BGer 1P.435/2005 | |||
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BGer 1P.435/2005 vom 11.08.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.435/2005 /gij
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Urteil vom 11. August 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Thönen.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Dietikon, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
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Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur.
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Gegenstand
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Fortsetzung der Untersuchungshaft,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
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des Bezirksgerichts Winterthur, Haftrichter, vom
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27. Juni 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ befindet sich seit dem 12. Dezember 2003 in Polizei- und Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt gegen ihn ein Verfahren wegen Verdachts der vorsätzlichen Tötung, der Gefährung des Lebens sowie des Vergehens gegen das Waffen- und das Strassenverkehrsgesetz. Sie wirft ihm vor, durch die Abgabe von insgesamt acht Schüssen einen Mann getötet sowie drei weitere Personen in Lebensgefahr gebracht zu haben. X.________ bestreitet die Vorwürfe.
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B.
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Der Haftrichter des Bezirkes Winterthur bestätigte die Untersuchungshaft zuletzt mit Verfügungen vom 20. April, 25. Mai und 27. Juni 2005. Mit Verfügung vom 25. Mai 2005 wies er ein Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 27. Juni 2005. Zudem ordnete er an, die Staatsanwaltschaft habe innert der gleichen Frist den Schlussbericht der Untersuchung zu erstellen.
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Mit Eingabe vom 24. Juni 2005 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Hinsichtlich des Schlussberichts führte sie aus, dieser sei geschrieben; es seien aber noch leichte Modifikationen möglich. Zum Beweis reichte die Staatsanwaltschaft die erste und die letzte Seite des Berichts ein, da dieser als internes Arbeitspapier den Parteien nicht offen stehe. Der Haftrichter gab dem Antrag mit Verfügung vom 27. Juni 2005 statt. Er erachtete die Anordnung zur fristgemässen Erstellung des Schlussberichtes durch die Staatsanwaltschaft als erfüllt. Allerdings hielt der Haftrichter fest, die Befürchtungen einer Verzögerung des Verfahrens seien aufgrund des bisherigen Verlaufs der Untersuchung nicht vollkommen unbegründet.
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C.
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Gegen die Verfügung des Haftrichters vom 27. Juni 2005 gelangt X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. Juli 2005 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK) und beantragt seine Haftentlassung. Eventualiter verlangt er die Aushändigung des Schlussberichtes der Staatsanwaltschaft.
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D.
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Die Staatsanwaltschaft beantragt in der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde sowie die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie führt aus, der zuständige Staatsanwalt habe einen schriftlichen Bericht mit Datum vom 24. Juni 2005 verfasst. Der Bericht sei samt Akten am 1. Juli 2005 bei der Leitung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eingegangen.
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Der Haftrichter hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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In seiner Replik hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Rechtsbegehren fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 293 E. 1a S. 296 f., je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit sie die Haftentlassung betrifft.
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Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Aushändigung des Schlussberichtes der Staatsanwaltschaft. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Forsetzung der Untersuchungshaft, nicht die Akteneinsicht. Auf das Eventualbegehren ist demzufolge nicht einzutreten.
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2.
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Der Beschwerdeführer bestreitet die strafprozessualen Haftgründe nicht. Er macht jedoch geltend, es liege eine übermässige Haftdauer vor; das Strafverfahren sei nicht genügend vorangetrieben worden. Dabei verweist er auf die Erwägungen des Haftrichters in den Verfügungen vom 20. April 2005 und 27. Juni 2005, in denen Verzögerungen des Strafverfahrens eingeräumt werden. Insbesondere beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm am Tage der Beschwerdeerhebung der definitive Schlussbericht der Staatsanwaltschaft nicht vorgelegen habe. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate sei unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar.
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2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden.
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2.2 Nach der Rechtsprechung ist im Haftprüfungsverfahren die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen.
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Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes wiedergutzumachen ist (BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 151 f.).
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2.3 Der Haftrichter hat mit Verfügung vom 25. Mai 2005 angeordnet, dass bis zum 27. Juni 2005 der Schlussbericht zu erstellen sei. Dem ist die Staatsanwaltschaft nach den Darlegungen des Haftrichters in der angefochtenen Verfügung nachgekommen. Die Staatsanwaltschaft führt in der Vernehmlassung ebenfalls aus, dass ein schriftlicher Bericht mit Datum vom 24. Juni 2005 vorliege, welcher am 1. Juli 2005 bei der Leitung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eingegangen sei.
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2.4 An diesen Angaben zu zweifeln besteht kein Anlass. Damit ist eine besonders schwer wiegende Verletzung des Beschleunigungsgebotes, die nach der angeführten Rechtsprechung einzig zur Haftentlassung führen kann, nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht eine derartige Verletzung in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise auch nicht geltend. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft gewillt und in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftsachen notwendigen Beschleunigung nunmehr zum Abschluss zu bringen. Die Haftentlassung kommt daher nicht in Betracht. Ob die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot überhaupt verletzt habe, wird gegebenenfalls der Sachrichter zu beurteilen haben.
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2.5 Die Staatsanwaltschaft hat den Schlussbericht im Haftprüfungsverfahren nicht in vollständiger Ausfertigung zu den Akten gegeben. Dass dadurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden sei, rügt der Beschwerdeführer nicht. Das Bundesgericht hat sich deshalb dazu nicht zu äussern.
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3.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Von seiner Mittellosigkeit ist auszugehen. Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG wird daher bewilligt. Es sind keine Kosten zu erheben und dem Vertreter des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'000.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Dietikon, und dem Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. August 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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