BGer 2A.41/2005 | |||
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BGer 2A.41/2005 vom 22.08.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.41/2005 /ast
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Urteil vom 22. August 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Wurzburger,
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Bundesrichterin Yersin,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, Zweigniederlassung Schweizer Fernsehen DRS (SF DRS), Fernsehstrasse 1-4, 8052 Zürich,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg,
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gegen
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X._______,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwalt Z.________,
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI), Postfach 8547, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Sendung "10 vor 10" vom 30. März 2004
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(Beitrag "Kunstfehler"),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 22. Oktober 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Schweizer Fernsehen DRS strahlte am 30. März 2004 im Nachrichtenmagazin "10 vor 10" unter dem Titel "Kunstfehler" einen Beitrag (Dauer: 7 Minuten 30 Sekunden) über den Chirurgen Prof. Dr. X._______ und die "beispiellose, jahrelange Leidensgeschichte" von dessen Patientin A.________ aus. Diese sei zum Haftpflichtfall geworden. Das im Auftrag der Versicherung erstellte medizinische Gutachten komme zum Schluss, dass die von Prof. X.________ bei ihr vorgenommene Operation, bei der nach einer von ihm entwickelten Technik die verschobenen Lendenwirbel mittels körpereigener Knochen und einer Schraube versteift wurden, nicht indiziert gewesen sei. Aufgrund der Aktenlage - so das Gutachten - verfüge Prof. X.________ nicht über die notwendige Sorgfalt und fachliche Kompetenz, wirbelsäulenchirurgische Eingriffe vorzunehmen. Prof. X.________ habe zu den Vorwürfen selber keine Stellung nehmen wollen und auf seinen Anwalt verwiesen. Dieser distanziere sich vom Gutachten, obwohl sich die Haftpflichtversicherung mit A.________ auf einen Betrag in Millionenhöhe geeinigt habe. Es folgt eine kurze Erklärung des Rechtsvertreters von Prof. X.________, Rechtsanwalt Z.________, dass der Vorwurf zurückgewiesen werde, da er aus der Feder eines Orthopäden stamme, der die angewandte Operationsmethode nicht kenne. Die Äusserung wird im Off-Text durch den Hinweis ergänzt, dass die von Prof. X.________ entwickelte Operationsmethode billiger sei als die konventionelle, weshalb nach dessen Ansicht seine fachlichen Kompetenzen von seinen Gegnern in Frage gestellt würden. Mit der Bemerkung, dass Prof. X.________ Anwälte und Gerichte seit Jahren beschäftige, wird anschliessend auf seinen beruflichen Werdegang eingegangen: Ab 1972 sei er als leitender Arzt am Kantonsspital Chur tätig gewesen, bis die Spitalleitung 1988 das Arbeitsverhältnis mit ihm gekündigt habe, wogegen er erfolglos an das Bundesgericht gelangt sei. Heute betreibe er eine eigene Praxis und operiere als Belegarzt in zwei Privatkliniken. In den vergangenen Jahren hätten sich verschiedene ehemalige Patienten an die Schweizerische Patientenorganisation gewandt. Der Rechtsanwalt von A.________, B.________, habe insgesamt zwölf Haftungsfälle gegen Prof. X.________ bzw. gegen dessen Haftpflichtversicherung betreut; bis auf zwei neuere, noch hängige Fälle seien diese alle zugunsten der Patienten entschieden worden. Hierzu kommen B.________ und der Anwalt von Prof. X.________ kurz zu Wort, bevor im Off-Ton festgehalten wird, dass Prof. X.________ auch über eine "Lobby" von zufriedenen Kunden verfüge, die sich spontan gemeldet hätten, nachdem sie von ihm über die Recherchen informiert worden seien. Es stelle sich aber die Frage, was zum Schutz der Patienten geschehe. B.________ erklärt vor der Kamera, dass einem solchen Arzt eigentlich keine Praxisbewilligung erteilt werden dürfte, worauf der Leiter des Rechtsdienstes der Gesundheitsdirektion des Kantons St. Gallen darauf hinweist, dass Prof. X.________ aufgrund der Vorkommnisse rechtskräftig verwarnt und ihm der Entzug der Praxisbewilligung in Aussicht gestellt worden sei, falls es zu einer weiteren schweren Verletzung der Berufspflichten kommen sollte. Der Beitrag schliesst mit der Feststellung, A.________ sei heute nicht mehr arbeitsfähig und beziehe eine 100%ige IV-Rente, sowie der von ihr zum Ausdruck gebrachten Hoffnung, dass keine weiteren Patienten ihren Leidensweg gehen müssten.
