BGer C 100/2005 | |||
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BGer C 100/2005 vom 17.08.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 100/05
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Urteil vom 17. August 2005
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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G.________, 1970, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Anwander-Walser, Bahnhofstrasse 21, 9101 Herisau,
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gegen
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Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 27. Januar 2005)
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 19. Mai 2004 lehnte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen das Gesuch von G.________ (geb. 1970) um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab. Diese Verfügung bestätigte die Kasse mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2004.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 27. Januar 2005 ab.
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G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr vom 11. Dezember 2003 bis 30. Juni 2004 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.
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Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) und deren Erfüllung mittels Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während mindestens zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) richtig dargelegt. Zutreffend sind auch die Ausführungen über die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bei Schweizern, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren und sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können (Art. 14 Abs. 3 AVIG). Darauf wird verwiesen.
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2.
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Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass der von der Beschwerdeführerin in Ecuador erteilte Sprachunterricht ungeachtet der in diesem Land herrschenden, von schweizerischen Praktiken abweichenden Usanzen eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin darstellte. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Dauer dieser Lehrtätigkeit mindestens zwölf Monate erreicht hat. Dabei bezieht sich die massgebende Rahmenfrist für die Beitragszeit (bzw. Beitragsbefreiung) auf die Zeitspanne vom 11. Dezember 2001 bis 10. Dezember 2003, da sich die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2003 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hat.
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2.1 Gemäss ihren eigenen Angaben auf dem Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" hielt sich die Versicherte von November 2001 bis Dezember 2001 zur Aus- und Weiterbildung in Ecuador auf. Von Januar 2002 bis November 2003 will sie als Touristin in Argentinien gewesen sein. Von November 2002 bis Mai 2003 habe sie sich als Arbeitnehmerin in Ecuador aufgehalten.
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Auf einem Beiblatt zu ihrem Lebenslauf gibt die Beschwerdeführerin an, von November 2001 bis Dezember 2001 eine Sprachschule in Ecuador, besucht zu haben. Von Januar 2002 bis Juli 2002 sowie von Oktober 2002 bis November 2003 sei sie Gast bei einer Familie in Ecuador gewesen, im August und September 2002 bei einer Familie in Argentinien.
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Sodann findet sich in den Akten die Bestätigung eines Reisebüros für einen Flug von Zürich nach Ecuador für den 25. und 26. November 2001.
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Am 11. Dezember 2002 ersuchte die Gastfamilie C.________ die Nationale Migrationsbehörde, das Visum der Beschwerdeführerin wegen des Deutsch- und Französischunterrichts um 6 Monate zu verlängern.
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Gemäss einer nicht datierten Bestätigung von Herrn C.________ hat die Versicherte sich von Oktober 2002 bis November 2003 in seinem Haus aufgehalten und während dieser Periode seinen Kindern Deutsch und Französisch unterrichtet.
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Auf einem weiteren, mit "Persönliche Daten/Lebenslauf" betitelten Blatt gibt die Beschwerdeführerin an, sich von November 2001 bis Dezember 2003 in Kolumbien, Ecuador, Peru, Bolivien und Argentinien aufgehalten zu haben. Von November 2002 bis Mai 2003 sei sie Englisch-Lehrerin in Ecuador gewesen.
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Laut Kopien aus dem Reisepass der Versicherten ist diese am 27. November 2001 in Ecuador eingereist. Zwischen dem 10. und 24. Dezember 2001 hat sie sich gemäss mehreren Stempeln in Kolumbien und Venezuela aufgehalten. Am 13. September 2002 ist sie in Ecuador angekommen. Am 10. Januar 2003, 10. Februar 2003 und 19. März 2003 trug die Nationale Polizei Verlängerungsstempel in den Pass ein.
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Im kantonalen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein: die Analyse eines Kliniklabors vom 26. Juni 2003, Visitenkarten ohne Daten, einen Auszug über den mit ihrer Kreditkarte abgewickelten Zahlungsverkehr von Mai und Juni 2003, die Rechnung eines Fotogeschäfts vom 18. Juli 2003, eine Rechnung eines Restaurants in Ecuador vom 15. Oktober 2002 sowie Kopien kirchlicher Schriften von Dezember 2002 bis 15. Juni 2003.
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2.2 Die Sichtung dieser Unterlagen ergibt, dass sich einzig dem nicht datierten Schreiben von Herrn C.________ entnehmen lässt, die Beschwerdeführerin habe von Oktober 2002 bis November 2003, somit während mehr als zwölf Monaten, unterrichtet. Dieses Schreiben kann jedoch nicht ohne Blick auf die gesamte Beweislage gewürdigt werden. So hat die Familie C.________ die Migrationsbehörde im Dezember 2002 um eine Verlängerung des Visums um lediglich sechs Monate ersucht, somit nur etwa bis Juni 2003, nicht jedoch bis November 2003. Die im Pass vermerkten Verlängerungen beweisen nicht, dass die Versicherte bis November 2003 in Ecuador geblieben ist, und noch weniger, dass sie auch bis Ende dieses Monats gearbeitet hat. Ihre eigenen Angaben sind widersprüchlich, indem sie auf dem Beiblatt zum Lebenslauf angibt, von November 2002 bis Mai 2003 als Arbeitnehmerin in Ecuador gewesen zu sein, während sie sich gleichzeitig von Januar 2002 bis November 2003 als Touristin in Argentinien aufgehalten und laut dem zweiten Lebenslauf bis Dezember 2003 mehrere Länder des Kontinents bereist haben will. Entgegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind solche widersprüchlichen Informationen nicht einfach unbeachtlich. Es darf von der Beschwerdeführerin eine gewisse Sorgfalt im Umgang mit ihren administrativen Pflichten verlangt werden. Aus den oben beschriebenen Unterlagen lässt sich insbesondere nicht zweifelsfrei ableiten, dass die Versicherte auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2003 gearbeitet hat. Es fehlen hiezu mit Ausnahme des nicht datierten Schreibens der Familie C.________ jegliche Anhaltspunkte. Selbst wenn in Ecuador üblicherweise keine Belege ausgestellt werden, fällt doch auf, dass die zweite Jahreshälfte 2003 kaum dokumentiert ist. In Berücksichtigung aller Umstände des Falles ist daher die mindestens zwölfmonatige Arbeitsdauer nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, weshalb der Beschwerdeführerin keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet werden können.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 17. August 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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