BGer U 343/2004 | |||
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BGer U 343/2004 vom 10.08.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 343/04
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Urteil vom 10. August 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Hofer
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Parteien
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B.________, 1970, p.A. Sozialamt X.________, zuhanden G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 27. August 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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B.________, geboren 1970, war als Bau-Hilfsarbeiter für die Firma T.________ AG, Temporär- und Dauerstellen, tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Nach dem Besuch eines Fussballspiels am 29. August 1998 wurde er bei Auseinandersetzungen zwischen Klubanhängern vom Querschläger einer von Polizeibeamten abgefeuerten Gummischrotladung am linken Auge getroffen. Dabei zog er sich eine schwere Contusio bulbi mit zentralem Skotom (Gesichtsfeldausfall) zu und ist deshalb im Sehvermögen am linken Auge und im stereoskopischen Sehen erheblich beeinträchtigt (Bericht der Augenklinik des Spitals Y._______ vom 30. März 1999). Am 28. Oktober 1998 stellten die Ärzte der Augenklinik stabile Verhältnisse fest und überwiesen den Versicherten wegen psychischer Beschwerden an die Psychiatrische Poliklinik des Spitals Y.________, wo eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) festgestellt und in der Zeit vom 26. November 1998 bis 11. Februar 1999 eine ambulante psychiatrische Behandlung durchgeführt wurde. Mit Verfügung vom 19. September 2001 lehnte die SUVA die Zusprechung einer Invalidenrente mangels einer anspruchsbegründenden Erwerbsunfähigkeit ab und sprach dem Versicherten wegen des Sehschadens eine Integritätsentschädigung von 30 % zu. Auf Einsprache hin holte sie bei lic. phil. H.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, das Gutachten vom 4. Juli 2002 ein, worin eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) bei Hinweisen auf eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) diagnostiziert und eine Unfallkausalität der bestehenden psychischen Beeinträchtigungen verneint wurden. Mit Einspracheentscheid vom 15. April 2003 hielt die SUVA an der Ablehnung weiterer Leistungen fest.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher B.________ die Zusprechung einer Invalidenrente sowie einer zusätzlichen Entschädigung von 20 % für den psychisch bedingten Integritätsschaden beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Wesentlichen mit der Feststellung ab, dass somatisch keine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe und die psychischen Beeinträchtigungen nicht in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. August 1998 stünden (Entscheid vom 27. August 2004).
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C.
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B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids (und des Einspracheentscheids vom 15. April 2003) sei die SUVA zu verpflichten, eine Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung bis zu 90 % des versicherten Verdienstes sowie eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 20 % zu bezahlen. Eventuell sei ihm mit Wirkung ab 9. Oktober 1999 eine SUVA-Rente auf der Basis eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 50 % zuzusprechen.
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Die SUVA beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die dazugehörige Verordnung (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Weil der Einspracheentscheid des Unfallversicherers zwar nach dem 31. Dezember 2002 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), der Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht und ab 1. Januar 2003 neues Recht (ATSG samt Nebenerlassen) zugrunde zu legen (BGE 130 V 445 ff.). Die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 6-8 ATSG) sowie die Bestimmung zur Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) entsprechen indessen den bisherigen, von der Rechtsprechung entwickelten Begriffen und Grundsätzen sowie aArt. 18 Abs. 2 UVG (vgl. BGE 130 V 343 ff. Erw. 2 und 3).
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1.2 Im kantonalen Entscheid werden die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 181 Erw. 3 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausführungen zum Rentenanspruch (Art. 18 ff. UVG), zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zum Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG, Art. 36 UVV) und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c). Darauf wird verwiesen.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist zunächst die Unfallkausalität der bestehenden psychischen Beeinträchtigungen.