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B.
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Hiergegen gelangte Prof. X.________ am 25. Juni 2004 an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI), welche am 22. Oktober 2004 feststellte, dass der umstrittene Beitrag die Programmbestimmungen verletzt habe: Der Standpunkt von Prof. X.________ sei nur ungenügend zur Geltung gekommen. Da sich das Publikum keine eigene Meinung zu dessen fachlichen Kompetenzen habe bilden können und der Bericht gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten verstossen habe, sei das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Die SRG habe A.________ fälschlicherweise als vor der Operation voll berufstätig beschrieben, nicht darauf hingewiesen, dass eine nachträgliche operative Intervention durch einen Dritten zu einer weiteren Verschlimmerung der Situation geführt habe, und zu Unrecht nicht dargelegt, dass die Operationsmethode von Prof. X.________ kassenrechtlich anerkannt und in diesem Rahmen umfassend geprüft worden sei. Der Beitrag habe die Anzahl Haftpflichtfälle in keine Relation zu Art und Schwere der operativen Eingriffe gesetzt und in unzulässiger Weise auf die Kündigung aus dem Jahr 1988 Bezug genommen.
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C.
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Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft hat am 21. Januar 2005 gegen den Entscheid der UBI beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie beantragt, diesen aufzuheben und festzustellen, dass mit der beanstandeten Sendung keine Programmbestimmungen verletzt worden seien; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die SRG macht geltend, der Betroffene sei mit allen seinen wesentlichen Argumenten zum Zug gekommen; sowohl die Auswahl als auch die Recherchen der übernommenen Fakten inklusive Quellenlage seien sorgfältig und durch diverse Rücksprachen überprüft worden. Der Betroffene habe Zeit gehabt, seine Argumente zu den wichtigsten ihm präsentierten Fragen vorzubereiten; er sei - vertreten durch seinen Anwalt - mit seinen besten Argumenten dreimal, wenn auch jeweils bloss kurz, zu Wort gekommen. Die Kritik der UBI beziehe sich auf Nebenpunkte, welche die Meinungsbildung nicht tangiert hätten.
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Die UBI und der Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
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Die Abteilung hat den umstrittenen Beitrag am 16. August 2005 visioniert.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen über die rundfunkrechtliche Konformität einer Sendung kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen [SR 784.40]; BGE 130 II 514 E. 1). Die SRG als Veranstalterin der umstrittenen Sendung wird durch die Feststellung, Programmbestimmungen verletzt zu haben und den Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen zu sein, in ihrer Programmautonomie (vgl. Art. 17 und 93 Abs. 3 BV) und damit in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen (Art. 103 lit. a OG; BGE 2A.528/2004 vom 14. Februar 2005, E. 1). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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1.2 Seit Inkrafttreten des Radio- und Fernsehgesetzes gilt die Unabhängige Beschwerdeinstanz als richterliche Behörde im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG. Das Bundesgericht ist an ihre Feststellung des Sachverhalts gebunden, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (BGE 125 II 497 E. 1b/bb S. 501 mit Hinweisen). Bei der Prüfung von Fernsehsendungen stellen sich ihm die gleichen Rechtsfragen wie der UBI, nämlich ob Programmbestimmungen einschlägiger internationaler Übereinkommen, des Radio- und Fernsehgesetzes, seiner Ausführungsvorschriften oder der Konzession verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Gegenstand des Verfahrens bildet ausschliesslich die Einhaltung rundfunkrechtlicher Regeln; für angebliche Verletzungen anderer Normen (z.B. Persönlichkeitsrecht, Unlauterer Wettbewerb usw.) bleiben die ordentlichen Gerichte und Behörden zuständig. Die Programmaufsicht dient einzig dem Schutz der unverfälschten Willens- und Meinungsbildung der Öffentlichkeit (BGE 121 II 359 E. 2a S. 362 f.; 119 Ib 166 E. 2a/aa S. 169, je mit Hinweisen). In diesem Rahmen kann vorliegend mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich einer Überschreitung oder eines Missbrauchs des Ermessens, gerügt werden (Art. 104 lit. a OG); die Angemessenheit des Entscheids der UBI bleibt der bundesgerichtlichen Kontrolle indessen entzogen (vgl. Art. 104 lit. c Ziff. 3 OG). Der Beschwerdeinstanz kommt bei der Grenzziehung zwischen dem, was im Rahmen der programmrechtlich garantierten Gestaltungsfreiheit noch erlaubt ist und was bereits gegen rundfunkrechtliche Programmvorschriften verstösst, zudem ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (BGE 125 II 497 E. 1b/bb S. 500 f.; 121 II 359 E. 2a S. 363; 119 Ib 166 E. 2a/bb S. 169; 116 Ib 37 E. 2a S. 40; 2A.614/2003 vom 8. März 2005, E. 1). Das Bundesgericht greift in diesen nur ein, wenn die UBI in eine unzulässige Fachaufsicht verfällt (BGE 2A.528/2004 vom 14. Februar 2005, E. 3.4).
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2.
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2.1 Nach Art. 4 RTVG sind (in Konkretisierung von Art. 93 Abs. 2 BV) Ereignisse "sachgerecht" darzustellen; die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten muss angemessen zum Ausdruck kommen (Abs. 1); Ansichten und Kommentare haben als solche erkennbar zu sein (Abs. 2). Das aus diesen Programmanforderungen abgeleitete Gebot der Objektivität verlangt, dass der Hörer oder Zuschauer durch die vermittelten Fakten und Auffassungen in die Lage versetzt wird, sich eine eigene Meinung zu bilden. Das Prinzip der Wahrhaftigkeit verpflichtet den Veranstalter, Fakten objektiv wiederzugeben; bei umstrittenen Sachaussagen ist der Zuschauer so zu informieren, dass er sich darüber selber ein Bild machen kann (BGE 2A.528/2004 vom 14. Februar 2005, E. 2.1; 119 Ib 166 E. 3a S. 170; 116 Ib 37 E. 5a S. 44). Das Gebot der Sachgerechtigkeit verlangt nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ genau gleichwertig dargestellt werden; entscheidend ist, dass der Zuschauer erkennen kann, dass und inwiefern eine Aussage umstritten ist (BGE 2A.528/2004 vom 14. Februar 2005, E. 2.1 mit Hinweisen). Ein allgemeines Problem kann in diesem Rahmen - bei geeigneter Einbettung - auch anhand von Beispielen illustriert werden (Urteil 2A.32/2000 vom 12. September 2000 ["Vermietungen im Milieu"], E. 2c; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S. Selistö gegen Finnland vom 16. November 2004 [56767/00], Rz. 52 und 68).
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2.2 Die gesetzlichen Programmbestimmungen schliessen weder Stellungnahmen und Kritiken von Programmschaffenden noch den "anwaltschaftlichen Journalismus" aus, bei dem sich der Medienschaffende zum Vertreter einer bestimmten These macht. Auch in diesem Fall muss aber die Transparenz im dargelegten Sinn gewahrt bleiben (BGE 2A.528/2004 vom 14. Februar 2005, E. 2.2; 121 II 29 E. 3b S. 34; Urteil 2A.12/2000 vom 21. November 2000, E. 5b; Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 27. Juni 1997, publ. in: VPB 62/1998 Nr. 27). Der Beitrag darf insgesamt nicht manipulativ wirken. Als Manipulation gilt eine unsachgemässe Information des Publikums, welche in Verletzung der im Einzelfall gebotenen journalistischen Sorgfaltspflichten erfolgt (vgl. BGE 2A.528/2004 vom 14. Februar 2005, E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei ist auch der nichtverbalen Gestaltung des Beitrags (Kameraführung, Tonfall usw.) Rechnung zu tragen. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den Umständen, dem Charakter und den Eigenheiten des Sendegefässes sowie dem Vorwissen des Publikums ab. Je heikler ein Thema ist, desto höhere Anforderungen sind an seine publizistische Umsetzung zu stellen (BGE 121 II 29 E. 3b S. 34; Urteil 2A.614/2003 vom 8. März 2005, E. 3.3). Welche gestalterischen Mittel wie eingesetzt werden, ist nur solange Sache des Veranstalters, als er dem Gebot der "Sachgerechtigkeit" nachkommt. Art. 5 Abs. 1 RTVG, der die Programmautonomie garantiert, gilt lediglich im Rahmen der allgemeinen Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG bzw. von Art. 93 Abs. 2 BV (BGE 2A.528/2004 vom 14. Februar 2005, E. 2.2 mit Hinweisen).
