VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer K 127/2004  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer K 127/2004 vom 09.08.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
K 127/04
 
Entscheid vom 9. August 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz
 
Parteien
 
Erbengemeinschaft O.________, bestehend aus:
 
1. R.________, 1956,
 
2. J.________, 1955,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin
 
Ursula Eggenberger Stöckli, Bollwerk 15, 3001 Bern,
 
gegen
 
P.________ Alters- und Pflegeheim, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher
 
Felix Baumann, Schanzenstrasse 1, 3001 Bern
 
Vorinstanz
 
Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten, Bern
 
(Entscheid vom 13. September 2004)
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer die am 27. September 2004 gegen den Entscheid des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 13. September 2004 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Schreiben vom 26. Juli 2005 zurückgezogen haben,
 
dass die Beschwerdeführer der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen haben (vgl. AHI 1994 S. 181 f. Erw. 4a mit Hinweisen),
 
beschliesst das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Den Beschwerdeführern wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- zurückerstattet.
 
4.
 
Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
5.
 
Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 9. August 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).