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2.1
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2.1.1
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Die Psychiatrische Poliklinik des Spitals Y.________, wo sich der Beschwerdeführer vom 26. November 1998 bis 11. Februar 1999 in ambulanter Behandlung befand, diagnostizierte im Bericht vom 12. März 2001 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Der Versicherte habe das Unfallereignis täglich wieder neu erlebt mit Angstsymptomen wie Schwitzen, Zittern und Tachykardie. Er habe ein Vermeidungsverhalten entwickelt, indem er sich fast nur noch in der Wohnung aufgehalten habe und gegenüber anderen Menschen misstrauisch und ängstlich geworden sei. Er habe die Arbeit aufgegeben, seine Hobbys nicht mehr ausgeübt und sich zunehmend sozial isoliert. Er habe unter erhöhter Schreckhaftigkeit, Konzentrationsstörungen und vermindertem Appetit gelitten. Der Antrieb sei vermindert gewesen und es seien Einschlafstörungen aufgetreten. Des Weiteren habe ein starker Alkoholkonsum bestanden mit wahrscheinlichem Abhängigkeitssyndrom. In dem von der SUVA eingeholten Gutachten von lic. phil. H.________ wird ausgeführt, nach dem Unfall hätten wahrscheinlich gewisse Anzeichen für eine posttraumatische Belastungsstörung bestanden; das heute bestehende Beschwerdebild sei aber als Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) auf dem Hintergrund einer wahrscheinlich vorbestehenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) zu betrachten. Das Unfallereignis müsste heute verarbeitet sein und es bestünden gegenwärtig keine psychisch belastenden Faktoren, welche die Störung hinreichend erklärten. Das Verhalten sei völlig geprägt von einer Fixierung auf eine Entschädigung. Es sei ein deutlicher Grundzug der Verweigerung festzustellen. Der Versicherte sei nicht bereit, sich mit seiner beruflichen Zukunft auseinanderzusetzen. Er lehne auch eine psychiatrische Behandlung ab. Es sei davon auszugehen, dass seit etwa einem halben Jahr nach dem Unfall für das bestehende Zustandsbild nicht mehr die Unfallfolgen, sondern die vorhandenen Persönlichkeitsauffälligkeiten sowie die psychosozialen Verhältnisse kausal seien.
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2.1.2 Während die SUVA gestützt auf das psychiatrische Gutachten den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem psychischen Beschwerdebild und dem Unfallereignis vom 29. August 1998 verneint hat, ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Kausalitätsbeurteilung sei nicht restlos nachvollziehbar, indem der Gutachter selber davon ausgehe, dass sich die diagnostizierte Anpassungsstörung als Folge des Unfallereignisses entwickelt habe. Daraus sei zu schliessen, dass zumindest eine Teilkausalität bestehe. Dieser Einwand ist berechtigt. Es fragt sich indessen, ob die Diagnose einer Anpassungsstörung zu Recht besteht. Nach den diagnostischen Leitlinien der ICD-10 beginnt die Störung im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis und dauert meist nicht länger als sechs Monate, ausser bei längeren depressiven Reaktionen (F43.21). Dauern die Symptome an, sind andere Diagnosen in Betracht zu ziehen (Dilling/Mambour/Schmidt [Hrsg.], WHO/Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 4. Aufl. 2000, S. 171). Es fragt sich daher, ob im vorliegenden Fall noch von einer Anpassungsstörung gesprochen werden kann. Wie es sich damit verhält und ob die psychischen Beschwerden (noch) in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 29. August 1998 stehen, bedarf indessen keiner näheren Abklärung, weil jedenfalls die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Es erübrigt sich damit auch ein Beizug des von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens.
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2.2
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2.2.1 Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs beurteilt sich nach den für psychische Unfallfolgen geltenden Regeln (BGE 115 V 135 ff.). Nicht anwendbar ist die Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen Schädigungen nach Schreckereignissen, weil der Unfall eine körperliche Verletzung zur Folge hatte (BGE 129 V 177 ff.).