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2.3 Der Programmautonomie ist bei der Beurteilung der einzelnen Sendung insofern Rechnung zu tragen, als sich ein staatliches Eingreifen nicht bereits dann rechtfertigt, wenn ein Beitrag allenfalls nicht in jeder Hinsicht voll zu befriedigen vermag, sondern nur, falls er auch bei einer Gesamtwürdigung (vgl. BGE 114 Ib 204 E. 3a S. 207) die programmrechtlichen Mindestanforderungen von Art. 4 RTVG verletzt (BGE 121 II 359 E. 3 S. 363 f.; Urteil 2A.614/2003 vom 8. März 2005, E. 3.3). Die Erfordernisse der Sachgerechtigkeit und Ausgewogenheit als Kriterien der Objektivität dürfen nicht derart streng gehandhabt werden, dass die journalistische Freiheit und Spontaneität verloren gehen. Die in Art. 17 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 3 BV garantierte Autonomie der Medienschaffenden ist zu wahren; der ihnen bei der Programmgestaltung zustehende Spielraum verbietet es, bereits einzugreifen, wenn eine Sendung nicht in jeder Hinsicht überzeugt. Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten rechtfertigt sich im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen der Programmfreiheit des Veranstalters einerseits und der Informationsfreiheit des Publikums andererseits bloss, wenn der (mündige) Zuschauer in Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflichten manipuliert wird; er sich gestützt auf die gelieferten Informationen oder deren Aufarbeitung kein eigenes sachgerechtes Bild mehr machen kann, weil wesentliche Umstände verschwiegen oder "Geschichten" durch das Fernsehen "inszeniert" werden. Andere, untergeordnete Unvollkommenheiten fallen in die redaktionelle Verantwortung des Veranstalters und sind durch dessen Programmautonomie gedeckt (BGE 2A.528/2004 vom 14. Februar 2005, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).
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3.
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Wenn die Unabhängige Beschwerdeinstanz davon ausgegangen ist, der Beitrag "Kunstfehler" sei manipulativ gewesen, so erscheint dies zwar streng; der Entscheid verletzt mit Blick auf den ihr zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum indessen (noch) kein Bundesrecht:
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3.1 Der Bericht erfolgte ohne den durch einen Aktualitätsbezug geprägten Zeitdruck als Hintergrundbeitrag im Rahmen einer Nachrichtensendung mit hoher Einschaltquote, wobei schwere Vorwürfe gegen einen Einzelnen erhoben wurden (vgl. BGE 121 II 29 E. 3b S. 34). Im Sinne eines anwaltschaftlichen Journalismus stellte "10 vor 10" aus der Sicht und am Beispiel von A.________ die beruflichen Fähigkeiten von Prof. X.________ in Frage und warf den Aufsichtsbehörden Laxismus vor. In der Einleitung wies der Moderator darauf hin, dass es wegen der föderalistischen Strukturen bei ärztlichen Kunstfehlern in der Schweiz "Schlupflöcher" gebe, was die folgende Recherche belege; der aus Südkorea stammende, 72-jährige Prof. X.