BGer 2A.223/2005 | |||
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BGer 2A.223/2005 vom 26.08.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.223/2005 /leb
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Urteil vom 26. August 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Wurzburger, Bundesrichterin Yersin,
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Gerichtsschreiber Uebersax.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch
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Rechtsanwalt Pascal Veuve,
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gegen
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Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,
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Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
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9. Februar 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Die kirgisische Staatsangehörige B.________, geb. 1962, reiste am 29. Juli 2000 mit ihren beiden Kindern aus erster Ehe in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Ihr damaliger Ehegatte A.________, ebenfalls Staatsangehöriger von Kirgistan, geb. 1961, reiste seinerseits am 27. August 2000 mit dem gemeinsamen Sohn C.________, geb. 1994, in die Schweiz ein und ersuchte auch um Asyl. Die ganze Familie lebte daraufhin zusammen in X.________. Seit Mitte Mai 2001 ist A.________ als Betriebsarbeiter bei der gleichen Unternehmung erwerbstätig. Am 29. August 2001 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) das (vereinigte) Asylgesuch der ganzen Familie ab und setzte dieser gleichzeitig eine Ausreisefrist an. Dagegen wurde Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission erhoben.
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Am 27. November 2001 schied das Bezirksgericht X.________ auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten hin die Ehe A.B.________ und teilte die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn C.________ der Mutter zu. Der Vater A.________ erhielt ein Besuchsrecht und wurde zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, die sich nach dem von ihm erzielten Nettoeinkommen richten.
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B.
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Am 8. November 2002 heiratete B.________ den Schweizer D.________, woraufhin sie die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau erhielt. A.________ ehelichte seinerseits am 27. Juni 2003 die in Y.________ wohnhafte Schweizerin E.________, geb. 1961. Diese reichte am 10. Juli 2003 ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an ihren Ehemann ein. Mit Verfügung vom 26. Februar 2004 wies das Ausländeramt des Kantons Thurgau das Gesuch ab. Dagegen rekurrierten A.________ und E.________ beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.
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Am 19. August 2004 trennte die Schweizerische Asylrekurskommission im bei ihr hängigen Beschwerdeverfahren dasjenige von A.________ von demjenigen der anderen Familienmitglieder ab, wies seine Beschwerde gegen die Asylverfügung vom 29. August 2001 ab und überliess den Entscheid über dessen Wegweisung den kantonalen Behörden.
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Mit Entscheid vom 3. November 2004 wies das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau die bei ihr hängige Beschwerde gegen die Verweigerung der ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung ab.
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Am 9. Februar 2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ und E.________ ebenfalls ab.
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C.
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A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Ausländeramt des Kantons Thurgau sei anzuweisen, ihm eine Jahresaufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau zu erteilen. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen darauf, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unvollständig und offensichtlich unrichtig festgestellt und dabei seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt; überdies missachte der Entscheid des Verwaltungsgerichts seinen Anspruch, die familiäre Beziehung zum Sohn C.________ in der Schweiz zu leben.
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Das Departement für Justiz und Sicherheit sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Migration beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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D.
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Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Mai 2005 erteilte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1 S. 148 mit Hinweisen).
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1.2 Nach Art. 7 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Satz 1). Für das Eintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist lediglich entscheidend, ob formell eine eheliche Beziehung besteht; anders als bei Art. 8 EMRK ist nicht erforderlich, dass diese auch intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 128 II 145 E. 1.1.2 S. 148 f. mit Hinweisen). Die Frage, ob die Bewilligung verweigert werden muss, weil einer der in Art. 7 ANAG vorbehaltenen Ausnahmetatbestände oder ein Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot vorliegt, betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 128 II 145 E. 1.1.5 S. 149 f. mit Hinweisen).
