VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer I 417/2005  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer I 417/2005 vom 12.08.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 417/05
 
Urteil vom 12. August 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und Seiler; Gerichtsschreiber Attinger
 
Parteien
 
D.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Zwyssig, Brisenstrasse 9, 6370 Stans,
 
gegen
 
IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans
 
(Entscheid vom 14. April 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1947 geborene D.________ leidet an einer Herz- und Gefässkrankheit (generalisierte Arteriosklerose mit koronarer 3-Asterkrankung und peripher arterieller Verschlusskrankheit). Der gelernte Herrencoiffeur arbeitete bis 1974 in verschiedenen Frisiersalons, bevor er während rund 20 Jahren einer Tätigkeit im Abonnementsverkauf einer Zeitung nachging. Von November 1994 bis März 1996 bezog er Arbeitslosenentschädigung; anschliessend war er als Taxifahrer angestellt. Nachdem er am 22. April 2002 bei Ausübung dieses Berufes einen Herzinfarkt erlitten hatte, ging er in der Folge weder seiner bisherigen noch einer anderweitigen Erwerbstätigkeit mehr nach. Die IV-Stelle Nidwalden sprach D.________ mit Verfügung vom 5. Dezember 2003 und Einspracheentscheid vom 8. März 2004 unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 55 % ab 1. April 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
 
B.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. April 2005 ab.
 
C.
 
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente im Betrag der höchstmöglichen Vollrente; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei eine ergänzende kardiologische/angiologische Begutachtung anzuordnen. Überdies lässt er um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und unentgeltliche Verbeiständung) ersuchen.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, insbesondere diejenigen über die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
 
2.
 
Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten kann als unbestritten gelten, dass der Beschwerdeführer wegen seines Herz- und Gefässleidens nicht mehr als Taxifahrer tätig sein kann, ohne den invalidisierenden Gesundheitsschaden indessen weiterhin in diesem Beruf arbeiten würde. Die erwerblichen Grundlagen des von Verwaltung und Vorinstanz angestellten Einkommensvergleichs als solche werden vom Versicherten zu Recht ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist einzig, ob dem Beschwerdeführer die Ausübung einer anderweitigen, behinderungsangepassten (d.h. körperlich nicht belastenden) Erwerbstätigkeit tatsächlich nach wie vor im Umfange eines mindestens halben Pensums zumutbar ist (wie IV-Stelle und kantonales Gericht annehmen) oder ob krankheitsbedingt jegliche Berufsarbeit verunmöglicht wird (wie der Versicherte geltend macht).
 
3.
 
Gestützt auf die medizinischen Akten, namentlich die Stellungnahmen von Dr. S.________, Facharzt für Kardiologie/Innere Medizin, vom 14. März 2003, 10. Mai 2004 und 10. Februar 2005, hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer weiterhin einer leidensangepassten Arbeit im Umfange von mindestens 50 % nachgehen kann. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendung waren die Angaben des genannten Kardiologen in diesem Punkt stets unmissverständlich und widerspruchsfrei. Daran ändert nichts, dass Dr. S.________ in seinem ärztlichen Bericht vom 10. Mai 2004 die Zusprechung einer "vollständige(n) IV-Rente (...) sehr unterstütz(t)e" und im Weitern ausführte, in "Anbetracht der Gesamtsituation" mit fortgeschrittener generalisierter Arteriosklerose mit Status nach Bypassoperation und Status nach Aneurysmaoperationen usw. habe der Versicherte "meines Erachtens Anspruch" auf eine solche Leistung. Den medizinischen Sachverständigen kommt nämlich im Rahmen der Invaliditätsbeurteilung lediglich die Aufgabe zu, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist; im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Ferner hat das kantonale Gericht bei der Würdigung der vorliegenden ärztlichen Berichte zu Recht der Erfahrungstatsache Rechnung getragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Es lässt sich jedenfalls nicht beanstanden, dass die Vorinstanz im Lichte der gesamten Aktenlage nicht auf die hausärztlichen Beurteilungen des Internisten Dr. C.________ vom 11. Oktober 2003 und 8. März 2005 abstellte, wonach der Beschwerdeführer auch für körperlich leichte Erwerbstätigkeiten vollständig arbeitsunfähig sei. Anzumerken ist, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit seines Erlasses (hier: am 8. März 2004) gegeben war (BGE 129 V 4, 116 V 248 Erw. 1a, 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben (in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht), sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Die vom Versicherten beantragte ergänzende kardiologische/angiologische Begutachtung vermöchte für die hier zu beantwortende Rechtsfrage (vgl. Erw. 2 hievor) keine relevanten neuen Erkenntnisse zu liefern, weshalb davon abgesehen werden kann.
 
4.
 
Nach dem Gesagten muss es mit der von der IV-Stelle zugesprochenen - vorinstanzlich bestätigten - halben Invalidenrente sein Bewenden haben. Dem Beschwerdeführer wird zufolge seiner vollständigen Beitragsdauer eine Rente nach der Vollrentenskala 44 und innerhalb dieses von Fr. 528.- bis Fr. 1055.- reichenden Rahmens aufgrund des für ihn ermittelten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 58'236.- ein monatlicher Rentenbetrag von Fr. 937.- ausgerichtet (Werte jeweils bezogen auf den Verfügungszeitpunkt vom 5. Dezember 2003). Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss die Zusprechung der höchstmöglichen Vollrente verlangt wird, fehlt diesem Antrag jegliche Begründung, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 132 OG; BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen).
 
5.
 
Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, weil im Verfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 134 OG). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann entsprochen werden, da die hiefür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu imstande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Kurt Zwyssig, Stans, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, der Ausgleichskasse Nidwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 12. August 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).