsstand stünden dem Versicherungsnehmer (d.h. hier die Arbeitgeberin) wahlweise Zürich oder sein schweizerischer Sitz zur Verfügung. Es kann daher offen bleiben, ob es sich bei der in Art. 73 Abs. 3 BVG geregelten örtlichen Zuständigkeit um eine zwingende Zuständigkeit handelt oder ob die Parteien beispielsweise in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen die in Art. 73 Abs. 3 BVG vorgesehene Wahlmöglichkeit einschränken können (vgl. auch das auszugsweise in SZS 1994 S. 58 publizierte Urteil in Sachen Personalfürsorgestiftung der Firma T. vom 13. Oktober 1992, B 18/91).
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3.
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Dem Prozessausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 und 159 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der vorinstanzliche Entscheid vom 30. Juni 2004 aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen, damit es auf die Klage vom 25. März 2002 eintrete und darüber entscheide.
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2.
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Die Gerichtskosten von total Fr. 5000.- werden der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt auferlegt.
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3.
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Die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 5000.- werden der M.________ AG und der Winterthur-Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge, zurückerstattet.
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4.
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Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt hat den beiden Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 9. August 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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