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1.3 Art. 8 EMRK - sowie seit dem 1. Januar 2000 auch Art. 13 Abs. 1 BV - gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Es kann diese Garantien verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Angehörige muss dabei aber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist der Fall, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen). Überdies muss die familiäre Beziehung intakt sein und tatsächlich gelebt werden. Damit kann insbesondere der Ausländer, der einen Ehegatten oder ein minderjähriges Kind mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und der zu diesem Angehörigen eine intakte Beziehung unterhält, den Entscheid, mit dem ihm die Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechten (BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f. mit Hinweisen).
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1.4 Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet, weshalb er sich im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf Art. 7 ANAG berufen kann. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist schon aus diesem Grund einzutreten. Wieweit dem Beschwerdeführer auch ein auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV gestützter Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung zusteht, kann daher im Rahmen der Eintretensfrage offen bleiben. Allerdings wird darauf bei der materiellen Prüfung des Falles zurückzukommen sein.
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2.
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2.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Unvollständig festgestellt im Sinne von Art. 104 lit. b OG ist ein Sachverhalt, wenn notwendige und mögliche Abklärungen über einen wesentlichen Sachumstand unterblieben sind.
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2.2 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 145 E. 1.2.2 mit Hinweis).
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3.
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3.1 Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers keinen Anspruch auf Erteilung der ihm nach Absatz 1 grundsätzlich zustehenden Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Erfasst wird davon die so genannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies jedoch nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 128 II 145 E. 2.1 S. 151; 127 II 49 E. 4a S. 55 und E. 5a S. 56 mit Hinweisen; vgl. dazu neu auch Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich 2005, S. 342 ff.).
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Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG ist dies der Fall, wenn der Ausländer sich im Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht. Ein Rechtsmissbrauch darf aber nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen; vgl. Gächter, a.a.O., S. 347 ff.).
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3.2 Dass die Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen. Entsprechende Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen. Dabei handelt es sich um Tatsachen, deren Feststellung durch die Vorinstanz das Bundesgericht nur überprüfen kann, wenn sie an einem qualifizierten Mangel leiden (vgl. E. 2.1). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152; vgl. Gächter, a.a.O., 342 und 351).
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3.3 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid in erster Linie auf die zeitlichen Abläufe der gesamten Geschehnisse sowie auf die Aussagen der Ehegattin. Sie geht von einem planmässigen Vorgehen des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen Ehefrau aus, durch parallele Heiraten mit Schweizer Bürgern zu Aufenthaltsbewilligungen zu gelangen, und sie verneint ausdrücklich, dass es sich bei der Heirat des Beschwerdeführers um eine Liebesheirat gehandelt habe. Die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
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3.3.1 Der Beschwerdeführer reiste rund einen Monat nach seiner damaligen Ehefrau in die Schweiz ein. Ihr vereinigtes Asylgesuch wurde am 29 August 2001 abgewiesen. Nachdem sie dagegen Beschwerde erhoben hatten, liessen sich die Ehegatten am 21. November 2001 scheiden. Rund ein Jahr später heiratete die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers einen Schweizer. Wiederum etwa ein halbes Jahr später schloss der Beschwerdeführer die Ehe mit einer Schweizerin.
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3.3.2 An einer Anhörung vom 26. August 2003 sagte die schweizerische Ehegattin des Beschwerdeführers sinngemäss aus, ihr Ehemann habe sie zur Heirat gedrängt. Sie habe Angst vor ihm und wisse kaum etwas über ihn. Gleichzeitig bat sie darum, das Gesuch um Familiennachzug vorläufig nicht zu bearbeiten. Am 29. November 2003 ersuchte sie dann aber doch um Weiterbehandlung des Bewilligungsgesuchs. An einer weiteren Anhörung vom 15. Januar 2004 sagte die Ehegattin erneut aus, bei der Heirat wenig über ihren Mann gewusst zu haben. So habe sie erst aus seinen Scheidungspapieren erfahren, dass er einen Sohn habe und erst seit kurzem geschieden sei. Von seinem Asylantrag habe sie auch nichts gewusst. Manchmal fürchte sie sich vor ihm. Gemäss einer in den Akten liegenden Aktennotiz vom 16. August 2004 soll die Ehefrau bei einem Telefonat mit einem Mitarbeiter des Ausländeramts erneut ausgesagt haben, der Beschwerdeführer setze sie unter Druck und sie habe Angst vor ihm.
