VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6S.195/2005  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6S.195/2005 vom 26.08.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6S.195/2005 /bri
 
Urteil vom 26. August 2005
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schorno,
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,
 
Postfach 1233, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Einstellung des Verfahrens (fahrlässige schwere Körperverletzung),
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, vom 21. März 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.________ fuhr am 20. Juli 2003, um 2.05 Uhr, in Uzwil/SG innerorts bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 - 80 km/h. In der Folge eines Manövers schleuderte das Fahrzeug über die Gegenfahrbahn auf das linksseitige Trottoir, kollidierte mit einem Beleuchtungskandelaber und prallte massiv gegen eine Gebäudewand. Dabei wurde die Mitfahrerin X.________ erheblich verletzt. Sie erlitt einen Rippenbruch mit Entwicklung eines Pneumothorax, eine Lungenquetschung, eine Quetschung und einen Einriss von Leber und Milz sowie mehrere kleine Schnittwunden im Gesicht.
 
B.
 
Mit Verfügung vom 15. September 2004 stellte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Untersuchung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ein. Gestützt auf den ärztlichen Bericht der Klinik für Chirurgie der Spitalregion St. Gallen/Rorschach vom 25. September 2003 beziehungsweise den Ergänzungsbericht dieser Klinik vom 5. Juli 2004 erwog die Staatsanwaltschaft, dass zwar eine ernst zu nehmende Blutung in der Bauchhöhle von X.________ bestanden habe, dass diese aber spontan sistiert habe. X.________ sei nie kreislaufinstabil gewesen. Es habe trotz des grundsätzlich gefährlichen Pneumothorax im konkreten Fall keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Zudem sei abgesehen von Narbenbildungen kleiner Schnittwunden auch nicht mit bleibenden Nachteilen zu rechnen. Die Verletzungen seien zwar durchaus als erheblich zu bezeichnen, aber rechtlich noch nicht als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB einzustufen, so dass - da der für eine Strafverfolgung wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB erforderliche Strafantrag nicht gestellt worden sei - die Untersuchung einzustellen und nur wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG ) Anklage zu erheben sei.
 
C.
 
Mit Verfügung vom 21. März 2005 wies das Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt, den Rekurs von X.________ gegen diese Einstellung der Untersuchung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ab (Ziff. 1). Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wurden auf die Gerichtskasse genommen; die weiteren Kosten wurden X.________ auferlegt, jedoch einstweilen abgeschrieben (Ziff. 3). X.________ wurde verpflichtet, A.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen (Ziff. 4).
 
D.
 
X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, die Ziff. 1, 3 und 4 der Verfügung des Bezirksgerichts vom 21. März 2005 aufzuheben, die Sache zur neuen Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen, die Gerichts- und Parteikosten des kantonalen Verfahrens neu zu verlegen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
 
Das Bezirksgericht verzichtet auf Gegenbemerkungen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen Einstellungsbeschluss im Sinne von Art. 268 Ziff. 2 BStP (vgl. §§ 402 Ziff. 1, 409 Abs. 1, 410 und 428 StPO/ZH).
 
Die Beschwerdeführerin ist als Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) gemäss Art. 270 lit. e BStP zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert (ausführlich BGE 129 IV 216 E. 1; 127 IV 185 E. 1a).
 
2.
 
Die Vorinstanz stellt gestützt auf den ärztlichen Bericht der Klinik für Chirurgie der Spitalregion St. Gallen/Rorschach vom 5. Juli 2004 fest, dass die Möglichkeit des Eintritts einer unmittelbaren Lebensgefahr sehr wahrscheinlich gewesen sei, doch sei die Möglichkeit des Todes gerade noch nicht dermassen verdichtet gewesen, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit geworden sei. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liege damit ein Fall vor, der an der Grenze zu einer schweren Körperverletzung liege, aber noch als einfache Körperverletzung zu qualifizieren sei. Im Rahmen ihres Ermessens habe die Staatsanwaltschaft jedenfalls von einer einfachen Körperverletzung ausgehen dürfen (angefochtener Entscheid S. 5).
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe einerseits die Möglichkeit des Eintritts einer unmittelbaren Lebensgefahr bejaht und andererseits die Möglichkeit des Todes knapp ausgeschlossen. Damit habe sie die Wirkung der medizinischen Massnahmen in ihre Beurteilung mit einbezogen, denn andernfalls wäre die Feststellung widersprüchlich. Sie vermenge also in unzulässiger Weise den vom Beschwerdegegner geschaffenen Sachverhalt mit der Wirkung der medizinischen Massnahme, wenn sie davon ausgehe, dass konkret nie eine Lebensgefahr bestanden habe. Diese Beurteilung verletze Art. 125 Abs. 2 StGB (Beschwerde S. 7).
 