________ habe ein Dutzend Haftpflichtverfahren "am Hals", doch praktiziere er ungehindert weiter. Die entsprechende Themenwahl und Kritik sind rundfunkrechtlich nicht zu beanstanden; es bestand daran ohne weiteres auch ein gewisses öffentliches Interesse. Grundsätzlich gibt es keine Problematik, die einer - allenfalls auch provokativen - Darstellung durch die Medien entzogen wäre. Dem Zuschauer darf jedoch nicht durch angeblich objektive, tatsächlich jedoch unvollständige Fakten die Meinung bzw. Ansicht des Journalisten als (absolute) Wahrheit und eigene Überzeugung suggeriert werden (BGE 122 II 471 E. 5a S. 482; 121 II 29 E. 3c/bb S. 35 ff.; Urteil 2A.12/2000 vom 21. November 2000, E. 5b). Die gestalterische Umsetzung eines Beitrags muss für den unbefangenen Zuschauer eine klare Abgrenzung zwischen Tatsachen, Spekulationen und Ansichten des Programmschaffenden ermöglichen (BGE 122 II 471 E. 5a S. 481; 121 II 29 E. 3c/bb S. 35 f.). Im Hinblick auf das mit dem Beitrag für den Betroffenen verbundene erhebliche materielle und immaterielle Schadensrisiko waren diesbezüglich vorliegend erhöhte Sorgfaltspflichten zu beachten (BGE 122 II 471 E. 4a S. 479; 121 II 29 E. 3b S. 34; 114 Ib 204 E. 3c u. d; VPB 62/1998 Nr. 27): Mit der Frage eines ärztlichen Kunstfehlers stand ein juristisch und technisch komplexes Thema zur Diskussion, bei dem seitens des Publikums praktisch kein Vorwissen vorausgesetzt werden konnte; zudem wurde der Zuschauer durch die gewählte Darstellungsweise stark emotional in den Beitrag eingebunden, womit eine erhöhte Gefahr der Manipulierbarkeit bestand. Dies machte rundfunkrechtlich eine sorgfältige, auch Einzelheiten erfassende Recherche und eine klare, für den Zuschauer nachvollziehbare Darstellung des Standpunkts des betroffenen Chirurgen unabdingbar (vgl. BGE 114 Ib 204 E. 4a S. 209/210).
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3.2 Der Bericht stellte im Wesentlichen auf ein Gutachten der Universitätsklinik Balgrist ab und zitierte dessen Schlussfolgerungen an sich richtig; auch konnte sich der Anwalt des Betroffenen zu diesen und insbesondere zur Frage der Notwendigkeit der Operation äussern. So erklärte er zur Feststellung, dass diese nicht indiziert gewesen sei und sich eine solche nur rechtfertige, wenn invalidisierende Rückenschmerzen bei Versagen aller nicht operativen Therapien bestünden, dass das Gutachten selber gerade klar zum Ausdruck gebracht habe, dass die Patientin unter solchen schweren, therapieresistenten Schmerzen gelitten habe. Sie sei von einem Orthopäden überwiesen worden, der sie über mehrere Jahre hinweg begleitet habe. Die Patientin habe über therapieresistente Schmerzen geklagt und sofort einer Operation zugestimmt. Den Vorwurf, Prof. X.________ verfüge nicht über die notwendige Sorgfalt und fachliche Kompetenz, wirbelsäulenchirurgische Eingriffe vorzunehmen, wies er zurück, da er "aus der Feder eines Orthopäden" stamme, "der die Operationsmethode von Prof. X.________" nicht kenne. Im Off-Ton wurde zudem ergänzend ausgeführt, dass - weil die von Prof. X.________ entwickelte Operationsmethode billiger sei als die konventionelle - seine fachlichen Kompetenzen von seinen Gegnern in Frage gestellt würden. Insofern war der Beitrag sachgerecht und ausgewogen; die journalistische Fairness blieb gewahrt.
