BGer 1P.354/2005 | |||
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BGer 1P.354/2005 vom 19.08.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.354/2005 /ggs
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Urteil vom 19. August 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Christian Sigg, Beschwerdegegner,
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Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Art. 9 und 30 BV, Art. 6 EMRK (Ausstand),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. Mai 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ machte im Mai 2004 beim Gerichtspräsidium Zofingen eine Zivilklage anhängig und reichte am 16. September 2004 gegen den Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Zofingen, Christian Sigg, ein Ablehnungsbegehren ein.
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Die Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Ablehnungsbegehren am 2. Mai 2005 ab.
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B.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. Juni 2005 wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragt X.________, diesen Entscheid der Inspektionskommission aufzuheben und sie anzuweisen, Christian Sigg in den Ausstand zu versetzen. Ausserdem ersucht sie, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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Gerichtspräsident Sigg erhebt in seiner Vernehmlassung keine Einwände gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und verzichtet im Übrigen unter Verweis auf das angefochtene Urteil und seinen Amtsbericht vom 13. Oktober 2004 auf Stellungnahme. Die Inspektionskommission verzichtet auf Vernehmlassung.
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C.
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Mit Verfügung vom 29. Juni 2005 erkannte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Entscheid der Inspektionskommission über die Abweisung des Ablehnungsbegehrens schliesst den von der Beschwerdeführerin angehobenen Zivilprozess nicht ab, sondern lässt im Gegenteil dessen Fortführung zu. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 88 OG befugt, sich gegen die Abweisung ihrer Befangenheitsrüge zur Wehr zu setzen, wobei sie allerdings einzig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangen kann; ihr Antrag, der Inspektionskommission Anweisungen zu erteilen, scheitert an der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde.
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Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten ist.
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2.
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Inspektionskommission habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und die Garantie des unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richters verletzt, wie sie sich aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt.
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2.1 Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 126 I 68 E. 3a mit Hinweisen).
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2.2 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Inspektionskommission habe das einschlägige kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewandt. Zu prüfen ist daher im Folgenden nur, ob sie Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzte.
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im Mai 2004 beim Gerichtspräsidium Zofingen eine Zivilklage eingereicht und dabei gehofft, der Beschwerdegegner würde sie dem anderen Gerichtspräsidenten zur Behandlung überlassen, da die Voraussetzungen für eine Ablehnung nach Art. 3 lit. b der Aargauer Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984 (ZPO) klar erfüllt gewesen seien. Da sich ihre Hoffnung nicht erfüllt habe, habe sie gegen den Beschwerdegegner ein Ablehnungsgesuch eingereicht, weil dieser ihr gegenüber befangen sei. Sie sei zwischen 1990 und 1997 auf dem Platz Zofingen als Fürsprecherin tätig gewesen und habe dabei an zahlreichen Verhandlungen vor dem Gerichtspräsidium sowie dem Bezirksgericht Zofingen teilgenommen. Im Jahre 1994 habe sie im Rahmen ihrer Anwaltstätigkeit gegen den Beschwerdegegner eine Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht, welche vom Obergericht "knapp" abgewiesen worden sei. In der Folge sei der Umgang mit dem Beschwerdegegner schwierig geworden; insbesondere sei es vorgekommen, dass er bei ihren mündlichen Vorträgen eine Mimik gezeigt habe, die sie eindeutig als Auslachen habe interpretieren müssen. Sie habe telefonisch interveniert und ihm erklärt, ein solches Verhalten nicht akzeptieren zu können. Dieser habe mit seinem Verhalten erst aufgehört, als sie ihm in einem weiteren Telefongespräch angedroht habe, bei erneutem Auslachen werde sie ihn während laufender Gerichtsverhandlung auf dieses unakzeptable Verhalten ansprechen.
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Sie und ihre Familie seien sodann an ihrem früheren Wohnort in eine schlimme Auseinandersetzung mit ihren Nachbarn geraten. Ihr Mann habe gegen einzelne Mitglieder der Nachbarsfamilie Strafanzeige eingereicht und sei im von Gerichtspräsident Sigg geführten Strafprozess als Zivilkläger aufgetreten, wobei er auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 24. August 2000 verzichtet habe. Zwei Tage darauf - bevor sie vom Ausgang des Verfahrens Kenntnis erhalten hätten - sei im Zofinger Tagblatt ein reisserischer Bericht über die Hauptverhandlung erschienen, wobei es offensichtlich sei, dass der Gerichtsberichterstatter vom Beschwerdegegner auf diesen Prozess aufmerksam gemacht worden sei. Es sei im Artikel die Rede von einem grotesken Nachbarschaftsstreit gewesen, und dass die Kläger, sollten sie erneut missbräuchliche Anklagen vorbringen, mit Kosten rechnen müssten. Interessant sei auch, dass in Ziff. 2 des Dispositivs von Anzeigern die Rede sei, obwohl einzig ihr Ehemann Anzeige erhoben habe. Der Ton im Dispositiv, welches in der Regel vom Vorsitzenden verfasst werde, sei ungeheuerlich, was einige Rückschlüsse zulasse. Abgesehen davon seien die Angeklagten im Verfahren vor dem Bezirksamt Zofingen verurteilt worden. Die von ihrem Ehemann gegen den Beschwerdegegner eingereichte Aufsichtsbeschwerde sei von der Inspektionskommission abgewiesen worden. Ihr Mann habe darauf verzichtet, das Verfahren weiterzuziehen.