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2.2.2 Mit der Vorinstanz ist das Ereignis vom 29. August 1998 als Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist nicht das Unfallerlebnis, sondern das (objektiv erfassbare) Unfallereignis selbst, wobei vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen ist (BGE 115 V 139 Erw. 6). Objektiv betrachtet kann das Ereignis vom 29. August 1998 nicht als schwer oder auch nur als schwerer Fall im mittleren Bereich (vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.) qualifiziert werden. Auch unter Berücksichtigung der erlittenen Verletzungen ist der Unfall als mittelschwer (im engeren Sinn) zu bewerten (vgl. RKUV 2000 Nr. U 364 S. 86 ff. sowie Urteil T. vom 9. Dezember 2003, U 10/02). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der für die Beurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder mehrere Kriterien gegeben sind (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).
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2.2.3 Der Unfall vom 29. August 1998 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen abgespielt, zumal der Beschwerdeführer nicht direkt in die Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und den Fussballfans verwickelt war, sondern abseits stand und von einem Querschläger des Gummischrotes getroffen wurde. Dem Ereignis kann zwar eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden. Es kann jedoch nicht gesagt werden, der Unfall sei von besonderer Eindrücklichkeit gewesen. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, beurteilt sich das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit nach einer objektiven Betrachtungsweise. Nicht was im Betroffenen psychisch vorgeht, ist entscheidend, sondern die objektive Eignung der Begleitumstände, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc). Im vorliegenden Fall sind keine Begleitumstände ersichtlich, die objektiv geeignet waren, zu einer psychischen Fehlentwicklung zu führen. Der Umstand allein, dass der Unfall zu einem praktisch vollen Verlust des Sehvermögens am linken Auge geführt hat, genügt nicht zur Annahme einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfallgeschehens, sondern ist im Rahmen des Adäquanzkriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzungen zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Verletzung von besonderer Art und Schwere vorliegt, welche objektiv geeignet ist, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen (Urteil S. vom 21. Juli 2003, U 509/00). Nicht erfüllt sind dagegen die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sowie von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Laut Bericht der Augenklinik des Spitals Y.________ vom 30. März 1999 war der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht ab 1. Januar 1999 in einer der Sehbehinderung angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig und bedurfte ausser halbjährlicher ophthalmologischer Kontrollen keiner ärztlichen Behandlung mehr. Von einer Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenso wenig gesprochen werden wie von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Was schliesslich das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen betrifft, geht aus den medizinischen Akten hervor, dass der Beschwerdeführer noch anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. März 2003 über ständige Beschwerden im linken Auge geklagt hatte. Es fragt sich indessen, ob über den von den behandelnden Ärzten als stationär bezeichneten Defektzustand (massiver Visusverlust links, zentrales Skotom) hinaus ein Schmerzsyndrom bestanden hat und inwieweit es allenfalls psychisch bedingt war. Wie es sich damit verhält, kann ebenfalls offen bleiben. Denn selbst wenn das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen mit der Vorinstanz zu bejahen wäre, ist es jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Da somit höchstens zwei der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien gegeben sind und kein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, muss die Unfallkausalität der geklagten psychischen Beschwerden verneint werden.
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3.
