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Informationen zum Dokument  BGer I 257/2005  Materielle Begründung
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BGer I 257/2005 vom 11.08.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 257/05
 
Urteil vom 11. August 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und Seiler; Gerichtsschreiber Scartazzini
 
Parteien
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
M.________, 1953, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
(Entscheid vom 15. März 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1953 geborene, gelernte Schneiderin M.________ war seit 1983 in der Schweiz als Warenkontrolleurin tätig. Am 2. Dezember 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung an und beantragte die Ausrichtung einer Rente, da sie seit 1998 an Muskel-Rheuma leide. Zudem machte sie geltend, für die Verrichtung der Hausarbeiten sei sie auf die Mithilfe ihrer Familie angewiesen. In einem Bericht vom 12. Dezember 2001 attestierte ihr behandelnder Hausarzt Dr. med. T.________, FMH Allgemeine Medizin, seit Jahren leide die Versicherte an einem Fibromyalgie-Syndrom und einer Depression mit Konversionssymptomatik. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen veranlasste beim Ärztlichen Institut X.________ eine medizinische Abklärung. Im Gutachten vom 25. November 2002 diagnostizierte Dr. med. W.________, Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit multilokulärem Schmerzsyndrom und muskulärer Dekonditionierung sowie eine leichte depressive Episode. Zu diesem Gutachten äusserte sich in der Folge hauptsächlich Dr. med. Y.________, Chefarzt der MEDAS, Facharzt für Neurologie, Allgemeine Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in zwei Berichten vom 1. April und 22. Juli 2003. In erwerblicher Hinsicht wurde festgestellt, der letzte effektive Arbeitstag der Versicherten sei der 16. Oktober 2000 gewesen und das Arbeitsverhältnis sei auf den 18. Oktober 2002 aufgelöst worden. Mit Verfügung vom 14. August 2003 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung ab, die Versicherte sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig und der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 20 %. Die dagegen erhobene Einsprache wurde gestützt auf eine Stellungnahme von Dr. med. H.________, Regionaler Ärztlicher Dienst der Invalidenversicherung, mit Entscheid vom 11. Dezember 2003 abgewiesen.
 
B.
 
Dagegen liess M.________ Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihr spätestens ab 1. Juli 2000 bzw. ab wann rechtens eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, subeventuell seien ihr wenigstens Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. In der Beschwerdeantwort sowie in der Replik und der Duplik hielten die Parteien an ihrem Standpunkt fest. Mit Eingaben vom 22. Juni bzw. vom 11. November 2004 liess die Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht der Klinik G.________ vom 9. Juni 2004 und einen am 8. November 2004 erstellten Arztbericht von Frau Dr. med. A.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie einreichen. Mit Entscheid vom 15. März 2005 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass sie die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zu entsprechender neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückwies.
 
C.
 
Die IV-Stelle erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt den Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei der Einspracheentscheid zu bestätigen. Dabei stützt sie sich auf eine Stellungnahme der Leiterin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung, Frau Dr. med. E.________, vom 5. April 2005.
 
M.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerdeführerin hat sich bereits im Jahre 2001 bei der Invalidenversicherung angemeldet. Damit ist vorliegend teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Daher ist auf Grund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen des ATSG abzustellen. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, sind die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) nicht anwendbar (BGE 130 V 445 ff., BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen).
 
1.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung; BGE 130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen oder Schmerzverarbeitungsstörungen (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2). Das kantonale Gericht hat sich zudem zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) und zum Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 125 V 352 f. Erw. 3a und b/bb sowie cc; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 Erw. 5.1) geäussert. Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
2.1 Das kantonale Gericht hat in sorgfältiger und überzeugender Würdigung sämtlicher in den Akten liegender medizinischer Berichte und Gutachten zutreffend festgehalten, dass sowohl Dr. med. T.________ als auch die Dres. med. R.________ und S.________ in somatischer Hinsicht die Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms gestellt hatten. Demgegenüber hatte Dr. med. W.________ im rheumatologischen Consiliarium des Institut X.________ vom 25. November 2002 festgestellt, es fänden sich am ganzen Körper der Patientin multiple Druckdolenzen, die weit über die definierten Tenderpoints der Fibromyalgie hinausgingen. Das Krankheitsbild des so genannten chronischen generalisierten Schmerzsyndroms oder der somatoformen Schmerzstörung werde ebenso kontrovers beurteilt wie die primäre Diagnose der so genannten Fibromyalgie. Neben einer leichten Wirbelsäulen-Fehlhaltung und einer leichten muskulären Dekonditionierung könnten objektiv keinerlei pathologischen Befunde festgestellt werden. In psychiatrischer Hinsicht hatte Dr. med. T.________ zunächst die Diagnose einer Depression mit Konversionssymptomatik (Arztberichte vom 12. Dezember 2001 und vom 26. Februar 2003), dann aber jene einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer leichten Depression mit somatischen Symptomen und einer Panikstörung (Arztbericht vom 3. Februar 2004) gestellt. Diesbezüglich hat das kantonale Gericht ausgeführt, betreffend die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die leichte depressive Episode (bzw. die leichte depressive Erkrankung) bestehe Übereinstimmung zwischen dem psychiatrischen Consiliarium des Institut X.________, Dr. med. T.________, der Klinik G.________ und Frau Dr. med. A.________. Demgegenüber habe sich Dr. med. Y.________ auf den Standpunkt gestellt, es sei nicht nur die wenig spezifische Syndrom-Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, sondern darüber hinaus die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung zu stellen. Ausserdem hätten sowohl Dr. med. T.________ als auch Dr. med. Y.________ und Frau Dr. med. A.________ von einer Panikstörung berichtet, währenddem die IV-Stelle diesen von ihrem Rheumatologen ebenfalls beschriebenen Aspekt indessen nicht in die Diagnosestellung aufgenommen hätte. Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt, gelangte das Institut X.________ nach seiner Gesamtbeurteilung zum Schluss, die Versicherte sei in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Die Vorinstanz stellte allerdings fest, dass auch zur Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit verschiedene abweichende Einschätzungen vorliegen. Dr. med. T.________ hielt am 12. Dezember 2001 dafür, infolge der psychiatrischen Diagnose liege keine Arbeitsfähigkeit mehr vor. Die Klinik G.________ und Frau Dr. med. A.________ hielten fest, in der freien Wirtschaft bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, doch sei leichte Hausarbeit möglich. In seinem Arztbericht vom 1. April 2003 wies Dr. med. Y.________ darauf hin, dass nach den Kriterien des PACT-Tests (der Selbsteinschätzung) gerade noch eine leichte sitzende Arbeitstätigkeit möglich wäre. Dr. med. T.________ berichtete am 26. Februar 2003 (also nach der - Begutachtung vom 25. November 2002) von einer zunehmenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten. Dazu kamen die übereinstimmenden, aber vom Institut X.________ weit abweichenden Beurteilungen der medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch die psychiatrischen Fachärzte (Klinik G.________ und Frau Dr. med. A.________), welche nach Ansicht des kantonalen Gerichts geeignet waren, erhebliche Zweifel daran zu erwecken, dass es nach Auffassung des Institut X.________ der Versicherten zumutbar sein sollte, die nötige Willensanspannung aufzubringen, zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
 