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3.3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, mehrere Schweizerinnen angefragt zu haben, ihn zu heiraten. Er bestreitet hingegen, für eine Eheschliessung jemals Geld angeboten zu haben, wie seiner Ehefrau ebenfalls von unbekannter Seite zugetragen worden sein soll.
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3.4 Diese Feststellungen der Vorinstanz, die in der Tat für die Annahme einer Scheinehe sprechen, finden in den Akten eine Grundlage. Allerdings geht das Verwaltungsgericht auf die Gegenargumente des Beschwerdeführers lediglich in zwei Sätzen ein und stellt dazu fest, sie vermöchten die vorhandenen Indizien für eine Scheinehe nicht zu widerlegen bzw. sie würden generell nicht überzeugen. Mit keinem Wort würdigt die Vorinstanz dabei insbesondere das von der Ehegattin des Beschwerdeführers erstellte und von diesem mitunterzeichnete Schreiben vom 14. Juni 2004 an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, dessen Inhalt doch in einem gewissen Gegensatz zu ihren amtlich aufgenommenen Aussagen steht und einen anderen Eindruck der Ehe hinterlässt.
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3.5 Das Verwaltungsgericht hält sodann fest, die Ehegatten bzw. jedenfalls der Beschwerdeführer hätten nicht aus Liebe geheiratet, und schliesst daraus auf eine Ausländerrechtsehe. Die Motive für eine Heirat können indessen vielschichtig sein und beispielsweise auch auf sozialen oder finanziellen Umständen beruhen. Obwohl bei einer Liebesheirat die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 ANAG in der Regel ausgeschlossen werden kann, ist der Umkehrschluss nicht zulässig. Wesentlich ist einzig, ob mit der Heirat eine Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften bezweckt wird, nicht aber, ob der Eheschluss auf Liebe oder auf sonstigen (nicht ausländerrechtlich bedingten) Motiven beruht. Die Ehefrau hat denn auch in freimütiger Offenheit ausgesagt, sie habe den Beschwerdeführer deshalb geheiratet, weil sie froh gewesen sei, "wieder jemanden zu haben", wie das Verwaltungsgericht selbst festgestellt hat. Dies spricht eher gegen als für eine Scheinehe. Auch das Verwaltungsgericht schliesst nicht völlig aus, dass die Ehefrau an die Echtheit der Ehe geglaubt haben könnte. Andrerseits scheint der Umstand, dass vor Bundesgericht im Unterschied zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur noch der Ehemann als Beschwerdeführer auftritt, dessen Standpunkt nicht gerade zu festigen.
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3.6 Diese Unebenheiten belegen freilich noch keinen qualifizierten Mangel der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Entscheid im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts gründet jedoch wesentlich auf der Annahme, der Beschwerdeführer und seine frühere Ehefrau hätten nach einem bekannten Muster von Anfang geplant, sich nach ihrer Scheidung jeweils mit Schweizern neu zu verheiraten, um dann nach Erwerb der Niederlassungsbewilligung (nach fünf Jahren) ihre Zweitehen erneut scheiden zu lassen und wieder untereinander eine Ehe einzugehen. Für diese Annahme bestehen durchaus Anhaltspunkte. Der Verdacht, dass es sich seitens des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen Ehefrau um ein abgesprochenes Verhalten handelt, lässt sich in diesem Sinne insbesondere mit Blick auf die zeitlichen Abläufe nicht von der Hand weisen. Indessen finden sich in den Akten keine näheren Hinweise auf die Gründe für die - freilich bereits kurz nach dem negativen Asylentscheid ergangene - Scheidung der ersten Ehe des Beschwerdeführers. Auch scheinen der Beschwerdeführer und seine jetzige Ehefrau zusammenzuleben und ein mehr oder weniger geordnetes Eheleben zu führen. Überdies haben die kantonalen Behörden keine näheren Abklärungen über die Echtheit der Zweitehe der ehemaligen Ehegattin des Beschwerdeführers vorgenommen. Ihre entsprechenden Zweifel beruhen letztlich lediglich auf Vermutungen. Um besseren Aufschluss über die tatsächlichen Motivationen der Beteiligten zu erhalten, müssten die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers und ihr heutiger schweizerischer Ehegatte ebenfalls einvernommen werden.