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3.2 Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid dazu ausgeführt, um einen Richter abzulehnen, müssten objektive Anhaltspunkte für seine Befangenheit vorliegen; subjektive Behauptungen reichten dazu nicht aus. Der Gesichtsausdruck eines Menschen sei auslegungsbedürftig und hänge vom subjektiven Empfinden des Gegenübers ab. Der Eindruck der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe sie ausgelacht, sei damit subjektiver Natur und nicht geeignet, diesen als befangen erscheinen zu lassen. Was die Vorfälle bei den Streitigkeiten der Beschwerdeführerin und ihrer Familie mit einer Nachbarsfamilie betreffe, so seien diese im Urteil der Inspektionskommission vom 15. Januar 2001 abschliessend beurteilt worden. Damit stehe fest, dass sich der Beschwerdegegner dabei keiner Amtspflichtverletzungen schuldig gemacht habe. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, sie habe auf Grund dieser Vorfälle kein Vertrauen mehr in die Unparteilichkeit des Beschwerdegegners und befürchte, dieser werde den hängigen Zivilprozess zu einer weiteren "Abrechnung" mit ihr missbrauchen, mache sie wiederum rein subjektive Empfindungen für das Bestehen einer Feindschaft geltend; solche Antipathien und Ängste der Beschwerdeführerin genügten nicht, den Beschwerdegegner abzulehnen.
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4.
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4.1 Entgegen der Auffassung der Inspektionskommission kann der Umstand, dass ein Richter eine Partei oder ihren Vertreter an einer Verhandlung auslacht oder sie in anderer Weise der Lächerlichkeit preisgibt, durchaus ein objektiver Anhaltspunkt für seine Befangenheit sein. Vorliegend ist indessen nicht erstellt, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin auslachte, und dies liesse sich - die Vorfälle liegen Jahre zurück - auch mit einem Beweisverfahren, wie es die Beschwerdeführerin verlangte, kaum mehr feststellen. Vor allem aber hat die Beschwerdeführerin damals nichts gegen den Beschwerdegegner unternommen, sondern die Sache auf sich beruhen lassen, nachdem sich dieser nach ihrer eigenen Darstellung nach zwei telefonischen Interventionen in der Folge deplatzierter Mimik enthalten habe. Hat somit die Beschwerdeführerin in diesen Verfahren, in denen sie nach ihrer Darstellung vom Beschwerdegegner ausgelacht wurde, kein Ablehnungsgesuch gestellt, kann sie nach Treu und Glauben mit diesen Vorfällen nicht Jahre später in einem anderen Zusammenhang die Befangenheit des Beschwerdegegners begründen.
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4.2 Was die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen die Amtsführung des Beschwerdegegners bei der Erledigung der Strafprozesse im Zusammenhang mit ihren Nachbarschaftsstreitigkeiten betrifft, an denen ihr Mann als Zivilkläger beteiligt war, hat die Inspektionskommission zu Recht ausgeführt, diese seien in ihrem Urteil vom 15. Januar 2001 abschliessend geprüft worden. Da dieses in Rechtskraft erwachsen ist, steht damit verbindlich fest, dass der Beschwerdegegner bei diesem Verfahren ihrem Ehemann keinen Grund bot, ihn abzulehnen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin, die an diesem Verfahren nach eigenen Angaben nicht beteiligt war, daraus ableiten könnte, der Beschwerdegegner sei ihr gegenüber befangen.
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4.3 Dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann mit dem Beschwerdegegner verfeindet sind, mag aus ihrer Sicht zutreffen. Dies ist indessen nicht entscheidend für die Frage der allfälligen Befangenheit des Beschwerdegegners, weshalb es unerheblich ist, ob die Inspektionskommission in willkürlicher Weise zum Schluss kam, das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihm habe sich nach den Verfahren um ihre Nachbarstreitigkeiten wieder normalisiert. Befangen wäre der Beschwerdegegner nur dann gewesen, wenn er diese feindschaftlichen Gefühle erwidert hätte. Dafür bestehen nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte. Die Abweisung des Ablehnungsbegehrens durch die Inspektionskommission ist damit nicht zu beanstanden, die Rüge ist unbegründet.
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4.4 Dazu kommt, dass Ablehnungsgründe nach Treu und Glauben ohne Verzug geltend zu machen sind (BGE 124 I 121 E. 2; 119 Ia 221 E. 5a; 118 Ia 282 E. 3a). Der Beschwerdeführerin waren nach ihren eigenen Vorbringen die Gründe bekannt, aus denen ihrer Auffassung nach der Beschwerdegegner befangen sein soll, als sie im Mai 2004 ihre Forderungsklage beim Bezirksgericht Zofingen einreichte. Es war ihr ebenfalls bekannt, dass der Beschwerdegegner dort als Gerichtspräsident amtet und sie daher damit rechnen musste, dass dieser bei der Behandlung ihrer Klage mitwirken würde. Sie hat dazu selber ausgeführt, sie habe gehofft, dass der Kollege des Beschwerdegegners ihre Klage behandeln würde. Als Fürsprecherin hätte ihr indessen klar sein müssen, dass sie unter diesen Umständen ihre Ablehnungsgründe gegen den Beschwerdegegner unverzüglich mit der Einreichung der Klage hätte vorbringen und dessen Ausstand verlangen müssen. Ihr Ablehnungsgesuch vom 16. September 2004 erfolgte damit verspätet, weshalb die Inspektionskommission auch zum Schluss hätte kommen können, auf dieses sei nicht einzutreten.
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5.
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Die Abweisung des Ablehnungsbegehrens gegen den Beschwerdegegner ist damit verfassungs- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und der Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. August 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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