4.
 
Gemäss Art. 125 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Abs. 1). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2).
 
Schwer im Sinne dieser Bestimmung ist die Körperverletzung, welche die Anforderungen von Art. 122 StGB erfüllt (BGE 93 IV 12). Der Begriff der schweren Körperverletzung stellt einen auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Steht ein Grenzfall zur Diskussion, weicht das Bundesgericht insoweit nur mit einer gewissen Zurückhaltung von der Auffassung der Vorinstanz ab (BGE 129 IV 1 E. 3.2). Eine lebensgefährliche Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB darf nur angenommen werden, wenn die Verletzung zu einem Zustand geführt hat, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde (BGE 109 IV 18 E. 2c S. 20). Wie in BGE 131 IV 1 E. 1.1 etwas abschwächend ausgeführt wurde, bedeutet dies aber nicht, dass die Lebensgefahr notwendigerweise eine zeitlich unmittelbare, akute sein muss. Massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs (mit Hinweis auf BGE 125 IV 242 E. 2b/dd; vgl. Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 3 N. 35).
 
Nach dem ärztlichen Bericht der Spitalregion St. Gallen/Rorschach vom 5. Juli 2004, der als Grundlage für die Verfügungen sowohl der Staatsanwaltschaft wie auch der Vorinstanz diente, bestand vor der erfolgten ärztlichen Intervention keine unmittelbare Lebensgefahr. Es lag bei Eintreffen der Rettungsequipe auf dem Unfallplatz und auch später während der Betreuung auf der Notfallstation oder der chirurgischen Intensivstation nie eine Kreislaufinstabilität vor. Auch die Atmung war nie lebensgefährlich beeinträchtigt, trotz eines rechtsseitigen Pneumothorax (ND 12/5/7, S. 1). Allerdings schliesst der Bericht auch nicht aus, dass insbesondere der Blutverlust aus der Milz und die Leberverletzung im weiteren Verlauf ohne ärztliche Intervention zu einer unmittelbaren Lebensgefährdung geführt hätte, während dies von Seiten des Pneumothorax nicht exakt eruierbar sei (a.a.O., S. 2). Die Vorinstanz leitet aus diesem Bericht zu Recht ab, dass die Möglichkeit des Eintritts einer unmittelbaren Lebensgefahr - ohne ärztliche Behandlung - zwar sehr wahrscheinlich erschienen sei, dass aber die Möglichkeit des Todes gerade noch nicht dermassen verdichtet gewesen sei, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit geworden wäre (BGE 109 IV 18 E. 2c; vgl. Jörg Rehberg/Niklaus Schmid/Andreas Donatsch, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 56; Andreas Roth, Strafgestzbuch II, Basler Kommentar, Art. 122 N. 4). Damit hat die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht die ärztliche Behandlung in ihre Beurteilung miteinbezogen, was unzulässig wäre (BGE 109 IV 18 E. 2d). Sie hat vielmehr eine ernsthafte Lebensgefahr im Sinne der Rechtsprechung verneint. Wie die Vorinstanz festhält, liegt ein Grenzfall zur schweren Körperverletzung vor. Der Kassationshof weicht in solchen Fällen nach der erwähnten Rechtsprechung nur mit einer gewissen Zurückhaltung von der Auffassung der Vorinstanz ab. Für ein Abweichen besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
 
5.
 
Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag, die Gerichts- und Parteikosten des kantonalen Verfahrens neu zu verlegen, offenbar nur für den Fall des Obsiegens gestellt und nicht weiter begründet. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
6.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen (Art. 152 OG). Entsprechend sind keine Kosten zu erheben. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung auszurichten.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Hannelore Fuchs, St. Gallen, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. August 2005
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).