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3.7 In diesem Sinne erweisen sich die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts als unvollständig, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Die Vorinstanz wird den Sachverhalt ergänzend abzuklären und im Anschluss daran über die Frage der Scheinehe bzw. der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 7 ANAG neu zu entscheiden haben. Sollten entsprechende Anzeichen bestehen bzw. auftauchen, wäre allenfalls auch darüber zu befinden, ob anfänglich eine echte Ehe vorlag, an welcher der Beschwerdeführer lediglich noch rechtsmissbräuchlich festhält. Solange ungeklärt ist, ob es sich bei der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau um ein echtes (intaktes) eheliches Verhältnis handelt, muss dabei vorläufig offen bleiben, ob die Bewilligungsverweigerung insofern Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV verletzt oder nicht.
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4.
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4.1 Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt: Auch wenn unklar ist, ob sich der Beschwerdeführer im Verhältnis zu seiner Ehefrau auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV berufen kann, so besteht diese Möglichkeit immerhin im Verhältnis zu seinem Sohn. Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers hat einen Schweizer geheiratet und aus diesem Grund eine Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 7 ANAG erhalten, was darauf schliessen lässt, dass die dafür zuständigen aargauischen Behörden in ihrem Fall nicht von einer Scheinehe ausgingen. Auf diese Bewilligung hat sie gemäss Art. 7 ANAG Anspruch, was ihr ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verschafft. Verfügt die Mutter über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, hat ihr minderjähriger ausländischer Sohn aus der früheren Ehe mit dem Beschwerdeführer, und zwar gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV, einen Anspruch auf Anwesenheitsbewilligung. Insoweit verfügt grundsätzlich auch der Sohn des Beschwerdeführers über eine gefestigte Anwesenheit in der Schweiz.
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Sollte sich freilich herausstellen, dass es sich bei der Ehe der Mutter um eine Ausländerrechtsehe handelt, hätte sie keine gefestigte Anwesenheit in der Schweiz, womit auch der Sohn keinen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung hätte. Erweist sich im umgekehrten Sinne die Ehe der Mutter als echt, lässt sich hingegen nicht von vornherein ausschliessen, dass dem Beschwerdeführer, dem zwar nicht die elterliche Sorge, wohl aber ein Besuchsrecht zugesprochen worden ist, gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung für die Pflege des Verhältnisses zu seinem Sohn zukommen könnte. Voraussetzung wäre, dass er in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu seinem hier anwesenheitsberechtigten Kind unterhält, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und sein bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 22 E. 4 S. 24 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2A.563/2002 vom 23. Mai 2003, mit weiteren Hinweisen). Der allfällige Versuch, durch eine Scheinehe zu einer Aufenthaltsbewilligung zu gelangen, wäre gegebenenfalls wohl als rechtswidriges Verhalten zu würdigen, das den Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz wieder in Frage stellen könnte.
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4.2 Da das Verwaltungsgericht ohnehin ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und über die Sache neu zu entscheiden hat, wird es auch das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Sohn abzuklären und darüber zu befinden haben, ob dem Beschwerdeführer eventuell deswegen eine Anwesenheitsbewilligung zu erteilen ist.
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5.
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Demnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen hat der Kanton Thurgau den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. Februar 2005 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz und Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. August 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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