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3.3
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Anders verhält es sich indessen in den anderen, von der UBI beanstandeten Punkten. Hier wären wegen der Schwere der Vorwürfe eine vertieftere Abklärung und eine ausgewogenere Information des Zuschauers über den Standpunkt des Betroffenen erforderlich gewesen:
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3.3.1 A.________ wurde als vor der Operation voll berufstätig geschildert, obwohl sie bereits ab einem Zeitpunkt kurz vor der Operation und dem ersten Kontakt mit Prof. X.________ Krankentaggelder bezog, wozu sie offenbar rückwirkend krankgeschrieben worden war. Die Frage, bis wann sie tatsächlich berufstätig gewesen ist und ob diesbezüglich - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung vorliegt, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass in der letzten Szene festgehalten wird, A.________ sei heute nicht mehr arbeitsfähig und beziehe eine 100%-ige IV-Rente, wobei der ganze Bericht suggeriert, dass zwölf Operationen später, wovon deren fünf von Prof. X.________ vorgenommen wurden, hierfür allein dieser verantwortlich sei, obwohl sich aus dem Gutachten ergibt, dass es bei einer späteren Intervention durch einen anderen Chirurgen zu einer Verletzung einer Nervenwurzel gekommen ist. Diese Information, von der das "10 vor 10"-Team Kenntnis hatte, war für die Meinungsbildung des Zuschauers wesentlich und hätte nicht verschwiegen werden dürfen. Sie war geeignet - auch wenn die erste Operation nicht indiziert gewesen sein sollte - die juristische oder zumindest moralische Verantwortung von Prof. X.________ am tragischen Schicksal von A.________ in ein anderes Licht zu rücken.
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3.3.2 Zu wesentlichen Vorhalten im Filmbericht wurde Prof. X.________ keine Gelegenheit gegeben, sich zu äussern; zudem wurden belastende Erklärungen Dritter nicht hinreichend vertieft: A.________ erklärte vor laufender Kamera, Prof. X.________ habe ihr gesagt, er werde "das schon in Ordnung" bringen; dass da etwas "schief gehen" könnte, habe er ihr mit keinem Wort erwähnt; er habe ihr "das Blaue vom Himmel versprochen". Dieser gewichtige Vorwurf hinsichtlich einer Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht blieb als Tatsache kommentarlos im Raum stehen und prägte für den Zuschauer von Anfang an das von der Redaktion gezeichnete Bild von Prof. X.________ als eines unseriösen, von sich selber eingenommenen Chirurgen. Auch wenn in anwaltschaftlichem Journalismus davon ausgegangen wurde, dass die entsprechenden Angaben zutrafen, hätte es die journalistische Fairness geboten, den Anwalt von Prof. X.________ mit der entsprechenden Aussage zu konfrontieren und - zumindest im Off-Kommentar - dessen Standpunkt kurz darzulegen. Die Aussage von B.________, wonach er überzeugt sei, "nicht der einzige Anwalt zu sein, der Haftpflichtfälle gegen Prof. X.________ zu beurteilen" habe, wurde ihrerseits nicht weiter fundiert. Die Journalistin hat dieses Statement, welches suggerierte, dass die von einem spezialisierten Anwalt bereits als ausserordentlich hoch bezeichnete Rate von zwölf Haftpflichtverfahren nur die Spitze des Eisbergs bilden und in Tat und Wahrheit noch höher liegen dürfte, nicht hinterfragt, um die entsprechende Bemerkung für den Zuschauer in einen gesicherten Zusammenhang zu stellen und offen zu legen, auf welcher Basis die entsprechende Behauptung beruhte. Dies hätte sich aber um so eher gerechtfertigt, als im Bericht jeglicher Hinweis auf die Haftungsrisiken bei neurochirurgischen Eingriffen fehlte und dem Zuschauer diesbezüglich auch keinerlei Vergleichszahlen genannt wurden. Der Reportage war nicht zu entnehmen, um welche Art von Operationen es bei den anderen Haftungsverfahren ging, in welchem Krankheitsstadium die Interventionen jeweils erfolgten und welche Vorwürfe gegen den Chirurgen konkret erhoben wurden. Zwar erhielt der Anwalt von Prof. X.