Aus dem Dargelegten schloss die Vorinstanz, es lasse sich ohne weitere Abklärungen nicht beurteilen, in welchem Ausmass die Schmerzstörungen der Versicherten überwindbar und eine Erwerbstätigkeit medizinisch zumutbar sei.
 
2.2 Was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag nicht zu überzeugen. Nicht stichhaltig ist zunächst das Argument, gegenüber dem Institut X.________-Gutachten seien die anderen Arztberichte deutlich weniger ausführlich und nicht polydisziplinär. Zwar trifft zu, dass namentlich die Berichte der Klinik G.________ und von Frau Dr. med. A.________ die angebliche Arbeitsfähigkeit nicht näher begründen. Indessen hat die Vorinstanz nicht auf diese Angaben zur Arbeitsunfähigkeit abgestellt, sondern hauptsächlich auf die (im Bericht des Institut X.________ noch nicht in die psychiatrische Beurteilung eingeflossene) Diagnose der Panikstörungen. Zudem leitet die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass der Austrittsbericht der Klinik G.________ und der Arztbericht von Frau Dr. med. A.________ am 9. Juni 2004 bzw. am 8. November 2004 erstellt wurden, zu Unrecht ab, sie würden zur Klärung der relevanten Fragestellung nichts beitragen. Denn diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass Dr. med. T.________ bereits am 26. Februar 2003 und somit vor Erlass des streitigen Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2003, aber nach Erstellung des Institut X.________-Gutachtens vom 25. November 2002 von einer zunehmenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten berichtet hatte. Dies gab nicht nur Anlass dazu, die erwähnten Berichte als in engem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehend zu betrachten, sondern ebenfalls dazu, die zwei von der Institut X.________-Beurteilung abweichenden Berichte von Dr. med. Y.________ vom 1. April und 22. Juli 2003 zu berücksichtigen. Auch die am 8. April 2005 von Frau Dr. med. E.________, Leiterin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung verfasste und von der Beschwerdeführerin zum integrierenden Bestandteil der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erklärte Stellungnahme vermag am vorinstanzlichen Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass Dr. med. Y.________ zur Frage der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich nicht Stellung nehmen wollte, nicht geschlossen werden, dass sich aus seiner Sicht keine wesentlichen anderen Aspekte ergeben hätten. Nachdem die IV-Stelle gegen den kantonalen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat, was zwangsläufig zu einer verlängerten Verfahrensdauer führt, ist auch der Einwand von Frau Dr. med. E.________ nicht einleuchtend, es bestehe kein Grund, eine erneute umfassende Abklärung in die Wege zu leiten, weil dies allenfalls zur weiteren Verlängerung des Verfahrens und zur weiteren Chronifizierung der entsprechenden Störungsbilder der versicherten Person beitragen würde. Schliesslich ist zu beachten, dass nach den Erwägungen der Vorinstanz insbesondere zu klären sein wird, ob sich die Diagnose der Angststörung bestätigen lässt und gegebenenfalls ob sie für sich genommen von Einfluss auf die medizinisch zumutbare Arbeitsfähigkeit oder im Rahmen der Beurteilung der Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung von Bedeutung ist sowie ob die Diagnose der Fibromyalgie zu bestätigen oder auszuschliessen ist. Damit konnten auch in erwerblicher Hinsicht die nicht unbestrittene, sich aus der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ergebende Erwerbsunfähigkeit und der zu ermittelnde Invaliditätsgrad bisher nicht abschliessend geklärt werden, hat die Versicherte im vorinstanzlichen Verfahren doch sowohl die durch die Verwaltung berücksichtigten Validen- und Invalideneinkommen als auch die Frage des entsprechenden leidensbedingten Abzugs beanstandet. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zur neuen Entscheidung zu Recht an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
 
3.
 
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 134 OG).
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin gehende Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 11. August 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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