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Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer für die somatischen Unfallfolgen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
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3.1 Nach den Angaben des behandelnden Arztes Dr. med. A._______ sollte der Beschwerdeführer die frühere Tätigkeit als Bau-Hilfsarbeiter wegen erhöhter Verletzungsgefahr des noch funktionstüchtigen rechten Auges nicht mehr ausüben. Wegen praktischer Einäugigkeit sind Arbeiten, die mit einer Gefährdung des gesunden anderen Auges verbunden sind, kontraindiziert. Wegen fehlenden Stereosehens besteht eine erhöhte Unfallgefahr auf Gerüsten und bei manuellen Arbeiten im Nahbereich. Büroarbeiten insbesondere am PC sind erschwert. Behinderungsangepasste Tätigkeiten können dagegen ganztags ausgeübt werden. Dementsprechend gelangte der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. W.________, aufgrund einer Untersuchung des Versicherten vom 5. März 2003 zum Schluss, aus somatischer Sicht bestehe für eine angepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund dieser ärztlichen Angaben, von welchen abzugehen kein Anlass besteht, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch ohne vorgängige berufliche Massnahmen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Stellen offen stehen, in welchen er die bestehende Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise voll ausnützen könnte. Die Arbeitsfähigkeit ist nur insoweit eingeschränkt, als er keine Tätigkeiten verrichten sollte, welche besondere Anforderungen an das Stereosehen stellen oder mit der Gefahr einer Augenverletzung verbunden sind. Damit bleiben noch zahlreiche Tätigkeiten offen, welche der Beschwerdeführer praktisch ohne Einschränkungen zu verrichten vermöchte. Zu denken ist etwa an Hilfstätigkeiten in einem Lager, Magazin oder Depot sowie an Kontroll- und Überwachungstätigkeiten in der Industrie. In Betracht fällt auch eine Tätigkeit im Dienstleistungssektor, so etwa im Gastwirtschaftsgewerbe, zumal der Beschwerdeführer eine Lehre als Koch begonnen und in der Folge als Kellner gearbeitet hatte.
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3.2 Bei der Invaliditätsbemessung ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Versicherte ohne den Unfall weiterhin als temporärer Angestellter auf dem Bau gearbeitet hätte und sein Einkommen demjenigen eines Hilfsarbeiters im Baugewerbe entsprochen hätte. Gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 ermittelte sie ein Valideneinkommen von Fr. 4'544.- im Monat, was dem monatlichen Bruttolohn (Zentralwert, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn) für männliche Arbeitnehmer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor entspricht (LSE 2000, Tab. TA1 S. 31). Das Invalideneinkommen setzte sie anhand der gleichen Tabelle aufgrund des Bruttolohnes im gesamten privaten Sektor für männliche Arbeitnehmer mit Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 auf Fr. 4'437.- fest. Weil sich bei der Gegenüberstellung der beiden Einkommen keine Erwerbseinbusse von mindestens 10 % ergab, lehnte sie einen Rentenanspruch ab (Art. 8 Abs. 1 UVG). Der Beschwerdeführer wendet hiegegen ein, wegen der somatischen Unfallfolgen sei ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen von 15-25 % vorzunehmen, womit sich eine Erwerbseinbusse vom mehr als 10 % ergebe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
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3.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Löhnen rechnen müssen (BGE 126 V 78 Erw. 5a/bb mit Hinweisen). Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 f. Erw.5b/aa-cc). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass zur Annahme einer erheblichen leidensbedingten Lohnbenachteiligung, stehen dem Beschwerdeführer doch zahlreiche Tätigkeiten offen, bei denen sich die vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht oder nur in geringem Masse auswirken. Weil der Beschwerdeführer jede geeignete Tätigkeit vollzeitlich auszuüben vermag, fällt auch ein Abzug für Teilzeitbeschäftigung nicht in Betracht. Schliesslich kann den weiteren Kriterien (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie) unter den gegebenen Umständen keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem Abzug vom Tabellenlohn abgesehen hat mit der Folge, dass keine anspruchsbegründende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit besteht. Zu einer anderen Beurteilung besteht umso weniger Anlass, als die Angaben des Arbeitgebers in der Unfallmeldung vom 6. Oktober 1999 und die in den Akten enthaltenen Lohnabrechnungen auf ein niedrigeres Valideneinkommen schliessen lassen, als es die Vorinstanz aufgrund der Tabellenlöhne angenommen hat. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass die Abweisung des Rentenbegehrens zu Recht besteht.
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4.
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Dem Begehren um Zusprechung einer höheren Integritätsentschädigung wegen psychischer Unfallfolgen kann nicht entsprochen werden, weil nach dem Gesagten kein unfallkausaler psychischer Integritätsschaden vorliegt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 10. August 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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