________ auf die Intervention des Vertreters von A.________ hin Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass seinem Klienten und ihm die anderen Dossiers nicht bekannt seien und sie keine Einsicht in die verschiedenen Fälle gehabt hätten; so oder anders sei aber zu berücksichtigen, dass Prof. X.________ seit der Aufnahme seiner Tätigkeit als Neurochirurg einige Tausend Operationen gemacht habe, bei denen mit seiner neuen Methode zahlreiche Personen hätten geheilt werden können, die von der etablierten Ärzteschaft bereits aufgegeben worden seien. Dadurch, dass hinsichtlich der Zahl der Haftpflichtverfahren - ohne Vertiefung - der Verdacht erweckt und im Raum stehen gelassen wurde, dass da noch einiges Mehr vorliegen dürfte, wurde der Gegenstandpunkt jedoch so geschwächt, dass sich der Zuschauer in einem entscheidenden Punkt kein eigenes Bild mehr machen konnte. Wo nicht der Journalist selber Fachmann und Hauptauskunftsquelle ist, sondern Sendungsteilnehmer bzw. Intervenienten, gebietet die Sorgfaltspflicht praxisgemäss eine umsichtige Vorbereitung der Sendung (Recherchen; Einladung, in zumutbarem Rahmen die Gegenposition zu vertreten usw.) und allenfalls eine ausgleichende, klärende oder richtigstellende Intervention während der Ausstrahlung oder im Beitrag selber. Meinungsäusserungen Dritter, die auf erkennbar falschen oder unbewiesenen Sachverhaltsfeststellungen beruhen, sind klarzustellen oder zu korrigieren. Bei schweren, die wirtschaftliche Existenz und den beruflichen Ruf zerstörenden Vorwürfen genügt dabei - entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin - nicht, dass erkennbar ist, dass es sich bei der entsprechenden Behauptung um die Auffassung eines Dritten handelt (vgl. BGE 119 Ib 166 E. 3a u. 3b S. 170 f.; 116 Ib 37 E. 6 S. 46). Die journalistische Sorgfalt gebietet dem Medienschaffenden, sich nicht instrumentalisieren zu lassen und die kritische Distanz zum Ergebnis der eigenen Recherchen und zu Erklärungen Dritter zu wahren, auch wenn dies die vertretene These schwächt oder allenfalls in einem für den Zuschauer anderen als dem gewünschten Licht erscheinen lässt.
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3.3.3 Die Information über die Auflösung des Dienstverhältnisses mit Prof. X.________ durch das Kantonsspital Chur vor über 15 Jahren wurde zur Untermauerung des eigenen Standpunkts eingesetzt, ohne dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden wäre, sich dazu zu äussern. Auch insofern wurde eine elementare journalistische Sorgfaltspflicht verletzt: Der ganze Beitrag war darauf ausgerichtet, vom tragischen Einzelfall ausgehend, bei dem ein Kunstfehler vorliegen soll und ein Gutachter festgehalten hat, dass Prof. X.________ nicht über die notwendige Sorgfalt und fachliche Kompetenz für wirbelsäulenchirurgische Eingriffe verfüge, den Zuschauer zum Schluss zu führen, ein solcher Chirurg sollte nicht mehr praktizieren dürfen. Dieser Eindruck wurde verstärkt, indem die Entlassung Prof. X.________s in den Kontext seiner bei der Intervention an A.________ festgestellten angeblichen chirurgischen (Un-)Fähigkeiten gerückt wurde, obwohl sie hiermit nichts zu tun hatte. Die Anstellung war 1988 im Wesentlichen mangels der für einen leitenden Arzt erforderlichen Führungs- und Ausbildungsqualitäten von Prof. X.________ sowie im Hinblick auf gewisse Spannungen in den hierarchischen Verhältnissen aufgelöst worden. Der Einsatz der entsprechenden Information im Rahmen des Themas "Kunstfehler" war, ohne die Offenlegung der Kündigungsgründe, manipulativ; dem Zuschauer wurde eine wesentliche Information vorenthalten und ein für die Meinungsbildung entscheidendes Vorkommnis - für ihn nicht erkennbar - in einen unzutreffenden Zusammenhang (chirurgische Fähigkeiten) gerückt.
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3.3.4 Zu Recht kritisierte die UBI schliesslich auch, dass der Beitrag mit keinem Wort auf die von Prof. X.________ entwickelte und im Fall von A.________ zur Anwendung gekommene Operationsmethode eingegangen ist: Im Bericht wurde darauf hingewiesen, dass Prof. X.________ eine eigene Operationsmethode anwendet, die billiger als die konventionelle sei. Beim Zuschauer wurde damit unweigerlich der Eindruck erweckt, die Unsorgfalt und chirurgische Unfähigkeit stehe hiermit im Zusammenhang. Eine sachgerechte, faire Berichterstattung hätte unter diesen Umständen geboten, kurz darauf hinzuweisen, dass die Operationsmethode in Fachkreisen zwar umstritten, grundsätzlich aber zulässig und inzwischen auch kassenrechtlich anerkannt sei. Die entsprechende Information hätte dem Zuschauer erlaubt, sich eine eigene Meinung zu bilden und den durch die gewählte Darstellung diesbezüglich erweckten Eindruck zu hinterfragen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ging es nicht darum, die Operationsmethode im Einzelnen darzustellen und einen wissenschaftlichen Disput über deren Berechtigung zu führen, sondern dem Zuschauer mit dem Hinweis darauf, dass diese heute kassenrechtlich anerkannt und ihre Seriosität deshalb nicht grundsätzlich in Frage zu stellen sei, ein zusätzliches Element für seine Meinungsbildung in die Hand zu geben. Schien der Beschwerdeführerin dies in dem von ihr gewählten Sendegefäss nicht möglich, hätte sie auf ein anderes ausweichen müssen (BGE 122 II 471 E. 5c S. 484), welches es ihr erlaubt hätte, den entsprechenden Anforderungen zu genügen.
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4.
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Zusammengefasst und als Gesamteindruck kann festgestellt werden, dass am umstrittenen Beitrag ein gewisses öffentliches Interesse bestand, da gestützt auf das von der Haftpflichtversicherung des Betroffenen nicht bestrittene ärztliche Gutachten Hinweise dafür vorlagen, dass Prof. X.________ bei A.________ einen Kunstfehler begangen haben könnte und aufgrund erster Recherchen ein solcher in anderen Fällen ebenfalls nicht auszuschliessen war. Ob die entsprechenden Vorwürfe inhaltlich gerechtfertigt sind, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, bei dem es einzig darum geht, ob und inwieweit der umstrittene Beitrag Programmbestimmungen verletzt hat. Die Annahme, dieser habe im Hinblick auf die Schwere der Kritik als Ganzes die Grenzen eines noch zulässigen, anwaltschaftlich konzipierten Berichts überschritten, ist vertretbar: Für eine den Vorwürfen angemessene Berichterstattung wären zusätzliche Recherchen über den Einzelfall hinaus, eine grössere kritische Distanz zum eigenen Produkt und ein fairerer Einbezug der Sicht des Betroffenen erforderlich gewesen. Zwar enthielt der Beitrag durchaus auch objektivierende Elemente (Stellungnahmen des Anwalts, Gutachten usw.), doch wurden verschiedene für die Meinungsbildung des Zuschauers wesentliche Informationen nicht hinreichend vertieft oder durch die gestalterische Umsetzung, welche Fakten und Ansichten der Redaktion vermischte, zu stark relativiert. Der Tonfall des Beitrags war eher abschätzig, so etwa wenn immer wieder vielsagend die südkoreanische Herkunft bzw. das Alter von Prof. X.________ betont wurde (der Betroffene hat seine wesentliche Ausbildung in der Schweiz absolviert und ist seit Jahren Schweizer Bürger) und die Meinung zufriedener Patienten als Standpunkt einer von ihm mobilisierten "Lobby" abgetan oder behauptet wurde, er habe zu den Vorwürfen nicht selber Stellung nehmen wollen und auf seinen Anwalt verwiesen - dies ohne auf die entsprechenden Gründe (Befreiung vom Arztgeheimnis erst kurz vor Drehbeginn) einzugehen, welche auf die Weigerung ein anderes Licht geworfen hätten (vgl. zur entsprechenden Informationspflicht: BGE 119 Ib 166 E. 3b S. 171).
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5.
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Der angefochtene Entscheid verletzt deshalb kein Bundesrecht und die Beschwerde ist daher abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Sie hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zudem angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. August 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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